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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 21.04.2009
Aktenzeichen: 1 Ta 60/09
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, SGB XII


Vorschriften:

ArbGG § 78
ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1
SGB XII § 82 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Rechtspflegers des Arbeitsgerichts Mainz vom 17.07.2008 - Az: 3 Ca 973/06 - aufgehoben. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe:

I. Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung des ihr Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses. In dem von der Klägerin vor dem Arbeitsgericht Mainz betriebenen Verfahren hat das Arbeitsgericht der Klägerin mit Beschluss vom 15.09.2006 für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt. Mit an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin gerichteten Schreiben forderte der Rechtspfleger die Klägerin mehrfach auf, zwecks Prüfung einer etwaigen Änderung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und geeignete Nachweise über Einnahmen und Ausgaben beizufügen. Hierzu setzte der Rechtspfleger der Klägerin eine letzte Frist für die Abgabe der "geforderten Erklärung" bis zum 13.03.2008. Nachdem die Klägerin auf dieses Schreiben nicht reagierte, hat der Rechtspfleger mit Beschluss vom 17.07.2008 den Beschluss vom 15.09.2006 über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 28.08.2008 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin gegen diesen Aufhebungsbeschluss sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Hinweis, er übe seine Rechtsanwaltstätigkeit nunmehr nicht mehr in Mainz, sondern unter der angegebenen Adresse in Frankfurt/Main aus. Den Beschluss vom 17.07.2008 habe er erst am 01.08.2008 erhalten. Zur Begründung seiner Beschwerde verwies er auf eine aktuelle Erklärung der Klägerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in dem Verfahren gleichen Rubrums, Az: 10 Ca 791/08. Der Rechtspfleger hat die vorgenannte Akte beigezogen und von der dortigen PKH-Angelegenheit laut Vermerk vom 19.03.2008 (Bl. 30 der PKH-Akte) Kenntnis genommen. Mit Beschluss vom gleichen Tag hat der Rechtspfleger der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und hat sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung führt er aus, die in dem Verfahren 10 Ca 791/08 vorgelegte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse datiere auf den 29.07.2008, zudem sei die Prozesskostenhilfe im dortigen Verfahren versagt worden. Die dagegen eingelegte Beschwerde der Klägerin sei letztlich wegen unvollständiger bzw. unrichtiger Erklärungen zurückgewiesen worden. Das Beschwerdegericht hat im vorliegenden Verfahren der Beschwerdeführerin mit Auflagenbeschluss vom 07.04.2009 Gelegenheit gegeben, darüber Auskunft zu geben bis zum 30.04.2009, ob seit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe Änderungen ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten seien. Ferner habe die Beschwerdeführerin mitzuteilen, von welchen Einnahmen sie und ihre Familie ihren Lebensunterhalt bestreite sowie anzugeben, ob und in welcher Höhe Zahlungsverpflichtungen bestehen. Darüber hinaus wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, ihre monatliche Miete nebst monatliche Nebenkosten darzulegen und alle vorgenannten Angaben durch entsprechende Nachweise (Lohnabrechnung, Kontoauszüge, Mietvertrag etc.) innerhalb der vorgenannten Frist zu belegen. Am 16.04.2009 erschien die Beschwerdeführerin persönlich bei der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts und legte zahlreiche Unterlagen vor, auf deren Inhalt hiermit Bezug genommen wird. II. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin ist nach § 78 ArbGG in Verbindung mit §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und auch sonst zulässig. Das Rechtsmittel hat in der Sache auch Erfolg. Ungeachtet, ob aus Sicht des Arbeitsgerichts zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Aufhebung des Beschlusses zur Gewährung der Prozesskostenhilfe die Voraussetzung für die Aufhebung aufgrund fehlender oder unrichtiger Erklärung über die Änderung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse vorlagen, ist der Aufhebungsbeschluss aufzuheben, weil die Beschwerdeführerin gegenüber dem Beschwerdegericht das Fortbestehen einer fehlenden Zahlungsverpflichtung nachgewiesen hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (vgl. Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.06.2007, 2 Ta 234/07, vom 17.01.2008, 9 Ta 276/07 und vom 02.04.2009, 1 Ta 43/09) können fehlende Angaben und Nachweise zu den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachgeholt werden, da § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO keine Frist für die Abgabe der gebotenen Parteierklärung vorsieht (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.10.2008, 6 Ta 180/08). Nach den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen verfügt diese über ein monatliches Bruttoeinkommen von 584,78 EUR. Zusätzlich erhält die Beschwerdeführerin, die aufgrund fehlenden Einkommens ihres Ehemannes für die Familie aufkommen muss, weitere Leistungen der Bundesagentur für Arbeit in Höhe von 604,35 EUR. Von den Einkünften der Beschwerdeführerin sind gemäß § 82 Abs. 2 SGB XII Abzüge für Kranken-, Pflege, Renten- und Arbeitslosenversicherung von insgesamt 121,49 EUR vorzunehmen. Ferner sind für das anrechenbare Einkommen Freibeträge der Beschwerdeführerin, ihres Ehegatten sowie eines ihrer Kindes, welches nicht über eigene Einnahmen verfügt, von insgesamt 1.218,00 EUR in Abzug zu bringen. Weiter waren die von der Beschwerdeführerin durch Kontoauszug dargelegte monatliche Abschlagszahlung für Strom in Höhe von weiteren 86,00 EUR sowie ihre Abzahlungsverpflichtung gegenüber der Commerzbank AG in Höhe von monatlich 299,06 EUR abzugsfähig zu berücksichtigen. In der Schlussrechnung ergibt sich ein anrechenbares Einkommen von gerundet Minus 207,00 EUR. Die Beschwerdeführerin erfüllt somit nach wie vor die Voraussetzungen für eine ratenlose Gewährung der Prozesskostenhilfe. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 17.07.2008 war daher aufzuheben. Da die Beschwerde erfolgreich war, fallen Gerichtskosten nicht an. Die Rechtsbeschwerde (§§ 78 Satz 2, 72 Absatz 2 ArbGG in Verbindung mit § 574 ff. ZPO) war nicht zuzulassen.

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