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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 15.10.2007
Aktenzeichen: 1 Ta 232/07
Rechtsgebiete: BetrVG, ArbGG, GKG, RVG


Vorschriften:

BetrVG § 99 Abs. 4
ArbGG § 2 a
ArbGG §§ 80 ff
ArbGG § 81 Abs. 2 S. 2
GKG § 2 Abs. 2
GKG § 3 Abs. 2
GKG § 42 Abs. 3
GKG § 42 Abs. 4 S. 1
GKG § 42 Abs. 4 S. 2
RVG § 23
RVG § 23 Abs. 1
RVG § 23 Abs. 3 S. 1
RVG § 23 Abs. 3 S. 2
RVG § 33 Abs. 3
RVG § 33 Abs. 9
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 1 Ta 232/07

Entscheidung vom 15.10.2007

Tenor:

1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 06.08.2007 - 7 BV 26/06 - wie folgt abgeändert:

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2) (Betriebsrat) wird auf 10.133,38 Euro festgesetzt.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 9/10 zu tragen.

4. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführer begehren die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes im Zusammenhang mit einem Antrag auf Ersetzung der Zustimmung zu einer Versetzung sowie zu einer Umgruppierung gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG.

Die Antragstellerin (Arbeitgeberin) beantragte mit Schriftsatz vom 18.09.2006 beim Arbeitsgericht Koblenz die Ersetzung der vom Antragsgegner (Betriebsrat) verweigerten Zustimmung zu einer Versetzung des Arbeitnehmers und Betriebsratsvorsitzenden Hans-Jürgen F von der Stelle eines Betriebsbuchhalters auf die eines Kreditorenbuchhalters sowie zu dessen Umgruppierung aus der Vergütungsgruppe K 5 in die Vergütungsgruppe K 4. Das Verfahren wurde vom Arbeitsgericht mit Beschluss vom 26.06.2007 wegen Antragsrücknahme gemäß § 81 Abs. 2 S. 2 ArbGG eingestellt.

Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats hat das Arbeitsgericht den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit mit Beschluss vom 06.08.2007 auf 4.000,00 Euro je Antrag, insgesamt also auf 8.000,00 Euro, festgesetzt.

Gegen diesen Beschluss haben die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats mit bei Gericht am 24.08.2007 eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt, mit dem Ziel, den Gegenstandswert für den Antrag zu 1) (Versetzung) auf 4.088,92 Euro festzusetzen, was einem Bruttomonatsgehalt des Arbeitnehmers entspricht, und den Antrag zu 2) (Umgruppierung) auf 25.542,00 Euro festzusetzen, was der sechsunddreißigfachen Differenz zwischen den Vergütungsgruppen K 4 und K 5 (707,00 Euro monatlich bei jeweils zehn Berufsjahren) entspricht. Zur Begründung tragen die Beschwerdeführer unter Verweis auf einen Beschluss des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 31.08.2000 - 3 Ta 918/00 - vor, hinsichtlich der Umgruppierung sei der festzusetzende Wert nach § 42 Abs. 3 GKG zu berechnen. Zudem habe das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz auch in seiner neueren Rechtsprechung stets betont, dass, sofern ein objektiver Gegenstandswert ermittelt werden könne, dieser zugrundezulegen sei, bevor eine Festsetzung nach billigem Ermessen erfolge. Aus diesem Grunde sei auch hinsichtlich der Versetzung ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von 4.088,92 Euro anzusetzen.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Beschwerde ist nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, übersteigt den Wert des Beschwerdegegenstandes von 200,00 Euro und ist auch sonst zulässig.

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch nur teilweise Erfolg.

Nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG ist der Gegenstandswert, soweit er sich nicht aus den übrigen Regelungen des § 23 RVG ergibt und auch sonst nicht feststeht, nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nicht vermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 4.000,00 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000,00 Euro anzunehmen. Die Regelung des § 23 Abs. 1 RVG findet vorliegend schon deswegen keine Anwendung, weil im Beschlussverfahren nach § 2 Abs. 2 GKG i.V.m. den §§ 2 a, 80 ff ArbGG keine Gerichtskosten erhoben werden. Auch die in § 23 Abs. 3 S. 1 RVG genannten Gebührentatbestände der Kostenordnung finden im Beschlussverfahren keine, auch keine entsprechende Anwendung (vgl. nur LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.07.2007 - 1 Ta 173/07). Der Gegenstandswert steht auch sonst nicht fest.

