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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 03.04.2007
Aktenzeichen: 1 Ta 61/07
Rechtsgebiete: SGB V, RVG, GKG


Vorschriften:

SGB V § 116
RVG § 23 Abs. 1
RVG § 33 Abs. 3
RVG § 33 Abs. 9 S. 1
RVG § 33 Abs. 9 S. 2
GKG § 42 Abs. 3
GKG § 42 Abs. 3 S. 1
GKG § 66 Abs. 8
GKG § 68 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 1 Ta 61/07

Entscheidung vom 03.04.2007

Tenor:

1. Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 12.02.2007 - 4 Ca 1969/06 - wird auf Kosten der Beschwerdeführer zurückgewiesen.

2. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführer begehren die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes.

Der Kläger ist bei der Beklagten als Leitender Oberarzt beschäftigt. Nach § 116 SGB V ist er zur ambulanten Behandlung von Kassenpatienten ermächtigt. Für diese Nebentätigkeit nutzt er die Einrichtungen und sonstigen Mittel der Beklagten. Hierfür zahlt er an die Beklagte zur Erstattung ihrer Kosten eine pauschale Abgabe von seinem im Rahmen seiner Nebentätigkeit erwirtschafteten Bruttohonorar. Das Bruttohonorar wird dabei von der kassenärztlichen Vereinigung an die Beklagte und nicht an den Kläger ausgezahlt. Vor Auszahlung an den Kläger zieht die Beklagte dann den Pauschalbetrag für die Nutzung ihrer Einrichtungen und sonstigen Mittel ab. Die Abrechnung erfolgt dabei jedes Quartal. Im Quartal 1/2006 hat die Beklagte statt bisher 30% des Bruttohonorars 50% desselben in Abzug gebracht. Mit seiner Klage hat der Kläger für das Quartal 1/2006 die Differenz in Höhe von 5.205,54 Euro geltend gemacht und im Wege der Klagehäufung die Feststellung begehrt, dass die Beklagte auch in Zukunft nur zu einem Abzug berechtigt ist, der nicht höher als 30% des Bruttohonorars ist.

Das Verfahren wurde vor dem Arbeitsgericht durch Vergleich erledigt. In diesem verpflichtete sich die Beklagte zur Zahlung von 2602,77 Euro. Des Weiteren einigten sich die Parteien für die Zukunft auf eine pauschale Kostenerstattung für die Nutzung der Einrichtungen und sonstigen Mittel der Beklagten durch den Kläger in Höhe von 40% des Bruttohonorars des Klägers.

Auf Antrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers hat das Arbeitsgericht zuletzt mit Beschluss vom 12.02.2007 den Gegenstandswert ihrer anwaltlichen Tätigkeit auf 36.556,01 Euro festgesetzt.

Gegen diesen Beschluss, der ihnen am 13.02.2007 zugestellt wurde, haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 27.02.2007, eingegangen beim Arbeitsgericht am selben Tag, Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, den Gegenstandswert auf 140.087,25 Euro festzusetzen.

Zur Begründung ihrer Beschwerde haben die Beschwerdeführer auf ihre Berechnung im Schriftsatz vom 11.01.2007 (Blatt 163 d.A.) verwiesen, mit dieser habe sich das Arbeitsgericht nach ihrer Auffassung nicht auseinandergesetzt. Weitere Einwände werden mit der Beschwerde nicht erhoben.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und hat sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Beschwerde ist gemäß § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und übersteigt den Wert des Beschwerdegegenstands von 200,00 Euro und ist auch sonst zulässig.

In der Sache ist das Rechtsmittel nicht begründet. Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit war gemäß § 23 Abs. 1 RVG i.V.m. § 42 Abs. 3 GKG auf 35.556,01 Euro festzusetzen.

