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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 02.04.2009
Aktenzeichen: 1 Ta 43/09
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, SGB XII


Vorschriften:

ArbGG § 78
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 b
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2
ZPO § 120 Abs. 4 S. 2
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1
SGB XII § 82 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Rechtspflegers des Arbeitsgerichts Mainz vom 12.01.2009 - Az. 10 Ca 1916/07 aufgehoben. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe:

I. In dem von der Klägerin vor dem Arbeitsgericht Mainz betriebenen Verfahren hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 11.10.2007 der Klägerin für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwaltes ohne Ratenzahlung bewilligt. Mit an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin gerichteten Schreiben forderte die Rechtspflegerin die Klägerin mehrfach auf, zwecks Prüfung einer etwaigen Änderung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und geeignete Nachweise über Einnahmen und Ausgaben beizufügen. Hierzu hat die Rechtspflegerin der Klägerin eine letzte Frist für die Abgabe der geforderten Erklärung bis zum 11.12.2008 gesetzt. Nachdem die Klägerin auf dieses Schreiben nicht reagierte, hat die Rechtspflegerin mit Beschluss vom 12.01.2009 den Beschluss vom 11.10.2007 über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben. Mit Schreiben vom 22.01.2009 legte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin gegen den Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts Beschwerde ein. Zur Begründung trug er vor, die Schreiben des Gerichts vom 13.10.2008, 10.11.2008 und 03.12.2008 hätten die Klägerin nicht erreicht. Der Kollege E. habe die Schreiben des Gerichts weder an ihn noch an die Klägerin weitergeleitet. Der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin bat daher darum, ihm ein Prozesskostenhilfeantragsformular zu übermitteln, damit dies von der Klägerin ausgefüllt werden könne und das Gericht somit erneut prüfen könne, ob nach wie vor die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe vorlägen. Nachdem in der Folgezeit keine weitere Reaktion der Beschwerdeführerin erfolgte, hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde unter dem 25.02.2009 nicht abgeholfen und hat sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Nach letztmaliger Aufforderung des erkennenden Gerichts gegenüber der Beschwerdeführerin, sich konkret dazu zu erklären, ob und ggf. welche Änderungen ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten seien, reichte der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 10.03.2009 eine erneute vollständige Erklärung der Beschwerdeführerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein. Der auf dem entsprechenden Formular abgegebenen Erklärung war eine Entgeltabrechnung von Januar 2009 sowie ein Mietvertrag beigefügt. II. Das als sofortige Beschwerde auszulegende Rechtsmittel der Beschwerdeführerin ist nach § 78 ArbGG i.V.m. §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und auch sonst zulässig. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Zwar lagen aus Sicht des Arbeitsgerichts zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Aufhebung des Beschlusses zur Gewährung der Prozesskostenhilfe die Voraussetzungen für eine Aufhebung vor, jedoch können nach ständiger Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (vgl. LAG RP, Beschluss vom 19.06.2007 - 2 Ta 234/07 und vom 17.01.2008 - 9 Ta 276/07) fehlende Angaben und Nachweise zu den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachgeholt werden, da § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO keine Frist für die Abgabe der gebotenen Parteierklärung vorsieht (LAG RP, Beschluss vom 22.10.2008 - 6 Ta 180/08). Nach den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen verfügt diese über ein monatliches Bruttoeinkommen von 681,54 Euro. Hiervon sind gemäß § 82 Abs. 2 SGB XII Mietkosten in Höhe von 294,50 Euro monatlich in Abzug zu bringen. Unter Berücksichtigung der Freibeträge gemäß § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 b und 2 ZPO verbleibt ein anrechenbares Einkommen von -307,19 Euro. Die Beschwerdeführerin erfüllt somit nach wie vor die Voraussetzungen für eine ratenlose Gewährung der Prozesskostenhilfe. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 12.01.2009 war daher aufzuheben. Da die Beschwerde erfolgreich war, fallen Kosten nicht an. Die Rechtsbeschwerde (§§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 574 ff ZPO) war nicht zuzulassen.

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