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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 06.07.2005
Aktenzeichen: 10 Sa 169/05
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 770
ArbGG § 69 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 10 Sa 169/05

Entscheidung vom 06.07.2005

Tenor:

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 18.01.2005, AZ: 2 Ca 1235/04, wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die im Berufungsverfahren durch die Nebenintervention verursachten Kosten werden dem Nebenintervenienten auferlegt.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem Prozessvergleich.

Der Kläger war im Jahr 1993 vom Beklagten als sog. freier Mitarbeiter angestellt worden. Im November 1996 erhob der Beklagte gegen den Kläger und dessen Mitarbeiterkollegen L. beim Amtsgericht M. (AZ: 82 C 840/96) eine Zahlungsklage. Der Beklagte erhob darüber hinaus gegen den Kläger - ebenfalls vor dem Amtsgericht M. (AZ: 82 C 841/96) - eine weitere Zahlungsklage. Das Amtsgericht M. erklärte sich mit Beschluss vom 15.04.1997 im Verfahren 82 C 841/96 für unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Mainz, wo er sodann unter dem AZ: 2 Ca 1278/97 geführt wurde.

Im Verfahren 2 Ca 1278/97 schlossen die Parteien vor dem Arbeitsgericht Mainz am 11.06.1997 einen Vergleich folgenden Inhalts:

"Der Beklagte verpflichtet sich, an den Kläger zur Abgeltung der Forderung 7.163,35 DM nebst 12 % Zinsen seit dem 08.11.1995 vorbehaltlich der zur Aufrechnung gestellten Forderungen des Beklagten gegenüber dem Kläger, die Gegenstand des Verfahrens: Amtsgericht M., AZ: 82 C 840/96, sind, zu zahlen."

Im Verfahren 82 C 840/96 schlossen der Beklagte (als dortiger Kläger) und der Kläger sowie sein Kollege L. (als damalige Beklagte) am 10.03.1999 einen Teilvergleich folgenden Inhalts:

"1. Die Beklagten zahlen an den Kläger einen Betrag von 9.300,00 DM zur Abgeltung aller Forderungen aus dem Bauvorhaben

a) Kindergarten und Gemeindezentrum P.-Gemeinde M.-K.,

b) Kindergarten und Gemeindezentrum St. L. M-E.

c) Bauvorhaben St. C. M.-G.

In dem Vergleichsbetrag sind auch die Mietforderungen, Büroauslagen und die Forderungen aus den früheren Arbeitsverhältnissen der Parteien mit aufgenommen worden.

...

2. Die Parteien sind sich ausdrücklich dahingehend einig, dass der geschlossene Teilvergleich nicht das Bauvorhaben Ilmenau umfasst. Die hier geltend gemachte Forderung des Klägers und die Gegenforderungen der Beklagten bleiben streitig und müssen einer gerichtlichen Klärung zugeführt werden.

3. Mit Zahlung des Vergleichsbetrages sind alle Forderungen - ausgenommen Bauvorhaben I. - zwischen den Parteien, gleich ob zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses bekannt oder unbekannt, abgegolten."

Die vom Kläger am 05.05.2004 beim Arbeitsgericht eingereichte Klage richtet sich gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem vor dem Arbeitsgericht Mainz im Verfahren 2 Ca 1278/97 am 11.06.1997 geschlossenen Prozessvergleich.

Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 14.10.2004 seinem früheren Prozessbevollmächtigten K. - H. A. den Streit verkündet. Dieser ist dem Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 25.10.2004 auf Seiten des Beklagten beigetreten und hat sich schriftsätzlich dessen Antrag auf Klageabweisung sowie dessen Rechtsauffassung angeschlossen.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 18.01.2005 die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich vom 11.06.1997, geschlossen vor dem Arbeitsgericht Mainz, AZ: 2 Ca 1278/97, insgesamt für unzulässig erklärt und darüber hinaus gemäß § 770 ZPO angeordnet, dass die Vollstreckung aus diesem Vergleich bis zur Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils eingestellt wird.

Gegen das ihm am 27.01.2005 zugestellte Urteil hat der Beklagte am Montag, dem 28.02.2005, Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihm mit Beschluss vom 29.03.2005 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 29.04.2005 begründet.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz, AZ: 2 Ca 1235/04, vom 18.01.2005, abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Nebenintervenient hat sich mit Schriftsatz vom 20.04.2005 dem Antrag des Beklagten angeschlossen.

Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 209 bis 214 d. A.), auf die Berufungsbegründungsschrift des Beklagten vom 29.04.2005 (Bl. 263 bis 266 d. A.), auf die Berufungserwiderungsschrift des Klägers vom 15.06.2005 (Bl. 284 bis 287 d. A.) sowie auf den Schriftsatz des Nebenintervenienten vom 20.04.2005 (Bl. 251 bis 253 d. A.).

