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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 07.04.2004
Aktenzeichen: 10 Sa 16/04
Rechtsgebiete: AFG, ArbGG, BGB


Vorschriften:

AFG § 110 I Nr. 2
AFG § 117 a
AFG § 119 I Satz 1, Nr. 1
ArbGG § 69 Abs. 2
BGB § 133
BGB § 157
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 10 Sa 16/04

Verkündet am: 07.04.2004

Tenor:

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 11.11.2003, AZ: 1 Ca 1701/03, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe einer dem Kläger zustehenden Abfindung.

Der Kläger war in der Zeit vom 01.09.1980 bis 31.03.2003 bei der Beklagten als Verpacker beschäftigt. In einem ärztlichen Attest vom 13.08.2002, zur Vorlage beim Arbeitgeber bestimmt, wurde dem Kläger, bei dem ein Grad der Behinderung von 40 besteht, die Aufgabe seiner bisher ausgeübten Tätigkeit und ein Wechsel auf einen Arbeitsplatz mit leichteren Tätigkeiten empfohlen. Der Kläger wandte sich daraufhin an die Beklagte und bot an, in den vorzeitigen Ruhestand zu gehen.

Bei der Beklagten besteht ein Sozialplan vom 14.04.2000 (Bl. 45 bis 54 d. A.), der vorsieht, dass Mitarbeiter, die - wie der Kläger - das 56. Lebensjahr bereits vollendet, das 63. Lebensjahr aber noch nicht vollendet haben, bei einer Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund Personalabbaus eine Abfindung in Höhe der errechneten Differenz zwischen Lohn- und Gehaltsersatzleistungen des Arbeitsamtes und 80 % ihres letzten Nettoeinkommens für die Dauer der Arbeitslosigkeit bis zu einem frühestmöglichen Rentenbezug erhalten.

Am 20.09.2002 schlossen die Parteien einen Vertrag, der u. a. folgende Bestimmungen enthält:

1. Ihr Arbeitsverhältnis endet im beiderseitgen Einvernehmen aus gesundheitlichen Gründen am 31.03.2003. Bis dahin werden Sie ihren restlichen Urlaub nehmen. Eine Abgeltung des Urlaubs ist ausgeschlossen.

2. Für den Verlust Ihres Arbeitsplatzes zahlen wir Ihnen eine Abfindung in Höhe von € 26.864, netto.

Weiterhin erhalten Sie aufgrund der gesetzlichen Rentenminderung einen weiteren Abfindungsbetrag in Höhe von € 21120, brutto.

Darüber hinaus trafen die Parteien - ebenfalls unter dem 20.09.2002 - Bezug nehmend auf den Aufhebungsvertrag eine "Sondervereinbarung". Diese enthält u. a. folgende Regelungen:

1. Sollten Sie im Bewilligungsbescheid des Arbeitsamtes eine Sperrfrist gem. § 119 I Satz 1, Nr. 1 AFG erhalten, mit der Rechtsfolge einer weitergehenden Leistungsverkürzung beim Arbeitslosengeld sowohl nach § 110 I Nr. 2, als auch nach § 117 a AFG, so erklärt sich K bereit, Ihnen einen weiteren Abfindungsbetrag in Höhe von max. € 4.863, netto zu zahlen.

Diese Abfindung verringert sich um den Betrag, um den die oben genannte Leistungsverkürzung nicht in vollem Umfang eintritt.

2. Der Betrag nach Ziffer 1 gilt als zusätzlicher Bestandteil des in dem Aufhebungsvertrag vom 10.06.2002 genannten Abfindungsbetrages. Soweit dadurch der Höchstbetrag für die steuerfreie Abfindung überschritten wird, ist der übersteigende Betrag steuerpflichtig. Eine evtl. Auszahlung des Betrages nach Ziffer 1 ist fällig nach Vorlage des Bescheides des Arbeitsamtes über Arbeitslosengeld.

Vor Abschluss dieser Verträge fanden zwischen den Parteien mehrere Gespräche statt, die seitens der Beklagten von einem Betriebsratsmitglied geführt wurden und an denen auch der Sohn des Klägers teilnahm. Gegenstand zumindest eines dieser Gespräche war auch eine von der Beklagten erstellte schriftliche Berechnung der Abfindungsbeträge. Wegen der Berechnung im Einzelnen wird auf Blatt 57 d. A. Bezug genommen.

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses stellte das Arbeitsamt mit Bescheiden vom 01.04.2003 und vom 07.08.2003 das Ruhen des Anspruchs des Klägers auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom 01.04.2003 bis einschließlich 10.08.2003 fest.

Im Hinblick auf das vom Arbeitsamt festgestellte Ruhen seines Arbeitslosengeldanspruchs hat der Kläger mit seiner am 19.05.2003 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage die Zahlung einer zusätzlichen Abfindung aus der am 20.09.2002 geschlossenen Sondervereinbarung geltend gemacht. Die Beklagte hat diesbezüglich nach Klageerhebung an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.012,- € (für den Zeitraum vom 01.07.2003 bis 26.07.2003) gezahlt und darüber hinaus in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht einen weiteren Betrag in Höhe von 544,- € (für den Zeitraum vom 27.07.20003 bis 10.08.2003) anerkannt.

