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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 24.04.2008
Aktenzeichen: 1 Ta 38/08
Rechtsgebiete: SGB III, RVG, GKG


Vorschriften:

SGB III § 312
RVG § 33 Abs. 3
RVG § 33 Abs. 9
GKG § 3 Abs. 2
GKG § 42 Abs. 4 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 25.02.2008 - 8 Ca 121/08 -, in Form des (Nicht)abhilfebeschlusses vom 28.02.2008, wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

2. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer begehrt die Festsetzung eines höheren Gegenstandswerts im Zusammenhang mit einem Kündigungsschutzverfahren.

Der Kläger war bei dem Beklagten seit dem 15.10.2007 befristet bis zum 15.10.2008 beschäftigt. Der Arbeitsvertrag sah als Vergütungsregelung die Zahlung eines bestimmten Bruttostundenlohns, jedoch mindestens die eines Nettolohns von monatlich 1.500,00 EUR vor. Weiterhin eröffnete er beiden Parteien während der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen.

Mit Schreiben vom 30.11.2008 (richtig wohl 2007) kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis "fristlos ... bzw. fristgemäß zum 14.12.2007, hilfsweise zum nächst zulässigen Zeitpunkt". Dieses Kündigungsschreiben erhielt der Kläger nach seinen Angaben erst am 03.01.2008. Mit seiner Klage vom 10.01.2008 wendete sich der Kläger gegen die ihm ausgesprochene Kündigung und beantragte unter anderem sinngemäß,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 30.11.2008 (?) - zugegangen am 03.01.2008 - nicht mit sofortiger Wirkung aufgelöst worden ist, sondern dass es bis zum 17.01.2008 fortbestanden hat.

Außerdem machte er (unter Ziffer 2.)) Lohnansprüche für die Monate November und Dezember 2007 in Höhe von insgesamt 2.550,00 EUR sowie (unter Ziffer 3.) - 5.)) weitere Zahlungsansprüche in Höhe von insgesamt 1.670,78 EUR geltend. Ferner beantragte er (unter Ziffer 6.) und 7.)) sinngemäß,

den Beklagten zur ordnungsgemäßen Abrechnung, zur Abführung der jeweiligen Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuerbeträge, zum Nachweis hierüber an den Kläger sowie zur Erstellung und Herausgabe einer Arbeitsbescheinigung gem. § 312 SBG III zu verurteilen.

Die Parteien haben den Rechtsstreit in der Güteverhandlung am 29.01.2008 durch Vergleich erledigt. Darin vereinbarten sie unter anderem die Beendigung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2007.

Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 25.02.2008 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers auf 5.820,78 EUR festgesetzt.

Gegen diesen Beschluss hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, den Gegenstandswert für das Verfahren und den Vergleich auf 12.277,66 EUR festzusetzen. Zur Begründung trägt er vor, der Gegenstandswert für den Kündigungsschutzantrag sei mit eineinhalb Bruttomonatsgehältern zu veranschlagen, was 3.675,00 EUR entspreche, da der vereinbarte Nettolohn i. H. v. 1.500,00 EUR einem Bruttolohn in Höhe von 2.450,00 EUR entspreche. Die Zahlungsanträge seien jeweils in der eingeklagten Höhe festzusetzen, der Antrag auf Erstellung und Herausgabe einer Arbeitsbescheinigung gem. § 312 SGB III mit 50,00 EUR. Ferner sei der Klageantrag auf ordnungsgemäße Abrechnung, Abführung der Sozialversicherungs- und Lohnsteuerbeiträge sowie auf entsprechenden Nachweis hierüber an den Kläger mit 4.331,88 EUR zu bewerten. Dies entspreche der Höhe der für den Zeitraum vom 15.10.2007 bis zum 17.01.2008 vom Arbeitgeber abzuführenden Sozialversicherungs- und Steuerbeträge. Zudem habe sich im Nachhinein herausgestellt, dass der Beklagte den Kläger weder bei den Sozialversicherungsträgern noch beim Finanzamt ordnungsgemäß angemeldet und infolge dessen auch keinerlei Abgaben für ihn entrichtet habe.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 28.02.2008 teilweise abgeholfen und den Gegenstandswert auf 6.045,78 EUR festgesetzt. Dabei hat es den Kündigungsschutzantrag im Hinblick auf die vereinbarte zweiwöchige Kündigungsfrist mit einem halben Bruttomonatsgehalt (1.225,00 EUR) bewertet, die Zahlungsanträge jeweils in der beantragten Höhe und die zu Ziffer 6.) und 7.) gestellten Klageanträge mit jeweils 300,00 EUR. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und hat sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Beschwerde ist nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, übersteigt den Wert des Beschwerdegegenstands von 200,00 EUR und ist auch sonst zulässig.