Entscheidungsgründe:

Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage vielmehr sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung in vollem Umfang stattgegeben.

Das Berufungsgericht folgt uneingeschränkt den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies hiermit ausdrücklich gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener Entscheidungsgründe kann daher abgesehen werden. Das Berufungsvorbringen bietet lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Klarstellungen:

Entgegen der Ansicht des Beklagten bestand weder erstinstanzlich noch im Rahmen des Berufungsverfahrens Veranlassung zur Durchführung einer Beweisaufnahme im Wege der Vernehmung seines früheren Prozessbevollmächtigten, dem nunmehrigen Nebenintervenienten, sowie der Richterin am Amtsgericht H., unter deren Vorsitz der Prozessvergleich vom 10.03.1999 geschlossen wurde. Der Beklagte benennt diese Zeugen für seine Behauptung, bei Abschluss des betreffenden Teilvergleichs sei die Forderung aus dem im Verfahren 2 Ca 1278/97 geschlossenen Vergleich nicht erörtert worden mit der Folge, dass eine Erledigung bzw. Abgeltung dieser Forderung habe nicht eintreten können, was im Übrigen seinerzeit von den Parteien auch nicht gewollt gewesen sei. Diesbezüglich kann jedoch offen bleiben, ob im Zusammenhang mit dem Abschluss des Teilvergleichs über die Forderung, gegen deren Vollstreckung sich die vorliegende Klage richtet, gesprochen wurde. Nach Ziffer 3 des Teilvergleichs vom 10.03.1999 sind nämlich sämtliche Ansprüche zwischen den Parteien, mit Ausnahme solcher aus dem Bauvorhaben I., abgegolten, gleich ob sie zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses bekannt oder unbekannt waren. Für die Frage, ob eine bestimmte Forderung von diesem Vergleich erfasst wird, kommt es somit keinesfalls darauf an, ob die Forderung Gegenstand von Erörterungen bzw. Gesprächen im Zusammenhang mit dem Abschluss des Teilvergleichs war. Soweit der Beklagte behauptet, die Miterledigung bzw. Abgeltung seiner Forderung aus dem Vergleich vom 11.06.1997 durch den Teilvergleich vom 10.03.1999 sei von den Parteien auch nicht gewollt gewesen, so stellt sich sein diesbezügliches Beweisangebot auf Vernehmung der von ihm benannten Zeugen als unzulässiger Ausforschungsbeweisantrag dar. Es ist nämlich weder vorgetragen noch ansonsten ersichtlich, aus welchen konkreten Äußerungen der Parteien sich ein solcher Wille herleiten lässt. Im Übrigen spricht gerade die Behauptung des Beklagten, wonach über die Forderung aus dem arbeitsgerichtlichen Vergleich bei Abschluss des Teilvergleichs nicht gesprochen wurde, gegen die Annahme, dass solche Äußerungen oder Erklärungen im Zusammenhang mit dem Abschluss des Teilvergleichs getätigt wurden.

Der Umstand, dass nach Ziffer 1 des Teilvergleichs vom 10.03.1999 in den Vergleichsbetrag i. H. v. 9.300,- DM Mietforderungen, Büroauslagen sowie Forderungen aus den früheren Arbeitsverhältnissen der Parteien enthalten sind und es sich - nach Ansicht des Beklagten - bei der Forderung aus dem Vergleich vom 11.06.1997 nicht um einen Anspruch aus einem Arbeitsverhältnis handelt, ist nicht geeignet, die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils in Zweifel zu ziehen. Zum Einen ist nämlich zu berücksichtigen, dass der damalige Rechtsstreit von dem zunächst vom Kläger angegangenen Amtsgericht M. an das Arbeitsgericht verwiesen worden war, so dass es durchaus naheliegend erscheint, dass auch die Parteien in der Folgezeit ihr früheres Dienstverhältnis - entsprechend der Ansicht des Amtsgerichts - als Arbeitsverhältnis bezeichnet haben. Zum Anderen ergibt sich die Abgeltung bzw. Erledigung der im Verfahren 2 Ca 1278/97 titulierten Forderung auch nicht aus Ziffer 1 sondern vielmehr aus Ziffer 3 des Teilvergleichs vom 10.03.1999, nach dessen eindeutiger Formulierung alle Forderungen zwischen den Parteien abgegolten sind.

Die Berufung des Beklagten war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten der Nebenintervention folgt aus § 101 Abs. 1 ZPO.

Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG) wird hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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