Bei den vorliegend gestellten Anträgen nach § 99 Abs. 4 BetrVG handelt es sich um nicht vermögensrechtliche Streitgegenstände (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.06.2007 - 1 Ta 147/07). Die Anträge beruhen auf keiner vermögensrechtlichen Beziehung zwischen Arbeitgeberin und Betriebsrat und sind auch nicht auf Geld oder Geldeswert gerichtet. Damit ist der Gegenstandswert gemäß § 23 Abs. 3 S. 2 RVG grundsätzlich mit 4.000,00 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000,00 Euro anzunehmen. Dabei stellt der Wert von 4.000,00 Euro nach ständiger Rechtsprechung des Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.05.2006 - 2 Ta 79/06; Beschluss vom 04.04.2007 - 1 Ta 46/07; Beschluss vom 14.06.2007 - 1 Ta 147/07) keinen Regelwert dar, von dem nur unter bestimmten Umständen abgewichen werden kann, sondern einen Hilfswert, auf den nur dann zurückzugreifen ist, wenn alle Möglichkeiten für eine individuelle Bewertung ausgeschöpft sind (siehe BAG, Beschluss vom 09.11.2004, NZA 2005, 70). Solche Anhaltspunkte ergeben sich aus der wirtschaftlichen Interessenlage der Beteiligten, inwieweit durch das Beschlussverfahren finanzielle Ansprüche einzelner Arbeitnehmer berührt werden, aus der Bedeutung, dem Umfang und der Schwierigkeit einer Sache. Auch ist der objektive Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts im Einzelfall nicht ganz außer Acht zu lassen.

Ausgehend von diesen Grundsätzen waren im Hinblick auf die begehrte Zustimmungsersetzung des Betriebsrats zur Versetzung des Arbeitnehmers keine besonderen Anhaltspunkte ersichtlich, die zu einer Abweichung von dem in § 23 Abs. 3 S. 2 RVG mit 4.000,00 Euro bezifferten Hilfswert hätten führen können. Auch die Beschwerdeführer haben insoweit lediglich vorgetragen, dass "ein ursprüngliches Bruttomonatsgehalt in Ansatz zu bringen" sei, ohne ihre Ansicht zu begründen. Da für den Gegenstand der Zustimmungsersetzung im Rahmen des § 99 Abs. 4 BetrVG keine speziellen Wertvorschriften existieren und bei einer Versetzung - anders als etwa bei einer Umgruppierung - auch nicht sachbezogen auf spezielle Wertbestimmungen des GKG zurückgegriffen werden kann, hat das Arbeitsgericht zutreffend auf den Hilfswert von 4.000,00 Euro abgestellt.

Auch hinsichtlich der begehrten Ersetzung der Zustimmung zur Umgruppierung des Arbeitnehmers bestimmt sich die Gegenstandswertfestsetzung nicht nach § 42 Abs. 3 oder Abs. 4 S. 2 GKG, sondern nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG. Hier war allerdings nicht auf den Hilfswert von 4.000,00 Euro zurückzugreifen, da genügend tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswertes gegeben sind. Insoweit kann auf die Regelung des § 42 Abs. 4 S. 2 GKG zurückgegriffen werden (so auch LAG Hamm, Beschluss 25.09.2006 - 10 Ta 515/06; Beschluss vom 19.10.2006 - 13 Ta 549/06). Danach ist bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrages zur begehrten Vergütung maßgeblich, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Dies wären vorliegend, ausgehend von einer Vergütungsdifferenz zwischen den Vergütungsgruppen K 4 und K 5 von 707,00 Euro, insgesamt 25.452,00 Euro (36 x 707,00 Euro).

