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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 14.04.2008
Aktenzeichen: 1 Ta 75/08
Rechtsgebiete: ZPO, GKG, RVG


Vorschriften:

ZPO § 278 Abs. 6
GKG § 3 Abs. 2
GKG § 42 Abs. 3
GKG § 42 Abs. 3 Satz 1
GKG § 42 Abs. 4 Satz 1
GKG § 42 Abs. 4 Satz 2
RVG § 33 Abs. 3
RVG § 33 Abs. 9
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 09.04.2008 - 2 Ca 1516/07 - wie folgt abgeändert:

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Beklagten wird für das Verfahren auf 8.400,00 EUR und für den Vergleich auf 12.600,00 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdeführer zu 9/10.

3. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführer begehren die Festsetzung eines höheren Gegenstandswerts im Zusammenhang mit einem Kündigungsschutzverfahren.

Die Klägerin war in der Praxis des Beklagten seit August 1976 als Tierarzthelferin beschäftigt. Mit Schreiben vom 27.09.2007 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.03.2008. Hiergegen wendete sich die Klägerin mit ihrer am 19.10.2007 bei Gericht eingegangenen Klage, in der sie beantragte,

festzustellen, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 27.09.2007 zum 31.03.2008 sein Ende findet, sondern darüber hinaus unverändert weiter fortbesteht.

Das Verfahren wurde vor dem Arbeitsgericht durch Vergleich gem. § 278 Abs. 6 ZPO erledigt. In diesem Vergleich vereinbarten die Parteien unter anderem sinngemäß, dass

1. die streitgegenständliche Kündigung vom 27.09.2007 gegenstandslos ist und das Arbeitsverhältnis nicht zum 31.03.2008 beendet;

2. der bestehende Arbeitsvertrag mit Wirkung ab dem 01.04.2008 dahingehend geändert wird, dass die wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin 25 Stunden bei einer Bruttomonatsvergütung in Höhe von 1.512,17 EUR beträgt, wobei

3. die genaue Lage der wöchentlichen Arbeitszeit der Weisung des Beklagten bzw. einer Abrede der Parteien vorbehalten bleibt.

Auf Antrag der Prozessbevollmächtigten des Beklagten hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 09.04.2008 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Beklagten auf 8.400,00 EUR festgesetzt, was drei Bruttomonatsgehältern der Klägerin zu jeweils 2.800,00 EUR entspricht. Einen Mehrwert für den Vergleich hat es nicht festgesetzt.

Gegen diesen Beschluss haben die Prozessbevollmächtigten des Beklagten mit bei Gericht am 15.04.2008 eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, den Gegenstandswert für den Vergleich auf 54.588,00 EUR festzusetzen. Zur Begründung führen sie an, ein Mehrwert des Vergleichs ergebe sich aus der unter Ziffer 2.) vereinbarten Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit der Klägerin unter damit einhergehender Reduzierung ihrer Bruttomonatsvergütung. Gemäß § 42 Abs. 3 GKG betrage der Gegenstandswert das 36-fache der Differenz zwischen der Vollzeit- und der Teilzeitvergütung der Klägerin, welche monatlich (2.800,00 EUR - 1.512,17 EUR =) 1.287,83 EUR betrage.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und hat sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Beschwerde ist nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, übersteigt den Wert des Beschwerdegegenstands von 200,00 EUR und ist auch sonst zulässig.

In der Sache hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg. Für das Verfahren und Ziffer 1.) des Vergleichs hat das Arbeitsgericht zutreffend einen Gegenstandswert in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern der Klägerin veranschlagt. Diese Festsetzung haben die Beschwerdeführer auch nicht angegriffen.

Dagegen war für die im Vergleich vereinbarte Änderung des fortbestehenden Arbeitsvertrages für die Zeit ab dem 01.04.2008 ein eigener Gegenstandswert festzusetzen, wenngleich nicht in der von den Beschwerdeführern geltend gemachten Höhe. Eine gesonderte Festsetzung erscheint vorliegend geboten, da die unter Ziffer 2.) und 3.) des Vergleichs getroffenen Vereinbarungen neue Rechtsfolgen begründen, die von den im vorangegangenen Verfahren gestellten Anträgen nicht gedeckt waren. Unabhängig davon, welche der Parteien im Kündigungsschutzverfahren bei streitigem Fortgang obsiegt hätte, wäre das Ergebnis in keinem Fall eine Reduzierung von Arbeitszeit und Vergütung gewesen, wie sie im Vergleich vereinbart wurde. Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Fallkonstellation von solchen, in denen ein Vergleich den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zu unveränderten Bedingungen oder seine Beendigung gegen bzw. ohne Zahlung einer Abfindung vorsieht.

Der Gegenstandswert für die vereinbarte Änderung der Arbeitsbedingungen beträgt grundsätzlich gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG das 36-fache des Werts der wiederkehrenden Leistung, welche hier in dem Wert der Änderung, also in der Differenz zwischen der Vollzeit- und der Teilzeitvergütung i. H. v. 1.287,83 EUR monatlich besteht. Daraus ergibt sich ein Wert von (36 x 1.287,83 EUR =) 46.361,88 EUR. Dieser Wert ist jedoch in entsprechender Anwendung der Regelung des § 42 Abs. 4 Satz 1 und 2 GKG zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zu Bestandsschutzstreitigkeiten auf drei Bruttomonatsgehälter zu begrenzen, in Fällen, in denen es - wie hier - lediglich um eine Änderung der Arbeitsbedingungen geht, ohne dass dabei das Arbeitsverhältnis in seinem Bestand angegriffen würde, erfolgt sogar eine "Deckelung" auf 1,5 Bruttomonatsgehälter (vgl. dazu LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.10.2007 - 1 Ta 242/07). Daher war der Vergleichsmehrwert insoweit mit (1,5 x 2.800,00 EUR =) 4.200,00 EUR zu bemessen und die weitergehende Beschwerde zurückzuweisen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren berechnet sich nach Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG. Das Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3 RVG ist anders als das Verfahren nach § 33 Abs. 9 RVG nicht gebührenfrei. Die Gerichtsgebühr haben die Beschwerdeführer gem. § 92 Abs. 1 ZPO zu 9/10 zu tragen.

Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG nicht gegeben.

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