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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 07.04.2004
Aktenzeichen: 10 Sa 2028/03
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 133
BGB § 138
BGB § 157
ZPO § 283
ZPO § 421
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 10 Sa 2028/03

Verkündet am: 07.04.2004

Tenor:

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 03.09.2003, AZ: 4 Ca 1266/03, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten im vorliegenden Berufungsverfahren noch über einen Anspruch des Klägers auf Vergütung von Überstunden.

Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 03.06.2002 als Kraftfahrer beschäftigt. Der zwischen den Parteien geschlossene schriftliche Arbeitsvertrag enthält u. a. folgende Bestimmungen:

§ 4 Vergütung

Die monatliche Bruttovergütung beträgt 2.050,- € zusätzlich den entsprechenden Spesen. Ein etwa über den tariflichen Lohn hinausgehender Betrag ist eine freiwillige, jederzeit widerrufbare Leistung.

Bei Monatslohn ist mit diesem die geleistete Arbeitszeit einschließlich Mehrarbeit und Mehrarbeitszuschläge abgegolten. Gleichermaßen abgegolten ist damit eventuelle betriebsübliche Sonn- und Feiertagsarbeit und deren Zuschläge.

...

§ 6 Arbeitszeit/Überstunden

Die Arbeitszeit richtet sich nach der betriebsüblichen Zeit und den gesetzlichen Lenk- und Ruhezeiten. Die Firma ist berechtigt, aus dringenden betrieblichen Erfordernissen eine Änderung der Arbeitszeiteinteilung vorzunehmen. Die Firma ist berechtigt, bei dringenden betrieblichen Erfordernissen Überstunden anzuordnen.

...

§ 13 Ausschlussklausel

Ansprüche aus dem Anstellungsverhältnis müssen innerhalb eines Monats nach Zugang der letzten Gehaltsabrechnung geltend gemacht werden; andernfalls sind sie verwirkt.

Mit Schreiben vom 18.03.2003 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 30.04.2003. Hiergegen richtete sich die vom Kläger am 01.04.2003 beim Arbeitsgericht eingereichte Kündigungsschutzklage. Darüber hinaus hat der Kläger bereits in seiner Klageschrift die Zahlung von Überstundenvergütung in Höhe von 9.648,18 € brutto geltend gemacht.

Der Kläger hat zur Begründung seiner Zahlungsklage erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, nach § 4 des Arbeitsvertrages sei er quasi verpflichtet gewesen, für die Beklagte Tag und Nacht zu arbeiten. Soweit darüber hinaus nach dem Inhalt dieser Vertragsklausel mit dem vereinbarten Arbeitsentgelt auch jede Mehrarbeit abgegolten sei, so sei diese Vereinbarung unwirksam. Die Beklagte habe von ihm von Anfang an verlangt, dass er in der Woche eine bestimmte Anzahl von Touren fahre und zwar unabhängig davon, ob er dabei gegen Lenk- und Ruhezeiten verstoße. Immer wieder habe er den Geschäftsführer der Beklagten darum gebeten, die Touren so einzuteilen, dass den gesetzlichen Vorschriften genüge getan werden könne. Der Geschäftsführer der Beklagten habe dies stets mit dem Hinweis abgetan, dass gewisse Umsätze getätigt werden müssten, um dem Kostendruck standhalten zu können. Bei der Berechnung seiner Überstunden, zu deren näherer Substantiierung er auf das Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 03.03.2003 (Bl. 7 und 8 d. A.) verweise, sei er von der gesetzlich zulässigen Höchstarbeitszeit von 90 Stunden je Doppelwoche ausgegangen. Die darüber hinausgehenden Arbeitsstunden seien als Überstunden zu vergüten. Im Zeitraum von Juni 2002 bis einschl. Januar 2003 habe er demnach insgesamt 918 Überstunden abgeleistet, so dass sich bei einem Brutto - Stundenentgelt von 10,51 € ein Nachzahlungsanspruch in Höhe von 9.648,18 € ergebe.

Der Kläger hat (zuletzt) beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der Kündigung der Beklagten vom 18.03.2003 mit dem 30.04.2003 endet, sondern darüber hinaus fortbesteht,

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 9.648,18 € brutto nebst 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 09.03.2003 zu zahlen.

