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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 30.06.2004
Aktenzeichen: 10 Sa 2150/03
Rechtsgebiete: DÜG, ZPO, TzBfG, BGB


Vorschriften:

DÜG § 1
ZPO § 539 Abs. 2 Satz 2 HS 1
ZPO § 539 Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz
TzBfG § 12 Abs. 1
BGB § 286 Abs. 2 Nr. 1
BGB § 288 Abs. 1
BGB § 611 Abs. 1
BGB § 615
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 10 Sa 2150/03

Verkündet am: 30.06.2004

Tenor:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 12.11.2003, AZ: 8 Ca 2640/03, wie folgt abgeändert:

1) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.755,- € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 585,- € seit dem 01.04.2003, dem 01.05.2003 und dem 01.06.2003 zu zahlen.

2) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3) Der Kläger trägt 3/4 und der Beklagte 1/4 der Kosten des Rechtsstreits.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche des Klägers für die Monate März, April und Mai 2003.

Der Kläger war bei dem Beklagten, der einen Sicherheitsdienst betreibt, auf der Grundlage eines "Werkvertrages" vom 01.03.2002 als Streckenposten auf Eisenbahnbaustellen beschäftigt. Der betreffende "Werkvertrag" enthält u. a. folgende Bestimmungen:

2. Vertragsgegenstand

2.1 Der unter 1.2. genannte Auftragsnehmer verpflichtet sich, die in Auftrag gegebenen Streckenabschnitte mit gültigem SiPo-Ausweis abzudecken.

2.2. Der Auftraggeber ruft die Leistung unter Angabe von Zeit und Einsatzort ab.

2.3. Der Auftragsnehmer hat die Leistung in eigener Verantwortung zu erbringen.

Die Vergütung des Klägers belief sich vereinbarungsgemäß auf 13,50 € pro Arbeitsstunde.

Die Einsätze des Klägers erfolgten in zeitlich unterschiedlichem Umfang, ab Dezember 2002 wurde der Kläger von dem Beklagten immer seltener eingesetzt. Ende Februar 2003 wurde dem Kläger von dem Beklagten mitgeteilt, er werde eingesetzt, wenn es wieder Arbeit gebe. Mitte März 2003 bot der Kläger über seinen Rechtsanwalt seine Arbeitsleistung an. Nach Behauptung des Beklagten hat der Kläger zuletzt im März 2003 an insgesamt 13 Tagen als Streckenposten gearbeitet.

Mit Versäumnisurteil vom 14.07.2003 (AZ: 8 Ca 1870/03) hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht. Dieses Versäumnisurteil hat das Arbeitsgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 13.08.2003 aufrechterhalten.

Mit seiner am 31.07.2003 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat der Kläger die Zahlung von Arbeitsvergütung unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Annahmeverzuges für die Monate März, April und Mai i. H. v. insgesamt 7.047,00 € unter Zugrundelegung von 174 Arbeitsstunden pro Monat geltend gemacht.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 7.047,00 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 des DÜG aus 2.349,00 € seit 01.04.2003, als aus weiteren 2.349,00 € seit 01.05.2003 und aus weiteren 2.349,00 € seit 01.06.2003 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 12.11.2003 (Bl. 44 und 45 d. A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 12.11.2003 abgewiesen. Hinsichtlich der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 3 und 4 dieses Urteils (= Bl. 45 und 46 d. A.) verwiesen.

Gegen das ihm am 21.11.2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am Montag, dem 22.12.2003, Berufung beim Landesarbeitsgericht Rheinland - Pfalz eingelegt und diese innerhalb der mit Beschluss vom 22.01.2003 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 23.02.2004 begründet.

Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, er mache sich die Behauptung des Beklagten zu Eigen, wonach er im März 2003 noch an 13 Tagen gearbeitet habe. Im Übrigen habe sich der Beklagte - entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts - sehr wohl mit der Annahme seiner Arbeitsleistung in Verzug befunden. Aus dem mittlerweile rechtskräftigen Urteil des Arbeitsgerichts vom 13.08.2003 ergebe sich, dass er beim Beklagten als Arbeitnehmer in Vollzeit beschäftigt gewesen sei. Der Beklagte schulde daher für März, April und Mai 2003 die Zahlung von Arbeitsvergütung für jeweils 174 Arbeitsstunden pro Monat.

Zur näheren Darstellung des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 20.02.2004 (Bl. 76 bis 79 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn 7.047,50 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 des DÜG aus dem sich ergebenden Nettobetrag aus 2.349,00 € seit 01.01.2003, aus weiteren 2.349,00 € seit 01.02.2003 und aus weiteren 2.349,00 € seit 01.03.2003 zu zahlen.

