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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 09.03.2009
Aktenzeichen: 1 Ta 27/09
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 127 Abs. 2 S. 2
ZPO § 127 Abs. 2 S. 3
ZPO § 234 Abs. 1
ZPO § 569 Abs. 1 S. 1
ZPO § 569 Abs. 1 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Beschwerdefrist hinsichtlich der eingelegten sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 29.07.2008 - 10 Ca 541/07 wird verworfen. 2. Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers vom 31.10.2008 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 29.07.2008 - 10 Ca 541/07 wird verworfen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen. 4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe:

I. Dem Kläger wurde durch Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 23.04.2007 für den ersten Rechtszug rückwirkend ab 04.04.2007 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt. Gleichzeitig wurde ihm zur Wahrnehmung seiner Rechte im Rechtsstreit Frau Rechtsanwältin Y zu den Bedingungen einer in B-Stadt ortsansässigen Rechtsanwältin beigeordnet. Mit Schreiben vom 05.05.2008 forderte die Rechtspflegerin des Arbeitsgerichts Mainz den Kläger über seinen Verfahrensbevollmächtigten auf, möglichst umgehend seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und geeignete Nachweise über Einnahmen und Ausgaben beizufügen zwecks Prüfung des Gerichts, ob sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Umstände wesentlich geändert hätten. Nachdem im Folgenden keinerlei Reaktion des Klägers erfolgte, setzte die Rechtspflegerin dem Kläger zwei weitere Fristen zur Vorlage der Unterlagen. Mit Schriftsatz vom 01.07.2008 legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers dessen aktuellen Arbeitsvertrag sowie Gehaltsabrechnungen für die Monate Dezember 2006 und Januar 2007 sowie einen Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für die Jahre 2006 und 2007 vor. Mit Schreiben vom 08.07.2008 teilte die Rechtspflegerin dem Verfahrensbevollmächtigten des Klägers mit, dass die eingereichten Unterlagen eine Beurteilung der aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers nicht zuließen. Unter Beifügung des Standardformulars zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse setzte die Rechtspflegerin dem Kläger eine weitere Nachfrist von zwei Wochen verbunden mit dem Hinweis, dass wenn bis zu diesem Zeitpunkt keine Erklärung bzw. keine verwertbaren Unterlagen vorlägen, sie die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ohne weitere Mahnung aufheben werde. Nachdem keine weiteren Unterlagen und auch keine Erklärung des Klägers bei Gericht einging, hat die Rechtspflegerin mit Beschluss vom 29.07.2008 den Beschluss vom 23.04.2007 über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgehoben. Der Beschluss wurde dem Verfahrensbevollmächtigten des Klägers ausweislich des ausgefüllten Empfangsbekenntnisses am 04.08.2008 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 31.10.2008, Eingang beim Arbeitsgericht Mainz am gleichen Tage, hat der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers gegen den Aufhebungsbeschluss Beschwerde eingelegt und wegen der Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Trotz entsprechender Ankündigung erfolgte ein weiterer Vortrag zu den gestellten Anträgen nicht. Mit Schreiben vom 13.01.2009 setzte die Rechtspflegerin dem Beschwerdeführer für die Einreichung des angekündigten weiteren Vortrages eine Frist von zwei Wochen. Dennoch erfolgte eine weitere Begründung der Anträge nicht. Am 05.02.2009 hat die Rechtspflegerin beschlossen, der Beschwerde nicht abzuhelfen und hat diese dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die als sofortige Beschwerde auszulegende Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers ist gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft, jedoch verfristet, so dass sie zu verwerfen war. Gemäß § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO in Verbindung mit § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO ist die sofortige Beschwerde binnen einer Notfrist von einem Monat einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nicht anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens jedoch mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses, § 569 Abs. 1 S. 2 ZPO. Der vom Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers angefochtene Beschluss wurde diesem am 04.08.2008 zugestellt. Die Monatsfrist war daher bei Eingang des erhobenen Rechtsmittels beim Arbeitsgericht Mainz am 31.10.2008 abgelaufen. Die Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde kann im vorliegenden Fall auch nicht durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geheilt werden, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür im vorliegenden Fall nicht gegeben sind. So fehlt es bereits an einem Vorbringen, das die Feststellung der Einhaltung der Wiedereinsetzungsfrist gemäß § 234 Abs. 1 ZPO ermöglicht. Der Beschwerdeführer hat zudem weder Tatsachen vorgetragen noch diese glaubhaft gemacht, aus denen sich ergibt, dass er bzw. sein Verfahrensvollmächtigter verhindert waren, die Frist einzuhalten. Zudem fehlt es bereits formell an der Darlegung der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen (§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zu verwerfen. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 3 S. 1 ZPO war vorliegend nicht veranlasst. Ein Rechtsmittel ist daher gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

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