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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 11.12.2008
Aktenzeichen: 1 Ta 220/08
Rechtsgebiete: TzBfG, RVG, GKG, ZPO


Vorschriften:

TzBfG § 14 Abs. 2
RVG § 33 Abs. 3
RVG § 33 Abs. 9
GKG § 3 Abs. 2
GKG § 42 Abs. 4 S. 1
ZPO § 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 18.11.2008 - 4 Ca 393/08, wie folgt abgeändert: Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird auf 8.665,00 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdeführer zu 1/2. 3. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben. Gründe:

I. Die Beschwerdeführer begehren die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes im Zusammenhang mit einer Kündigungsschutz- und Entfristungsklage. Der Kläger war bei der Beklagten als Produktionsmitarbeiter mit einem Bruttomonatsgehalt von 1.733,00 EUR beschäftigt. Sein Arbeitsverhältnis war für ein Jahr (01.03.2007 - 29.02.2008) befristet. Am 01.03.2008 vereinbarten die Parteien die befristete Verlängerung des Arbeitsverhältnisses für die Zeit vom 01.03.2008 - 28.02.2009. Ziffer 5 dieser Vereinbarung räumte beiden Seiten das Recht zur ordentlichen Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist ein. Am 15.05.2008 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 15.06.2008. In seiner daraufhin erhobenen Klage begehrte der Kläger neben dem gegen die ordentliche Kündigung gerichteten Kündigungsschutzantrag die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung vom 01.03.2008 zum 28.02.2009 ende, sondern darüber hinaus unverändert fortbestehe. Zur Begründung für den letztgenannten Antrag führte er aus, die Befristung sei gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG unwirksam, da die Verlängerungsabrede erst nach Beendigung der ersten Befristung getroffen worden sei. Das Verfahren endete vor dem Arbeitsgericht durch Vergleich. In dessen Ziffer 1 vereinbarten die Parteien neben der Zahlung einer Abfindung in Höhe von 10.000,00 EUR die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die ordentliche betriebsbedingte Kündigung vom 15.05.2008 zum 30.09.2008. Auf Antrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 18.11.2008 den Gegenstandswert ihrer anwaltlichen Tätigkeit auf 6.932,00 EUR festgesetzt. Dabei hat es den Kündigungsschutzantrag mit drei Bruttomonatsgehältern und den Entfristungsantrag mit einem Bruttomonatsgehalt bewertet. Gegen diesen Beschluss haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 25.11.2008 Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, den Gegenstandswert mit sechs Bruttomonatsgehältern (= 10.398,00 EUR) zu bewerten. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, sowohl der Kündigungsschutz- wie auch der Entfristungsantrag seien jeweils mit drei Bruttomonatsgehältern zu bewerten. Eine "Deckelung" des Entfristungsantrags auf ein Bruttomonatsgehalt in Anlehnung an die Rechtsprechung des LAG Rheinland-Pfalz bei mehreren Kündigungen komme vorliegend nicht in Betracht, da es sich hier um eine andere Situation handele. Zum einen gehe es nicht um zwei Kündigungen, die auf denselben Kündigungsgrund gestützt würden oder eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses in zeitlicher unmittelbarer Nähe zum Gegenstand hätten. Zum anderen lägen die Beendigungszeitpunkte der unwirksamen Befristung und der streitgegenständlichen ordentlichen Kündigung mehr als ein halbes Jahr auseinander. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und hat sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die Beschwerde ist nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, übersteigt den Wert des Beschwerdegegenstands von 200,00 EUR und ist auch sonst zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den Kündigungsschutzantrag im Hinblick auf die im Kündigungszeitpunkt bestehende Dauer des Arbeitsverhältnisses von mehr als einem Jahr und in Anlehnung an die einschlägige Rechtsprechung des LAG Rheinland-Pfalz (vgl. dazu LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.09.2007 - 1 Ta 207/07; Beschluss vom 26.11.2007 - 1 Ta 249/07; Beschluss vom 20.12.2007 - 1 Ta 293/07) zutreffend mit drei Bruttomonatsgehältern (= 5.199,00 EUR) bewertet. Für den Entfristungsantrag waren vorliegend jedoch nicht ein, sondern zwei Bruttomonatsvergütungen (= 3.466,00 EUR) zu veranschlagen. Nach der Rechtsprechung der für Streitwert- und Gegenstandswertbeschwerden ausschließlich zuständigen erkennenden Kammer des LAG Rheinland-Pfalz gelten in Bezug auf die Gegenstandswertfestsetzung bei mehreren Kündigungen folgende Grundsätze (vgl. dazu LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.06.2007 - 1 Ta 105/07; Beschluss vom 11.06.2007 - 1 Ta 103/07; Beschluss vom 28.04.2008 - 1 Ta 60/08): Wird die Wirksamkeit mehrerer Kündigungen, die in einem nahen zeitlichen Zusammenhang ausgesprochen worden sind, in einem Verfahren angegriffen und liegt ihnen ein identischer Kündigungssachverhalt zugrunde, dann ist die erste Kündigung abhängig von der Dauer des Bestands des Arbeitsverhältnisses mit bis zu drei