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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 05.06.2008
Aktenzeichen: 1 Ta 94/08
Rechtsgebiete: RVG, ZPO, GKG


Vorschriften:

RVG § 33 Abs. 3
RVG § 33 Abs. 9
ZPO § 3
ZPO § 6
GKG § 3 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 31.03.2008 - 1 Ca 559/07 - wie folgt abgeändert:

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird auf 13.750,00 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer zu 93%.

3. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer begehrt die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes im Zusammenhang mit einem Rechtsstreit wegen Herausgabe von Unterlagen sowie der Unterzeichnung von Abrechnungen. Die Beklagte war bei der Firma ...... Pflegedienst ........., über deren Vermögen der Kläger als Insolvenzverwalter bestellt ist, bis zum 31.03.2006 als Pflegedienstleiterin beschäftigt. In dieser Eigenschaft oblag es ihr u. a., die monatlich von der Insolvenzschuldnerin für ihre Patienten erbrachten Leistungen in sog. Leistungsträgern aufzulisten, anhand dieser Aufzeichnungen Abrechnungen zu erstellen und diese zur Vorlage bei Pflegekassen, Krankenkassen, Sozialämtern oder auch privaten Zahlern zu unterschreiben. Da die Beklagte diesen Pflichten in Bezug auf den Monat März 2006 nicht nachkam, erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 08.03.2007 Klage und beantragte sinngemäß, die Beklagte zu verurteilen, die ausgefüllten Leistungsträger für den Monat März 2006 herauszugeben und die anhand dieser Leistungsträger zu erstellenden Abrechnungen zur Vorlage bei den Krankenkassen zu unterschreiben. Mit Schriftsatz vom 02.01.2008 wurde die Klage zurückgenommen.

Mit Beschluss vom 31.03.2008 hat das Arbeitsgericht auf Antrag des Prozessbevollmächtigten der Beklagten den Gegenstandswert dessen anwaltlicher Tätigkeit auf 12.500,00 EUR festgesetzt. Gegen diesen Beschluss hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, den Gegenstandswert auf 30.000,00 EUR festzusetzen. Zur Begründung trägt er vor, die Klägerseite habe mit Hilfe der begehrten Leistungsträger zwecks Erstellung von Abrechnungen zur Vorlage bei den Sozialkassen Forderungen von ca. 30.000,00 EUR realisieren wollen, so dass der Gegenstandswert diesem wirtschaftlichen Interesse entsprechend festzusetzen sei.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und hat sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die Beschwerde ist nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, übersteigt den Wert des Beschwerdegegenstands von 200,00 EUR und ist auch sonst zulässig.

In der Sache hat das Rechtsmittel nur zu einem geringen Teil Erfolg.

Zugrundezulegen war zunächst ein Forderungswert in Höhe von insgesamt 27.500,00 EUR. Zwar hat der Kläger den Wert der aufgrund der ausgefüllten und von der Beklagten herauszugebenden Leistungsträger lediglich mit ca. 25.000,00 EUR beziffert. Da der Beschwerdeführer jedoch unwidersprochen vorgetragen hat, die monatlichen Umsätze der Insolvenzschuldnerin hätten sich in der Regel zwischen 25.000,00 EUR und 30.000,00 EUR bewegt (vgl. den Schriftsatz vom 23.01.2008), kann insoweit ein Mittelwert (27.500,00 EUR) gebildet und der weiteren Berechnung zu Grunde gelegt werden.

Wenn das Arbeitsgericht sodann von diesem Wert einen Abschlag in Höhe von 50 % vorgenommen hat, so ist dies nicht zu beanstanden. Geht es um die Herausgabe einer Urkunde und verkörpert der Besitz der Urkunde unmittelbar den Wert des darin verbrieften Rechts, so ist dieser gem. § 6 ZPO in der Regel auch für die Wertbestimmung des Herausgabeverlangens maßgeblich; geht es dagegen um die Herausgabe anderer Urkunden, bestimmt das Gericht den Wert des Herausgabeverlangens gem. § 3 ZPO nach freiem Ermessen (BGH, Beschluss vom 25.09.1991 - XII ZB 61/91; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 65. Aufl. 2007, § 6 Rdnr. 2). Vorliegend handelte es sich um die Herausgabe von Urkunden, den Leistungsträgern, welche kein unmittelbares Recht verbriefen oder verkörpern. Vielmehr dienen sie lediglich der Vorbereitung zur Durchsetzung entsprechender Forderungen der Insolvenzschuldnerin gegenüber Krankenkassen, Sozialkassen oder ähnlichen Drittschuldnern. Daher kann der wirtschaftliche Wert des Herausgabeverlangens nicht mit der Realisierung sämtlicher Forderungen oder der zur Verfügungstellung von Geldmitteln in der entsprechenden Höhe gleichgesetzt werden. Ob und in welchem Ausmaß die Insolvenzschuldnerin entsprechende Forderungen gegenüber Dritten hätte durchsetzen können, war im vorliegenden Verfahren völlig unklar. Daher war vorliegend ein Abschlag geboten. Dieser erscheint in der vom Arbeitsgericht vorgenommenen Höhe (50 %) angemessen. Der Forderungsbetrag von 27.500,00 EUR war mithin um die Hälfte auf 13.750,00 EUR zu reduzieren und die weitergehende Beschwerde zurückzuweisen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren berechnet sich nach Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG. Das Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3 RVG ist anders als das Verfahren nach § 33 Abs. 9 RVG nicht gebührenfrei.

Die Gerichtsgebühr hat der Beschwerdeführer gem. § 92 Abs. 1 ZPO zu 93 % zu tragen.

Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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