Der Kläger ist der Ansicht, die in der Sondervereinbarung vom 20.09.2002 enthaltene Abfindungsregelung sei nicht nur im Falle einer Sperrfrist sondern auch bei einem Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs anzuwenden. Dies ergebe sich im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung. Es treffe auch nicht zu, dass jedenfalls die ersten drei Monate des Ruhenszeitraums bereits vom Abfindungsbetrag in Höhe von 26.864,- € abgedeckt seien. Die von der Beklagten diesbezüglich vorgelegte Berechnung sei ihm zwar von dem Betriebsratsmitglied, welches die Gespräche seitens der Beklagten geführt habe, vorgelesen worden; da er jedoch der deutschen Sprache nur eingeschränkt mächtig sei, habe er diese - auch angesichts ihrer Unübersichtlichkeit - nicht verstanden. Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich auch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes. Bei Kenntnis der nunmehr von der Beklagten behaupteten Sachlage und bei richtiger Beratung durch das Betriebsratsmitglied hätte er den Aufhebungsvertrag nicht unterzeichnet.

Der Kläger hat erstinstanzlich (zuletzt) beantragt,

die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.122,80 € zuzüglich 5 % Zinsen aus einem Betrag hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen und die hierauf anfallenden Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeiträge an die zuständige Krankenkasse und Steuern an das Finanzamt abzuführen.

Die Beklagte hat die Klage in Höhe von 544,- € anerkannt und im Übrigen beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, zwar treffe es zu, dass die in der Sondervereinbarung enthaltene Regelung auch für die Zeiten eines Ruhens des Arbeitslosengeldanspruches des Klägers gelte, jedoch insoweit die ersten drei Monate, d. h. die Zeit vom 01.04.2003 bis einschl. 30.06.2003 von dem an den Kläger ausgeteilten Abfindungsbetrag in Höhe von 26.864,- € abgedeckt seien. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Inhalt der dem Kläger vorgelegten und erläuterten Berechnung seiner Abfindung und entspreche darüber hinaus auch dem Inhalt des Sozialplans vom 14.04.2000, der auch Grundlage für die mit dem Kläger getroffenen Vereinbarungen gewesen sei. Mit den an den Kläger gezahlten und anerkannten Beträgen seien die ihm entstandenen Nachteile exakt in dem im Soziaplan vereinbarten Umfang ausgeglichen worden. Ausgleichszahlungen, die dazu führen würden, dass der Kläger mehr als 80 % seines letzten Nettoeinkommens erzielen würde, seien nicht vereinbart worden.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 11.11.2003 die Beklagte gemäß ihrem Anerkenntnis verurteilt, an den Kläger 544,- € zu zahlen. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 9 bis 14 dieses Urteils (= Bl. 80 bis 85 d. A.) verwiesen.

Gegen das ihm am 12.12.2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 08.01.2004 Berufung beim Landesarbeitsgericht Rheinland - Pfalz eingelegt und diese am 10.02.2004 begründet.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein insoweit aufzuheben, als die Klage abgewiesen wurde und die Berufungsbeklagte zu verurteilen, weitere 3.578,80 € zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus diesem Betrag seit Rechtshängigkeit an den Berufungskläger zu bezahlen und die hierauf anfallenden Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeiträge an die zuständige Krankenkasse und Steuern an das Finanzamt abzuführen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 74 bis 79 d. A.), auf die Berufungsbegründungsschrift des Klägers vom 09.02.2004 (Bl. 104 bis 107 d. A.) sowie auf die Berufungserwiderungsschrift der Beklagten vom 18.03.2004 (Bl. 129 bis 139 d. A.).

Entscheidungsgründe:

I.

Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

II.

Der Kläger hat gegen die Beklagten über die unstreitig gezahlten Abfindungsbeträge von insgesamt 48.996,- € sowie über den anerkannten Betrag von 544,- € hinaus keinen Anspruch auf Zahlung einer weiteren Abfindung.

Das Berufungsgericht folgt den ausführlichen und zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und stellt dies hiermit ausdrücklich gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener Entscheidungsgründe kann daher abgesehen werden. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen erscheinen lediglich folgende ergänzende Klarstellungen angezeigt:

Der im Berufungsverfahren noch geltend gemachte Zahlungsanspruch des Klägers ergibt sich nicht aus der Sondervereinbarung vom 20.09.2002. Zwar trifft es zu und entspricht auch der insoweit übereinstimmenden Rechtsansicht der Parteien, dass die in dieser Sondervereinbarung enthaltene Abfindungsregelung nicht nur im Falle einer vom Arbeitsamt verhängten Sperrfrist sondern auch - wie vorliegend - bei einem Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs eingreift. Die betreffende Regelung ist jedoch nur für diejenigen leistungsminderten Maßnahmen des Arbeitsamtes anwendbar, die über den Zeitraum der ersten drei Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinausgehen. Soweit der Arbeitslosengeldanspruch des Klägers hingegen in den ersten drei Monaten, d. h. in der Zeit vom 01.04.2003 bis einschl. 30.06.2003 geruht hat, so sind die daraus resultierenden Nachteile des Klägers bereits durch Zahlung des in Ziffer 2 des Aufhebungsvertrages vom 20.09.2002 genannten Betrages von 26.864,- € abgegolten. Dies ergibt sich bei der nach §§ 133, 157 BGB durchzuführenden Auslegung des Aufhebungsvertrages.