3. die Beklagte zu verurteilen, an Herrn Rechtsanwalt K S , F Str. , B-Stadt als Treuhänder, sämtliche Original - Tacho - Scheiben für die Zeit vom 01.06.2002 bis 31.12.2003 herauszugeben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich hinsichtlich der geltend gemachten Überstundenvergütung im Wesentlichen vorgetragen, im Hinblick auf die in § 13 des Arbeitsvertrages enthaltene Ausschlussklausel seien zumindest alle aus dem Jahr 2002 resultierenden Ansprüche verwirkt. Der mit dem Kläger vereinbarte Arbeitslohn übersteige die tarifliche Vergütung um fast 50 % und decke daher in zulässiger Weise auch eine etwaige Mehrarbeit ab. Hinsichtlich der erbrachten Arbeitsstunden seien die Behauptungen des Klägers jedoch weit entfernt von jeglicher Realität und maßlos übertrieben. Dies belege auch eine Aufstellung seiner Fahrt- und Standzeiten im Zeitraum Juli 2002 bis Februar 2003 (Bl. 69 bis 71 d. A.). Vom Kläger sei nie gefordert worden, gegen gesetzliche Arbeitszeitbestimmungen zu verstoßen. Keiner der anderen, der bei ihr, der Beklagten, beschäftigten Kraftfahrer, die auf derselben Strecke wie der Kläger eingesetzt seien, habe Probleme mit der Einhaltung von Arbeitszeitvorschriften. Falls dies beim Kläger anders gewesen sei, so habe dies möglicherweise mit dessen Unfähigkeit zu tun, Touren und Arbeitszeiten im Rahmen der Vorgaben richtig zu planen. Hierzu gehöre es beispielsweise auch, sinnvolle Pausen zwischen den jeweiligen Fahrzeiten einzulegen.

Zur Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen - insbesondere hinsichtlich des wechselseitigen Parteivorbringens zu den vom Kläger zu fahrenden Touren bzw. Strecken und den dabei angefallenen Lenkzeiten - wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 03.09.2003 (Bl. 105 bis 109 d. A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 07.04.2004 insgesamt abgewiesen. Wegen der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 8 bis 12 dieses Urteils (= Bl. 110 bis 114 d. A.) verwiesen.

Gegen das ihm am 11.11.2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 25.11.2003 Berufung beim Landesarbeitsgericht Rheinland - Pfalz eingelegt und diese innerhalb der ihm mit Beschluss vom 08.01.2004 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlich geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von Überstundenvergütung weiter, beschränkt diesen jedoch auf einen Betrag von 5.000,- € brutto.

Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts habe er die tatsächlichen Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von Überstundenvergütung ausreichend dargetan. Soweit er nicht mehr in der Lage sei, im Einzelnen die jeweiligen Stand - bzw. Wartezeiten mitzuteilen, so beruhe dies darauf, dass sich die Beklagte weigere, ihm die Tachoscheiben zur Verfügung zu stellen. Aus diesen könnten die Lenk-, Stand- und Ruhezeiten ohne weiteres entnommen werden. Im Übrigen könne vom Kläger nicht verlangt werden, dass er quasi ein Tagebuch führe und alle Tätigkeiten und Vorkommnisse exakt notiere. Soweit das Arbeitsgericht weitergehenden Sachvortrag vermisse, so habe es jedenfalls gegen seine aus § 139 resultierende Hinweispflicht verstoßen.

Zur Darstellung des Berufungsvorbringens des Klägers im Weiteren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 12.02.2004 (Bl. 149 bis 152 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.000,- € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.03.2003 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das mit ihrer Berufung angefochtene Urteil und trägt unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Sachvortrag im Wesentlichen vor, die dem Kläger übertragenen Aufgaben seien ohne Überschreitung gesetzlich zulässiger Lenkzeiten zu erledigen gewesen.

Sie habe etwaige Lenkzeitüberschreitungen weder angeordnet, noch geduldet.

Zur Darstellung der Berufungserwiderung im Weiteren wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 20.02.2004 (Bl. 156 und 157 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage auf Zahlung von Überstundenvergütung zu Recht abgewiesen.

II.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Überstundenvergütung.

1.