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Die Wertfestsetzung durch das Arbeitsgericht erweist sich als zutreffend.

1.) Für den Kündigungsschutzantrag hat das Arbeitsgericht zu Recht nur ein halbes Bruttomonatsgehalt festgesetzt. Gemäß § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG beträgt der Wert bei Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses höchstens einen Vierteljahresverdienst des Arbeitnehmers. Dabei handelt es sich nach der ständigen Rechtsprechung der erkennenden Kammer nicht um einen fixen Wert, sondern um einen Höchstwert, von dem im Einzelfall nach unten abgewichen werden kann (vgl. zuletzt LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.12.2007 - 1 Ta 293/07 - m. w. N.). Der Gegenstandswert ist dabei in typisierender Betrachtungsweise bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses von bis zu sechs Monaten grundsätzlich auf einen Monatsverdienst, bei einem Bestand von sechs bis zwölf Monaten grundsätzlich auf zwei Monatsverdienste und ab einem Bestand von mehr als zwölf Monaten grundsätzlich auf drei Monatsverdienste festzusetzen. Danach betrüge der Wert vorliegend ein Bruttomonatsgehalt, da der Kläger im Zeitpunkt der Kündigung noch keine sechs Monate bei dem Beklagten beschäftigt war. Im Hinblick auf die arbeitsvertraglich vereinbarte zweiwöchige Kündigungsfrist hat der Kläger seinen Antrag ausdrücklich nur auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses für die Dauer von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung beschränkt. Damit verminderte sich sein Interesse am Bestand des Arbeitsverhältnisses nur für diesen Zeitraum. Es entspricht vorliegend der Dauer der Kündigungsfrist, da die Kündigung als solche nicht angegriffen wurde. Mithin hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert nicht mit einem ganzen, sondern nur mit einem halben Bruttomonatsgehalt bewertet.

2.) Gegen die Festsetzung des Wertes der Zahlungsanträge richtet sich die Beschwerde nicht.

3.) Ebenso hat das Arbeitsgericht die zu Ziffer 6.) und 7.) gestellten Anträge zutreffend jeweils mit 300,00 EUR bewertet. Ein höherer Wert ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Beschwerdeführer, der Beklagte habe den Kläger weder bei den Sozialversicherungsträgern noch beim Finanzamt ordnungsgemäß angemeldet und infolge dessen überhaupt keine Beiträge für ihn abgeführt. Der vom Kläger gestellte Antrag richtet sich nicht auf Zahlung der nicht abgeführten Beträge i. H. v. 4.331,88 EUR, sondern letztlich auf ordnungsgemäße Abrechnung des Arbeitsverhältnisses; dieser ist grundsätzlich pauschal mit 300,00 EUR zu bewerten (vgl. dazu schon LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.01.2007 - 1 Ta 11/07).

Daher war die unbegründete Beschwerde zurückzuweisen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren berechnet sich nach Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG. Das Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3 RVG ist anders als das Verfahren nach § 33 Abs. 9 RVG nicht gebührenfrei.

Die Gerichtsgebühr hat der Beschwerdeführer gem. § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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