Nach §§ 133, 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Die Auslegung muss vom Wortlaut der Erklärung ausgehen, wobei der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend ist. Nach der Ermittlung des Wortsinns sind in einem zweiten Auslegungsschritt die außerhalb des Erklärungsaktes liegenden Begleitumstände in die Auslegung mit- einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen sind dabei nur die Umstände zu berücksichtigen, die dem Erklärungsempfänger bekannt oder erkennbar waren. Letztlich ist auch die Entstehungsgeschichte eines Vertrages mit zu berücksichtigen. Äußerungen der Parteien über den Inhalt des Rechtsgeschäfts sowie der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck und die Interessenlage sind zu beachten (vgl. BAG, AP Nr. 32 zu § 133 BGB).

Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich für den vorliegenden Streitfall, dass diejenigen finanziellen Nachteile, welche der Kläger infolge des Ruhens seines Arbeitslosengeldanspruchs in den ersten drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlitten hat, bereits in den vereinbarten Abfindungsbetrag von 26.864,- € eingerechnet worden sind. Dies ergibt sich aus der schriftlichen Berechnung der dem Kläger zustehenden Abfindungsbeträge (Bl. 57 d. A.). Diese Berechnung war unstreitig Gegenstand der zwischen den Parteien im Hinblick auf die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses geführten Verhandlungen und ist daher bei der Auslegung der getroffenen Vereinbarungen zu berücksichtigen. Die betreffende Berechnung enthält u. a. unter der Bezeichnung "Abfindungsbetrag" 2, Sperrzeit (3 Monate x Arbeitslosengeld)" einen Betrag von 3.502,- €. Die Einbeziehung dieses Betrages soll den Kläger erkennbar vor leistungsminderten Maßnahmen des Arbeitsamtes für die ersten drei Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses schützen. Die betreffende Summe entspricht exakt dem für einen Zeitraum von drei Monaten zu erwartenden Arbeitslosengeld des Klägers. Zutreffend gehen beide Parteien davon aus, dass die Festsetzung dieses Betrages nicht nur zum Ausgleich einer Sperrzeit, sondern auch zum Ausgleich eines Ruhens des Arbeitslosengeldanspruchs dient. Nach Sinn und Zweck der Gesamtregelung die sich unstreitig an den Bestimmungen des Sozialplans vom 14.04.2000 orientiert, sollte der Kläger umfassend vor einer etwaigen Verkürzung seines Arbeitslosengeldanspruchs geschützt werden. Hieraus folgt zugleich, dass der in der Berechnung der Abfindung des Klägers als "Zusatzabfindung bei Sperrzeit" bezeichnete und in der Sondervereinbarung vom 20.09.2002 genannte Betrag von 4.863,- € nur diejenigen finanziellen Nachteile ausgleichen soll, die dem Kläger für einen über drei Monate hinausgehenden Zeitraum ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehen konnten. Ein doppelter Ausgleich derjenigen Nachteile, die dem Kläger wegen des Fehlens oder des Wegfalls eines Arbeitslosengeldanspruchs in den ersten drei Monaten entstehen, war erkennbar nicht gewollt. Es ist zwischen den Parteien auch unstreitig, dass man sich bei der Berechnung der an den Kläger zu zahlenden Abfindung an den Regelungen des Sozialplans vom 14.04.2000 zumindest orientiert hat. Die zwischen den Parteien vereinbarte Abfindungssumme sollte die Differenz zwischen den Leistungen des Arbeitsamtes und 80 % des letzten Nettoeinkommens für die Dauer der Arbeitslosigkeit bis zu einem frühstmöglichen Rentenbezug ausgleichen. Diesem Zweck dient erkennbar die Festsetzung des Betrages von 3.502,00 € für den zu erwartenden Wegfall eines Arbeitslosengeldanspruchs des Klägers während der ersten drei Monate und die weitere Festsetzung des in der Sondervereinbarung genannten Höchstbetrages von 4.863,- €, der eine Verkürzung des Arbeitslosengeldanspruchs auch noch für die Zeit nach Ablauf von drei Monaten ausgleichen soll.

Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Schadensersatzanspruch. Die Beklagte hat im Zusammenhang mit dem Abschluss des Aufhebungsvertrages nicht gegen ihre gegenüber dem Kläger bestehenden Verpflichtungen verstoßen. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die Beklagte in irgendeiner Weise den Kläger im Rahmen der geführten Verhandlung falsch beraten hat oder etwaigen Aufklärungspflichten nicht nachgekommen ist. Im Übrigen ist diesbezüglich den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts im angefochtenen Urteil nichts hinzuzufügen.

III.

Die Berufung war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung.

Ende der Entscheidung

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