Dem geltend gemachten Anspruch steht nicht die in § 13 des Arbeitsvertrages vereinbarte Ausschlussfrist entgegen. Nach dem Inhalt der betreffenden Vertragsklausel müssen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb eines Monats nach Zugang der "letzten Gehaltsabrechnung" geltend gemacht werden. Diese Frist hat der Kläger im Streitfall eingehalten. Er hat nämlich bereits mit Schreiben vom 03.03.2003 (Bl. 7 und 8 d. A.) den streitbefangenen Anspruch auf Vergütung der nach seiner Behauptung abgeleisteten Überstunden gegenüber der Beklagten schriftlich geltend gemacht. Da das Arbeitsverhältnis der Parteien bis zum 30.04.2003 fortbestanden hat, kann - insbesondere in Ermangelung eines diesbezüglichen Sachvortrages - nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte dem Kläger im Zeitpunkt der Geltendmachung bereits die letzte, d. h. die auf den letzten Abrechnungszeitraum bezogene Abrechnung seiner Arbeitsvergütung erteilt hatte.

2.

Auch die in § 4 des Arbeitsvertrages enthaltene Bestimmung, wonach mit Zahlung des vereinbarten Monatslohnes i. H. v. 2.050,- € brutto auch eine etwaige, vom Kläger geleistete Mehrarbeit abgegolten sein soll, steht dem Zahlungsanspruch nicht entgegen.

Zwar ist eine Vereinbarung über die Pauschalabgeltung von Überstunden grundsätzlich zulässig. Eine solche Abrede findet - soweit keine tarifvertraglichen Vorschriften eingreifen - lediglich in § 138 BGB ihre Grenze. Eine Pauschalabgeltung aller anfallenden Überstunden ist dann nichtig, wenn es dadurch zu einem auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung kommt. Hierfür ist der Arbeitnehmer im Prozess darlegungs- und beweispflichtig (vgl. LAG Schleswig - Holstein, Urteil vom 05.11.2002, AZ: 5 Sa 147/02). Im vorliegenden Fall übersteigt der zwischen den Parteien vereinbarte Monatslohn unstreitig die nach dem einschlägigen Tarifvertrag bei einer Arbeitszeit von 39 Stunden pro Woche zu zahlende Arbeitsvergütung deutlich. Die in § 4 des Arbeitsvertrages enthaltene Vereinbarung ist somit keinesfalls als sittenwidrig i. S. v. § 138 BGB anzusehen. Bei der nach §§ 133, 157 BGB vorzunehmenden Auslegung der in § 4 des Arbeitsvertrages enthaltenen Abrede ergibt sich jedoch, dass sie nicht die Vergütung für diejenigen Arbeitszeiten erfasst, die über das gesetzliche Höchstmaß hinausgehen. Insofern ist nämlich davon auszugehen, dass es dem Willen beider Parteien bei Vertragsschluss entsprach, dass sich der Kläger bei seiner Tätigkeit als Kraftfahrer gesetzeskonform verhält, d. h. insbesondere auch die gesetzlich vorgeschriebenen Lenkzeiten einhält. Eine pauschale Abgeltung auch derjenigen Überstunden, die der Kläger in Überschreitung gesetzlich vorgeschriebener Lenkzeiten erbringt, kann daher der betreffenden vertraglichen Bestimmung nicht entnommen werden.

3.

Gleichwohl erweist sich die Klage als unbegründet.

Es kann bereits nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger Überstunden, d. h. über die nach Artikel 6 Abs. 2 der EWG - VO Nr. 3820/85 zulässige Lenkzeit von 90 Stunden pro Doppelwoche hinausgehende Lenkzeiten in dem von ihm behaupteten Umfang (insgesamt 918 Stunden) erbracht hat. Die Beklagte hat den diesbezüglichen Sachvortrag des Klägers durch Vorlage einer detailierten Aufstellung von Fahrt- und Standzeiten (Bl. 79 bis 71 d. A.) substantiiert bestritten. Der insoweit beweisbelastete Kläger hat sich hinsichtlich des Umfangs der von ihm behaupteten Überstunden ausschließlich auf die im Besitz der Beklagten befindlichen Tachoscheiben bezogen. Soweit dem diesbezüglichen Vorbringen des Klägers ein Beweisantritt nach § 421 ZPO (Vorlegung der Urkunde durch den Prozessgegner) entnommen werden kann, so konnte dieser Beweis nicht erhoben werden, da es an der insoweit erforderlichen Vorlegungspflicht der Beklagten fehlt. Weder hat die Beklagte selbst auf die Tachoscheiben im Prozess Bezug genommen (§ 423 ZPO), noch hat der Kläger gegen die Beklagte nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Herausgabe oder Vorlage der betreffenden Urkunden (§ 422 ZPO).