Bruttomonatsverdiensten zu bewerten und jede weitere Kündigung ist nicht gegenstandswerterhöhend. Wird dagegen die Wirksamkeit mehrerer Kündigungen, die keinen unmittelbaren Bezug zueinander haben, mit verschiedenen Beendigungszeitpunkten angegriffen und sind diese in einem zeitlichen Zusammenhang ausgesprochen worden, dann ist die zeitlich erste Kündigung abhängig von der Dauer des Bestands des Arbeitsverhältnisses mit bis zu drei Bruttomonatsverdiensten zu bewerten. Jede weitere Kündigung ist grundsätzlich zunächst mit dem Betrag zu bewerten, der dem durchschnittlichen Verdienst entspricht, den der Arbeitnehmer bei Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts aufgrund der weiteren Kündigung mehr bzw. bei Vorschieben des Beendigungszeitpunkts durch diese weniger verdienen würde. Allerdings ist dieser Verlängerungs- bzw. Verkürzungszeitraum grundsätzlich auf max. einen Monatsverdienst begrenzt (Deckelung). Die vorgenannten Grundsätze gelten entsprechend, wenn es sich nicht um mehrere Kündigungen, sondern um das Zusammentreffen einer Entfristungsklage mit einem Kündigungsschutzantrag handelt, da auch in diesem Fall mit beiden Anträgen um das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses im Sinne von § 42 Abs. 4 S. 1 GKG gestritten wird (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.01.2008 - 1 Ta 284/07). Gleichwohl kommt vorliegend eine Deckelung des zweiten (Entfristungs-)Antrags auf ein Bruttomonatsgehalt nicht in Betracht, da es im Streitfalle an den Voraussetzungen hierfür fehlt und damit auch eine entsprechende Anwendung der vorgenannten Grundsätze ausscheidet. Voraussetzung für eine Deckelung auf eine Monatsvergütung wäre entweder ein naher zeitlicher Zusammenhang zwischen beiden Beendigungstatbeständen mit identischem zugrundeliegendem Sachverhalt oder - bei verschiedenen Beendigungstatbeständen ohne unmittelbaren Bezug zueinander und mit verschiedenen Beendigungszeitpunkten - ein zeitlicher Zusammenhang zwischen den beiden Beendigungstatbeständen. Weder das Eine noch das Andere liegt hier vor. Die Beendigungszeitpunkte der zum 15.06.2008 ausgesprochenen Kündigung und der am 28.02.2009 endenden Befristung liegen über acht Monate auseinander und stehen damit in keinem zeitlichen Zusammenhang mehr. Ebenso wenig ist ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen den Beendigungstatbeständen gegeben. Die Beklagte hat die Kündigung ausgesprochen, als sich - aus ihrer Sicht - die der Verlängerung der ersten Befristung zugrunde liegende positive betriebliche Prognose in Bezug auf ihre Auftragslage im Nachhinein geändert haben soll. Dies zeigt sich nicht zuletzt daran, dass die Parteien in dem vor dem Arbeitsgericht geschlossenen Beendigungsvergleich die Kündigung ausdrücklich als betriebsbedingt bezeichnet haben. Dagegen wurde die zweite Befristung des Arbeitsverhältnisses mit der (rein formalen) Begründung angegriffen, sie sei erst nach dem Ablauf der ersten Befristung vereinbart worden und daher unwirksam. Somit waren beide Beendigungstatbestände jeweils eigenständig zu bewerten, ohne dass eine Deckelung zu erfolgen hätte. Für den zweiten (Entfristungs-)Antrag kommt es nun darauf an, welchen durchschnittlichen Verdienst der Kläger im Differenzzeitraum zwischen den beiden Beendigungsterminen (15.06.2008 und 28.02.2009) erzielt hätte. Dieser Verdienst ist sodann gem. § 42 Abs. 4 S. 1 GKG auf höchstens drei Bruttomonatsverdienste zu begrenzen. Dabei ist auch in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der dort genannte Vierteljahresverdienst keinen Regelstreitwert darstellt, sondern lediglich die Obergrenze für den vom Gericht gem. § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzenden Streit- bzw. Gegenstandswert bildet; dieser ist in typisierender Betrachtungsweise bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses von bis zu sechs Monaten grundsätzlich auf einen Monatsverdienst, bei einem Bestand von sechs bis zwölf Monaten grundsätzlich auf zwei Monatsverdienste und ab einem Bestand von mehr als zwölf Monaten grundsätzlich auf drei Monatsverdienste festzusetzen (vgl. dazu LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.09.2007 - 1 Ta 207/07; Beschluss vom 26.11.2007 - 1 Ta 249/07; Beschluss vom 20.12.2007 - 1 Ta 293/07). Da vorliegend beide Beendigungstatbestände eine zeitliche Differenz zwischen sechs und zwölf Monaten zur Folge haben, waren dementsprechend nach den für reine Kündigungen geltenden Grundsätzen zwei Bruttomonatsgehälter für den Entfristungsantrag festzusetzen. Nach alledem war der Beschluss wie geschehen abzuändern. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren berechnet sich nach Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG. Das Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3 RVG ist anders als das Verfahren nach § 33 Abs. 9 RVG nicht gebührenfrei. Die Gerichtsgebühr haben die Beschwerdeführer gem. § 92 Abs. 1 ZPO zu 50 % zu tragen. Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 S. 3 RVG nicht gegeben.

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