Nach § 42 Abs. 3 S. 1 GKG ist bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

Im vorliegenden Fall kann der dreifache Jahresbetrag aufgrund des variierenden Bruttohonorars des Klägers nur auf der Grundlage einer Prognose aus den vergangenen Jahren berechnet werden. Das Arbeitsgericht hat daher zutreffend auf den zurückliegenden Zeitraum von 3 Jahren (Quartale 2/2003 bis 1/2006) abgestellt. Die Summe des Bruttohonorars des Klägers betrug in diesen zwölf Quartalen ausweislich der vorgelegten Belege und Berechnungen insgesamt 228.537,34 Euro. Dieser Betrag unterscheidet sich, was sich allerdings zu Gunsten der Beschwerdeführer auswirkt, von der Berechnung der Beschwerdeführer, weil die Beschwerdeführer für diese das schwächere Quartal 1/2003 mit einem Bruttohonorar in Höhe von 14.128,12 Euro und nicht das stärkere Quartal 1/2006 mit einem Bruttohonorar in Höhe von 32.534,59 Euro herangezogen haben. Für die nächsten drei Jahre kann somit ein jährliches Bruttohonorar in Höhe von 76.179,11 Euro prognostiziert werden.

Für die Berechnung des dreifachen Jahresbetrages im Sinne des § 42 Abs. 3 S. 1 GKG ist nun aber nicht das ganze zu erwartende Bruttojahreshonorar des Klägers zugrunde zu legen. Vielmehr ist Streitgegenstand, wovon das Arbeitsgericht, aber auch die Beschwerdeführer zutreffend ausgehen, nur die Differenz zwischen der von der Beklagten begehrten Kostenerstattung in Höhe von 50% des Bruttojahreshonorars und der von dem Kläger eingeräumten Kostenerstattung in Höhe von 30% des Bruttojahreshonorars. Nur diese Differenz ist damit auch als der Jahresbetrag im Sinne des § 42 Abs. 3 S. 1 GKG und damit bei der Berechnung des dreifachen Jahresbetrags zu berücksichtigen. Der Jahresbetrag beträgt danach 15.235,86 Euro (50% von 76.179,11 Euro minus 30% von 76.179,11 Euro). Der dreifache Jahresbetrag beläuft sich vorliegend somit entgegen der Berechnung der Beschwerdeführer auf 45.707,58 Euro (drei mal 15.235,86 Euro). Der Unterschied zur Berechnung der Beschwerdeführer ergibt sich aus einer falschen Annahme der Beschwerdeführer. Die Beschwerdeführer sind im Rahmen ihrer Berechnung - offenbar versehentlich - davon ausgegangen, dass es sich bei der von ihnen errechneten Summe der Bruttohonorare der letzten zwölf Quartale in Höhe von 210.130,87 Euro um die Summe aller von der Beklagten zur Erstattung ihrer Kosten einbehaltenen Beträge, also nur um 30% der Bruttohonorare der vergangenen zwölf Quartale gehandelt hat und eben nicht um die Summe der Bruttohonorare der letzten zwölf Quartale. Letzteres ergibt sich aber eindeutig aus den vorgelegten Abrechnungen, in denen die von den Beschwerdeführern aufgelisteten und addierten Beträge als Bruttohonorare ausgewiesen sind.

Da der Kläger vorliegend keine Leistungsklage, sondern nur eine Feststellungsklage erhoben hat, ist von dem dreifachen Jahresbetrag ein Abschlag von 20% vorzunehmen. Der Gegenstandswert war deshalb nach zutreffender Einschätzung des Arbeitsgerichts auf 35.556.01 Euro (80% von 45.707,58 Euro) festzusetzen

Das Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3 RVG wird anders als das Verfahren über den Antrag von § 33 Abs. 9 S. 1 und S. 2 RVG nicht gebührenfrei gestellt (vgl. auch LAG Hamburg, Beschluss vom 30.06.2005 - 8 Ta 5/05 - juris, mit weiteren Nachweisen). Auch § 68 Abs. 3 GKG und § 66 Abs. 8 GKG finden vorliegend keine Anwendung. Es fallen somit Gerichtsgebühren an (vgl. Schwab, in: Arbeitsrechtslexikon, Streitwert/Gegenstandswert, S. 6; Natter, NZA 2004, S. 689; Hartmann, Kostengesetze, 36. Auflage 2006, § 33 RVG Rn. 26). Diese haben die Beschwerdeführer nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 S. 3 RVG nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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