Bringt man damit aber bei der Wertfestsetzung die im Individualarbeitsrecht Anwendung findende Regelung des § 42 Abs. 4 S. 2 GKG in analoger Heranziehung auch im Beschlussverfahren zur Anwendung, so gilt es dabei auch zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber eine Herabgruppierung des Arbeitnehmers, wie sie hier in Rede stand - abgesehen von einer einvernehmlichen Regelung - nur im Wege der Kündigung, genauer: der Änderungskündigung, erreichen könnte. Für diesen Fall wäre die Festsetzung des Gegenstandswertes gemäß § 42 Abs. 4 S. 1 GKG auf höchstens drei Monatsgehälter beschränkt, wobei im Falle einer Änderungskündigung, die der Arbeitnehmer unter Vorbehalt annimmt, noch einmal ein Abschlag in Höhe von 1/2 in Ansatz zu bringen ist, weil dann nicht mehr der gesamte Bestand des Arbeitsverhältnisses in Frage steht, sondern nur noch um einzelne Arbeitsbedingungen gestritten wird (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.07.2007 - 1 Ta 179/07). Diese Wertung ist auch im vorliegenden Kontext entsprechend zu berücksichtigen, da es nicht um eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses geht, sondern um dessen Fortsetzung zu geänderten Bedingungen, was sich bereits an der beabsichtigten Versetzung und der hierzu begehrten Zustimmung des Betriebsrats zeigt. Dies würde zu einer Wertfestsetzung in Höhe von eineinhalb Monatsgehältern, also von 6.133,38 Euro (1,5 x 4.088,92 Euro) führen.

Dass der dreifache Jahresbetrag nicht regelmäßig voll ausgeschöpft werden muss, zeigt sich auch daran, dass bei bloßen Feststellungsklagen im Rahmen von § 42 Abs. 3 GKG nach allgemeiner Ansicht ein Abschlag in Höhe von 20 % anzusetzen ist (vgl. BAG, Urteil vom 18.04.1961, AP § 3 ZPO Nr. 6; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03.04.2007 - 1 Ta 61/07; LAG Köln, Beschluss vom 27.11.1992, LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 95; Schwab/Weth/Vollstädt ArbGG, § 12 Rn. 183 m.w.N.). Schließlich scheint ein Abschlag auch im Hinblick auf die verminderte Rechtskraftwirkung im Beschlussverfahren angezeigt (vgl. dazu LAG Hamm, Beschluss vom 22.08.2005 - 10 TaBV 94/05; Beschluss vom 16.07.2007 - 13 Ta 236/07; Beschluss vom 22.08.2007 - 10 TaBV 203/05). Sofern in der Vergangenheit andere Kammern des LAG Rheinland-Pfalz bei der Anwendung des § 42 Abs. 4 S. 2 GKG von einem ungekürzten sechsunddreißigfachen Differenzbetrag ausgegangen sind (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 31.08.2000 - 3 Ta 918/00; Beschluss vom 08.07.2005 - 9 Ta 121/05), hält die nunmehr insoweit ausschließlich zuständige 1. Kammer daran nicht mehr fest.

Damit beläuft sich der Gegenstandswert auf 4.000,00 Euro hinsichtlich der Versetzung und auf 6.133,38 Euro hinsichtlich der Umgruppierung, also auf insgesamt 10.133,38 Euro.

Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren berechnet sich nach Nummer 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG. Das Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3 RVG ist anders als das Verfahren nach § 33 Abs. 9 RVG nicht gebührenfrei. Dies gilt auch im Beschlussverfahren (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.04.2007 - 1 Ta 46/07). Die in § 2 Abs. 2 GKG bestimmte Kostenfreiheit der Gerichtsgebühren des Beschlussverfahrens erfasst nicht das sich anschließende Beschwerdeverfahren wegen des festgesetzten Gegenstandswertes (ebenso LAG Köln, Beschluss vom 31.03.2000 - 10 Ta 50/00, MDR 2000, 1256; LAG Hamm, Beschluss vom 19.03.2007 - 10 Ta 97/07, NZA-RR 2007, 491; a. A. LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 16.11.2000 - 1 Ta 67/00, NZA 2001, 1160). Die Gerichtsgebühr haben die Beschwerdeführer gemäß § 92 Abs. 1 ZPO zu 9/10 zu tragen.

Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist gemäß § 33 Abs. 4 S. 3 RVG nicht gegeben.

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