Zwar ergibt sich auch unter Zugrundelegung des Inhalts der von der Beklagten vorgelegten Aufstellung über die Fahrt - und Standzeiten (Bl. 65 bis 71 d. A.), dass der Kläger regelmäßig, wenn auch nicht in dem von ihm behaupteten Umfang, die zulässige Gesamtlenkzeit nach Artikel 6 Abs. 2 EWG - Verordnung Nr. 3820/85 überschritten hat. Doch auch insoweit besteht kein Anspruch des Klägers auf Überstundenvergütung. Ein solcher setzt nämlich voraus, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet worden oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeiten notwendig waren. Dies muss der Arbeitnehmer im Prozess eindeutig vortragen (vgl. BAG, AP Nr. 7 zu § 253 ZPO, AP Nr. 3 zu § 14 KSchG 1969, AP Nr. 1 zu § 1 TVG Tarifverträge: Arbeiterwohlfahrt, AP Nr. 40 zu § 611 BGB Mehrarbeitsvergütung). Der Kläger hat nicht dargetan, dass und in welchem Umfang von der Beklagten Überstunden angeordnet, gebilligt oder geduldet worden. Seinem Sachvortrag lässt sich auch nicht entnehmen, ob und in welchem Umfang Überstunden zur Erledigung der ihm übertragenen Arbeit notwendig waren. Zwar hat er sowohl seine Abfahrts- und Ankunftszeiten sowie die dabei jeweils gefahrenen Strecken vorgetragen. Hieraus lässt sich jedoch nicht entnehmen, ob und in welchem Umfang eine Überschreitung der gesetzlichen Lenkzeit (90 Stunden pro Doppelwoche) zur Durchführung der ihm von der Beklagten erteilten Arbeitsaufträge notwendig war. Diesbezüglich fehlt es an der Darlegung, welche Fahrten dem Kläger zur Erledigung in welcher (vorgegebenen) Zeit übertragen wurden. Ohne diese Angaben ist es dem Gericht nicht möglich, festzustellen, inwieweit die Erbringung von Überstunden zur Erledigung der ihm zugewiesenen Fahrten notwendig war. Umgekehrt ist nicht erkennbar, dass die Beklagte dem Kläger Fahrten zugewiesen hat, die er nicht ohne Überschreitung der zulässigen Lenkzeit hätte erledigen können. Die Behauptung der Beklagten, wonach etwaige Verstöße des Klägers gegen Arbeitszeitvorschriften ausschließlich darauf zurückzuführen seien, dass er seinen Touren nicht richtig bzw. sinnvoll geplant habe (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 14.08.2003, dort Seite 2 vorletzter Absatz = Bl. 82 d. A.) hat der Kläger nicht widerlegt. Ebenso wenig ist er dem Vorbringen der Beklagten entgegengetreten, wonach alle anderen auf der Strecke des Klägers eingesetzten Fahrer in der Lage gewesen seien, die Fahrten innerhalb der vorgeschriebenen Lenkzeiten zu erledigen. Insgesamt kann somit nicht festgestellt werden, dass die Erbringung von Überstunden angeordnet, gebilligt oder geduldet worden oder jedenfalls zur Erledigung der ihm übertragenen Arbeiten notwendig war.

III.

Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 07.04.2004 erklärt hat, er habe die Berufungserwiderungsschrift der Beklagten vom 20.02.2004 nicht erhalten, so rechtfertigte dies, jedenfalls nachdem ihm noch in der mündlichen Verhandlung der betreffende Schriftsatz vorgelegt und ihm ausreichend Gelegenheit zum Durchlesen gegeben worden war, nicht die Einräumung einer Erklärungsfrist nach § 283 ZPO für den Kläger. Der Schriftsatz der Beklagten vom 20.02.2004 enthält nämlich keine neuen Angriffs- oder Verteidigungsmittel. Soweit die Beklagte in dem betreffenden Schriftsatz (nochmals) betont, sie habe Lenkzeitüberschreitung nie angeordnet oder geduldet und die dem Kläger übertragenen Aufgaben seien ohne eine Überschreitung dieser Zeiten zu erfüllen gewesen, so handelt es sich der Sache nach um eine bloße Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Auch hat bereits das Arbeitsgericht im angefochtenen Urteil darauf hingewiesen, dass der Arbeitnehmer, der Überstundenvergütung geltend macht, auch darzulegen hat, ob und inwieweit die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet bzw. zumindest geduldet worden. Ein solcher Sachvortrag gehört bereits zur Schlüssigkeit einer Klage auf Zahlung von Überstundenvergütung.

Die Berufung war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung.

Ende der Entscheidung

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