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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 12.11.2009
Aktenzeichen: 1 Ta 251/09
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, SGB XII


Vorschriften:

ArbGG § 78
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 b
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2
ZPO § 120 Abs. 4 S. 2
ZPO § 124 Nr. 2
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1
SGB XII § 82 Abs. 2 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Der Beschluss des Rechtspflegers des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 03.09.2009 - 8 Ca 547/07 - wird aufgehoben.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung der ihr gewährten Prozesskostenhilfe. Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat der Klägerin für das von ihr betriebene Kündigungsschutzverfahren mit Beschluss vom 20.04.2007 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt. Im Jahr 2009 forderte der Rechtspfleger die Klägerin mehrfach auf mitzuteilen, ob eine Änderung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gegenüber dem Bewilligungszeitpunkt eingetreten sei.

Nachdem die Klägerin hierauf nicht reagierte, hat der Rechtspfleger mit Beschluss vom 03.09.2009 den Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgehoben. Gegen diesen dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 08.09.2009 zugegangenen Beschluss hat die Klägerin mit einem beim Arbeitsgericht am 08.10.2009 eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Nachdem die nunmehr angekündigten Unterlagen nicht eingingen, hat das Arbeitsgericht Kaiserslautern der Beschwerde nicht abgeholfen und hat die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Nach Fristsetzung durch das erkennende Beschwerdegericht hat die Klägerin zum Nachweis ihrer Bedürftigkeit Kopien ihrer Arbeitsentgeltabrechnungen für die Monate August, September und Oktober 2009 vorgelegt unter Hinweis darauf, dass aufgrund der Reduzierung ihrer Regelarbeitszeit vor allem die letzte Abrechnung maßgeblich sei.

Zudem hat die Klägerin vorgetragen, ihr Beitrag zu der Miete der gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten genutzten Wohnung betrage 150,- Euro monatlich.

An monatlichen Ratenzahlungsverpflichtungen hat die Klägerin unter Vorlage entsprechender Schreiben der Gläubiger Beträge von jeweils 100,- Euro bezüglich einer Gesamtschuld in Höhe von 6.250,- Euro gegenüber der Sparkasse S. sowie hinsichtlich einer Gesamtschuld in Höhe von 1234,- Euro gegenüber der B. angegeben. II. Die nach § 78 ArbGG i.V.m. §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte, sofortige Beschwerde ist zulässig. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Zwar haben aus Sicht des Arbeitsgerichts zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Aufhebung des Beschlusses zur Gewährung der Prozesskostenhilfe die Voraussetzungen hierfür gem. § 124 Nr. 2 ZPO aufgrund fehlender Erklärung über die Änderung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse vorgelegen. Dennoch ist der Beschluss des Arbeitsgerichts aufzuheben, weil die Beschwerdeführerin gegenüber dem Beschwerdegericht das Fortbestehen der Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nachgewiesen hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (vgl. zuletzt LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.06.2009 - 1 Ta 110/09 -, Beschluss vom 27.04.2009 - 1 Ta 69/09 - ) können fehlende Angaben und Nachweise zu den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachgereicht werden, da § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO keine Frist für die Abgabe der gebotenen Parteierklärung vorsieht.

Nach der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Arbeitsentgeltabrechnung verfügt diese ab Oktober 2009 über ein monatliches Bruttoeinkommen von 901,40 Euro. Hiervon sind gem. § 82 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII Abzüge für Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung von insgesamt 184,56 Euro vorzunehmen. Ferner sind für das anrechenbare Einkommen Freibeträge nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 b und 2 ZPO in Höhe von 575,00 Euro in Abzug zu bringen. Darüber hinaus war der Mietbeitrag in Höhe von 150,00 Euro monatlich als abzugsfähig zu berücksichtigen. Ob die Ratenzahlungsverpflichtungen als abzugsfähig anzuerkennen sind - die Beschwerdeführerin hat nur nachgewiesen, dass solche bestehen aber nicht, dass sie diese auch tatsächlich tilgt - kann dahingestellt bleiben. Auch ohne diese Ratenzahlungsverpflichtung in Höhe von monatlich 200,00 Euro ergibt sich ein anrechenbares Einkommen von Minus 8,15 Euro. Die Beschwerdeführerin erfüllt somit nach wie vor die Voraussetzung für eine ratenlose Gewährung der Prozesskostenhilfe. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 03.09.2009 ist daher aufzuheben. Da die Beschwerde erfolgreich ist, fallen Gerichtskosten nicht an. Die Rechtsbeschwerde (§§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 574 ff ZPO) ist nicht zuzulassen.

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