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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 24.11.2009
Aktenzeichen: 1 Ta 226/09
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 78
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 a
ZPO § 120 Abs. 4 S. 2
ZPO § 124 Nr. 2
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Der Beschluss des Rechtspflegers des Arbeitsgerichts Trier vom 05.06.2009 - 4 Ca 1398/06 - wird aufgehoben. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe:

I. Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der ihm gewährten Prozesskostenhilfe. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger für das von ihm betriebene Lohnzahlungsverfahren mit Beschluss vom 23.11.2006 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt. Im Jahr 2009 forderte der Rechtspfleger den Kläger mehrfach auf, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen.

Nachdem der Kläger hierauf nicht reagierte, hat der Rechtspfleger mit Beschluss vom 05.06.2009 den Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgehoben. Gegen diesen dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 10.06.2009 zugegangenen Beschluss hat der Kläger mit einem beim Arbeitsgericht am 16.06.2009 eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Eine aktuelle Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse reichte er nach.

Daraufhin forderte der Rechtspfleger ihn auf, die vereinbarte Dauer des angegebenen Praktikumsverhältnisses mitzuteilen und den Praktikumsvertrag - soweit vorhanden - vorzulegen. Zudem gab er dem Kläger auf, aktuelle Nachweise über das aus der Lohnabrechnung ersichtliche Konto sowie über eventuelle andere Konten zu der Akte zu reichen.

Da der Kläger diese Unterlagen nicht vorlegte, hat der Rechtspfleger der Beschwerde nicht abgeholfen und hat die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Gegenüber dem erkennenden Beschwerdegericht hat der Kläger unter Vorlage des Vertrages mitgeteilt, dass das Praktikum beendet sei und er "Hartz IV / ALG II" beziehe und mit seiner Verlobten und seinem Sohn C. in einem Haushalt lebe. Er führe lediglich ein Girokonto gemeinsam mit seiner Verlobten und verfüge über keinerlei Gelder außer den Sozialleistungen.

Schließlich hat der Beschwerdeführer den aktuellen Bescheid über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II vorgelegt, wonach er ab Oktober 2009 323,00 Euro monatlich zur Sicherung des Lebensunterhalts zuzüglich 93,44 Euro für Unterkunft und Heizung erhält. Auch sein Sohn bezieht danach Sozialleistungen. II. Die nach § 78 ArbGG i.V.m. §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Zwar haben aus Sicht des Arbeitsgerichts zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Aufhebung des Beschlusses zur Gewährung der Prozesskostenhilfe die Voraussetzungen hierfür gem. § 124 Nr. 2 ZPO aufgrund fehlender Erklärung über die Änderung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse vorgelegen. Der Beschwerdeführer war zwar im Nachprüfungsverfahren nicht zur Abgabe einer vollständigen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verpflichtet, musste aber die im Abhilfeverfahren geforderten, konkret bezeichneten Auskünfte und Belege erbringen. Dennoch ist der Beschluss des Arbeitsgerichts aufzuheben, weil der Beschwerdeführer gegenüber dem Beschwerdegericht das Fortbestehen der Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nachgewiesen hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (vgl. zuletzt LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 02.06.2009 - 1 Ta 110/09 -, Beschl. v. 27.04.2009 - 1 Ta 69/09 - ) können fehlende Angaben und Nachweise zu den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachgereicht werden, da § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO keine Frist für die Abgabe der gebotenen Parteierklärung vorsieht. Nach dem von dem Beschwerdeführer vorgelegten Bescheid über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II bezieht er Hilfe zum Lebensunterhalt in einer Höhe unterhalb des Freibetrages nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 a ZPO. Dieser Bescheid genügt als Nachweis für die Bedürftigkeit. Es besteht vorliegend auch kein Anlass, bestimmte weitere Angaben oder Belege zu verlangen.

Zwar ist streitig, ob der Empfänger von Leistungen nach dem SGB II in sinngemäßer Anwendung des § 2 Abs. 2 der Prozesskostenhilfevordrucksverordnung ebenso wie der Sozialhilfeempfänger (SGB XII) (zunächst) keine Angaben zu seinen Einnahmen und Ausgaben machen muss, wenn er den letzten Bewilligungsbescheid beifügt (bejahend LAG Thüringen, Beschl. v. 11.01.2008 - 3 Ta 74/07 - juris, verneinend OVG Magdeburg, Beschl. v. 27.06.2007 - 3 O 172/07 - juris); jedoch wurde der Wortlaut des Formulars bereits entsprechend angepasst, so dass die bislang fehlende Anpassung der Verordnung nur ein redaktionelles Versehen darstellen kann.

Davon abgesehen hat der Beschwerdeführer ausdrücklich erklärt, er verfüge über keine sonstigen Gelder.

Er erfüllt somit nach wie vor die Voraussetzung für eine ratenlose Gewährung der Prozesskostenhilfe. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 05.06.2009 ist daher aufzuheben. Da die Beschwerde erfolgreich ist, fallen Gerichtskosten nicht an. Die Rechtsbeschwerde (§§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 574 ff ZPO) ist nicht zuzulassen.

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