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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 02.02.2009
Aktenzeichen: 1 Ta 5/09
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2
ZPO § 124 Nr. 4
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 574 Abs. 3 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 23.10.2008 - 6 Ca 2337/07 - wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe:

I. Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 07.01.2002 als Magaziner mit einem Bruttomonatslohn von zuletzt ca. 1.700,-- € beschäftigt. Mit seiner Klage wendete er sich gegen eine fristlose Kündigung vom 05.12.2007 sowie eine im weiteren Verlauf des Verfahrens ausgesprochene ordentliche Kündigung vom 22.01.2008 zum 31.03.2008. Mit Beschluss vom 21.05.2008 hat das Arbeitsgericht dem Kläger für die 1. Instanz Prozesskostenhilfe in vollem Umfang mit der Maßgabe bewilligt, dass der Kläger aus seinem Einkommen monatliche Teilbeträge von 60,-- € ab dem 01.07.2008 zu zahlen hat. Nachdem der Kläger mit den ersten beiden Monatsraten in Verzug geraten war, forderte ihn der Rechtspfleger des Arbeitsgerichts mit Schreiben vom 25.08.2008 zur unverzüglichen Zahlung des ausstehenden Betrages auf und wies ihn auf die Regelung des § 124 Nr. 4 ZPO hin. Als in der Folgezeit keine Zahlung einging, wurde der Kläger sodann mit gerichtlichem Schreiben vom 01.10.2008 letztmalig aufgefordert, die zu diesem Zeitpunkt ausstehenden drei Ratenzahlungen bis zum 15.10.2008 zu leisten, andernfalls die Prozesskostenhilfe-Bewilligung gemäß § 124 Nr. 4 ZPO aufgehoben werde. Nachdem auch hierauf keine Reaktion des Klägers erfolgte, hob das Arbeitsgericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 23.10.2008 auf. Hiergegen hat der Kläger am 28.11.2008 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt er im Wesentlichen an, er sei nicht in der Lage, monatlich 60,-- € zu zahlen, aber willens, eine Zahlung von monatlich 20,-- € zu leisten. Seine monatlichen Ausgaben betrügen bei einem Arbeitslosengeld von 840,90 € ca. 770,-- € (279,-- € Kaltmiete zuzüglich 40,-- € Nebenkosten, ca. 200,-- € Arzt - und Medikamentenkosten, 50,-- € zur Tilgung eines Sparkassenkredits sowie ca. 200 € allgemeine Lebenshaltungskosten). Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und hat sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die Beschwerde ist nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und ist auch sonst zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Der Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts ist nicht zu beanstanden. Gemäß § 124 Nr. 4 ZPO kann das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist. Dies ist beim Kläger der Fall. Seine Verpflichtung zur Zahlung von monatlichen Raten in Höhe von 60,-- € begann mit dem 01.07.2008, so dass er im Zeitpunkt des ersten gerichtlichen Anschreibens mit zwei Monatsraten und im Zeitpunkt des zweiten gerichtlichen Anschreibens mit drei Monatsraten in Verzug war. Darüber hinaus befindet er sich mit der Zahlung (mehr als) einer Monatsrate länger als drei Monate in Verzug. Daher ist die Aufhebungsentscheidung des Arbeitsgerichts gemäß § 124 Nr. 4 ZPO gerechtfertigt. Aus den nunmehr in der Beschwerdebegründung angeführten Gesichtspunkten ergibt sich nichts anderes. Der Beschwerdeführer wurde sowohl durch Schreiben des Arbeitsgerichts vom 02.12.2008 wie auch durch Schreiben des erkennenden Beschwerdegerichts vom 15.01.2009 dazu aufgefordert, seine in der Beschwerdebegründung behaupteten monatlichen Ausgaben sowie deren dauerhaften Anfall im Einzelnen zu belegen. Hierauf reagierte der Beschwerdeführer nicht. Daher konnten nur seine bereits dem ursprünglichen PKH-Antrag zugrunde gelegten Angaben, soweit sie belegt waren, Berücksichtigung finden. Danach war von einem Arbeitslosengeld in Höhe von monatlich 840,90 € auszugehen, abzüglich eines Freibetrages gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO sowie Mietkosten in Höhe von 204,- -€ zuzüglich Heizungskosten in Höhe von 75,-- € monatlich. Daraus ergibt sich, wie vom Arbeitsgericht veranschlagt, ein anrechenbares Einkommen des Beschwerdeführers, was zu einer Ratenzahlungsverpflichtung von monatlich 60,-- € führt. Da der Beschwerdeführer seine im Beschwerdeverfahren getätigten weiteren Angaben trotz mehrfacher Aufforderung nicht belegt hat, ist vorliegend kein Grund für eine Abänderung des Aufhebungsbeschlusses ersichtlich. Seine sofortige Beschwerde war daher als unbegründet zurückzuweisen. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 3 Satz 1 ZPO war vorliegend nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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