Der Beklagte hat auf die Berufungsbegründung des Klägers nicht erwidert.

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 30.06.2004 gegen den nicht erschienenen und ordnungsgemäß geladenen Beklagten den Erlass eines Versäumnisurteils beantragt.

Entscheidungsgründe:

I.

Die an sich statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch nur zum Teil Erfolg. Das Vorbringen des Klägers rechtfertigt nur eine teilweise Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung; insoweit war gemäß § 539 Abs. 2 Satz 2 HS 1 durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Im Übrigen war die Berufung durch unechtes Versäumnisurteil zurückzuweisen (§ 539 Abs. 2 Satz 2 HS 2 ZPO).

II.

Der Kläger hat gegen den Beklagten für die Monate März, April und Mai 2003 unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Annahmeverzuges (§§ 611 Abs. 1, 615 BGB) Anspruch auf Zahlung von Arbeitsvergütung in Höhe von insgesamt 1.755,00 € brutto.

Aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Arbeitsgerichts vom 13.08.2003 steht fest, dass das Rechtsverhältnis der Parteien als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist. Nach dem Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages vom 01.03.2002 war der zeitliche Umfang der vom Kläger zu erbringenden Arbeitsleistung nicht festgelegt; vielmehr sollte der Kläger seine Arbeit entsprechend dem Arbeitsanfall "auf Abruf" erbringen. In Ermangelung der vertraglichen Festlegung einer bestimmten Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit gilt somit nach § 12 Abs. 1 TzBfG eine Arbeitszeit von zehn Stunden je Woche als vereinbart.

Soweit der Beklagte dem Kläger nicht im Mindestumfang von zehn Stunden pro Woche Arbeit zugewiesen hat, befand er sich mit der Annahme der Arbeitsleistung des Klägers in Verzug mit der Folge, dass der Kläger insoweit nach § 615 BGB einen Anspruch auf Zahlung seiner vertragsgemäßen Arbeitsvergütung (13,50 € je Arbeitsstunde) hat. Bezogen auf den vom Kläger geltend gemachten Zeitraum von drei Monaten ergibt sich somit ein Zahlungsanspruch i. H. v. 1.755,00 € brutto (13 Wochen x 10 Arbeitsstunden x 13,50 €). Soweit der Kläger letztmals im Monat März 2003 an insgesamt 13 Arbeitstagen für den Beklagten gearbeitet hat, so ergibt sich sein Vergütungsanspruch für die dabei geleisteten Arbeitsstunden zwar bereits aus § 611 Abs. 1 BGB. In Ermangelung einer Angabe der vom Kläger an den betreffenden Tagen konkret erbrachten Arbeitszeit kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass diese in irgend einer Woche des Monats März 2003 die in § 12 Abs. 1 TzBfG fingierte wöchentliche Arbeitszeit von 10 Stunden überschritten hat, so dass sich der Anspruch des Klägers auch für diesen Monat im Ergebnis rechnerisch auf 585,00 € brutto beläuft.

Der Klage war daher durch Versäumnisurteil unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils in Höhe von insgesamt 1.755,00 € brutto stattzugeben. Die ausgeurteilten Zinsen folgen aus den §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

III.

Das Vorbringen des Klägers rechtfertigt jedoch nicht eine weitergehende Abänderung des angefochtenen Urteils. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen über den Gesamtbetrag von 1.755,00 € hinausgehenden Zahlungsanspruch. Die Klage ist insoweit unschlüssig.

Entgegen der Ansicht des Klägers bestand zwischen den Parteien kein Vollzeitarbeitsverhältnis. Vielmehr belief sich - wie bereits ausgeführt - die wöchentliche Arbeitszeit des Klägers auf zehn Stunden. Etwas anderes folgt auch nicht ansatzweise aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 13.08.2003 (8 Ca 1870/03).

Der Beklagte war somit lediglich zur Zuweisung von Arbeit im Umfang von zehn Stunden wöchentlich verpflichtet. Darüber hinausgehende Annahmeverzugsansprüche bestehen somit nicht. Soweit der Kläger noch im Monat März 2003 tatsächlich gearbeitet hat, so ist weder vorgetragen noch ersichtlich, welche Anzahl von Arbeitsstunden tatsächlich geleistet wurden, so dass sich auch hieraus kein höherer Zahlungsanspruch ableiten lässt.

IV.

Nach allem war der Klage unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils durch Versäumnisurteil in Höhe von 1.755,00 € brutto nebst Zinsen stattzugeben. Im Übrigen war das Rechtsmittel nach § 539 Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz ZPO durch unechtes Versäumnisurteil zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung erging gemäß §§ 64 Abs. 7, 55 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG durch Alleinentscheidung des Vorsitzenden.

Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung.

Ende der Entscheidung

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