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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 06.11.2008
Aktenzeichen: 10 Sa 288/08
Rechtsgebiete: BetrVG, ArbGG, KSchG, ZPO


Vorschriften:

BetrVG § 5 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ArbGG § 69 Abs. 2
KSchG § 12
KSchG § 12 Satz 1
ZPO § 517
ZPO § 519
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 10. April 2008, Az.: 3 Ca 2054/07, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand:

Die Parteien streiten um eine Sozialplanabfindung. Der Kläger (geb. am 25.10.1956, verheiratet, ein Kind) war seit dem 01.10.1987 bei der Beklagten als Handlungsbevollmächtigter angestellt. Er bezog zuletzt 14 Monatsgehälter in Höhe von jeweils € 5.567,14 brutto. Die Beklagte beschäftigte im Dezember 2006 insgesamt 39 Arbeitnehmer. Mit Schreiben vom 19.12.2006 erklärte die Beklagte aus betriebsbedingten Gründen eine Änderungskündigung zum 30.06.2007. Sie bot dem Kläger an, das Arbeitsverhältnis mit einer reduzierten Vergütung von 14 Monatsgehältern in Höhe von jeweils € 4.788,26 brutto fortzusetzen. Neben der Kündigung gegenüber dem Kläger sprach die Beklagte auch gegenüber weiteren Arbeitnehmern Änderungskündigungen aus. Der Kläger nahm das Änderungsangebot nicht - auch nicht unter Vorbehalt - an. Er erhob eine Kündigungsschutzklage. Das Arbeitsgericht Mainz hat mit Urteil vom 25.04.2007 (Az.: 4 Ca 23/07) der Klage stattgegeben. Das Urteil ist beiden Parteien in vollständiger Form abgefasst am 09.07.2007 zugestellt worden. Nachdem die Beklagte keine Berufung eingelegt hat, ist es seit dem 10.08.2007 rechtskräftig. Am 04.05.2007 stellte die Einigungsstelle einen Sozialplan auf. Wegen der Einzelheiten des Sozialplans wird auf Blatt 7 bis 9 der Akte verwiesen. Der Sozialplan hat u.a. folgenden Wortlaut: 1. Geltungsbereich 1.1. Der Sozialplan gilt für alle Mitarbeiter der C., die Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG sind und am 01.01.2006 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis gestanden haben. 1.2. Die Mitarbeiter haben Anspruch auf Leistungen dieses Sozialplans, wenn sie von betriebsbedingten Beendigungs- und Änderungskündigungen betroffen sind, keinen Vorbehalt erklärt haben und zugleich spätestens zum 31.07.2007 bzw. zum Ablauf der individuellen Kündigungsfrist aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden. 1.3. Anspruch auf Leistung nach diesem Sozialplan haben ebenfalls Mitarbeiter, die veranlasst durch die von der Arbeitgeberin angekündigten Gehaltskürzungsmaßnahmen das Unternehmen aufgrund von Eigenkündigungen bzw. Aufhebungsvereinbarungen seit dem 01.01.2006 bis zum Ausspruch der Änderungskündigungen verlassen haben bzw. während der Laufzeit des Sozialplans verlassen werden.

..." Der Kläger ist im Mai 2007 ein neues Arbeitsverhältnis mit Wirkung ab 01.07.2007 als Leiter des Tiefbauamtes der Stadt B. eingegangen. Er erhält dort eine Vergütung nach Entgeltgruppe E 12 Stufe 6 TVöD/ VKA. Das inzwischen unbefristete Arbeitsverhältnis war zunächst für ein Jahr befristet. Im Mai 2007 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er eine neue Anstellung ab dem 01.07.2007 gefunden habe. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 16.05.2007 (Bl. 45 d. A.) wie folgt: "...im Hinblick auf Ihren Wunsch, das Arbeitsverhältnis zum 30.06.2007 zu beenden und ab dem 01.07.2007 die Stelle des Leiters des Tiefbauamtes B. anzutreten, darf ich Sie darauf hinweisen, das Sie die Änderungskündigung zwar nicht unter Vorbehalt angenommen haben, jedoch erstinstanzlich gewonnen haben; damit besteht Ihr Arbeitsverhältnis bei der C. fort. Es bleibt Ihnen unbenommen, das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung Ihrer Kündigungsfrist selbst zu kündigen. Dass Sie ab 01.07.2007 eine neue Stelle haben, berechtigt Sie nicht zu einer außerordentlichen Kündigung. Falls Sie vorzeitig Ihre Tätigkeit einstellen und uns hierdurch ein Schaden entstehen sollte, muss ich mir leider Schadensersatzansprüche vorbehalten. ..." Mit Schreiben vom 23.05.2007 (Bl. 46-47 d. A.) bat der Kläger die Beklagte zu erklären, ob sie aus der Kündigung vom 19.12.2006 überhaupt noch Rechtsfolgen herleite und ob beabsichtigt sei, Rechtsmittel gegen das Urteil vom 25.04.2007 einzulegen. Außerdem bot er seine Arbeitskraft auch über den 30.06.2007 hinaus an. Eine Reaktion der Beklagten auf dieses Schreiben erfolgte nicht. Der Kläger trat am 01.07.2007 seinen Dienst bei seinem neuen Arbeitgeber an. Mit Schreiben vom 16.08.2007 (Bl. 49 d. A.) verweigerte der Kläger - innerhalb einer Woche nach Rechtskraft des Urteils im Kündigungsrechtsstreit - die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten und verlangte die Zahlung der Sozialplanabfindung. Von einer wiederholenden Darstellung des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 10.04.2008 (Seite 2-4 = Bl. 85-87 d. A.) sowie auf die von den Parteien erstinstanzlich eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 99.766,57 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2007 zu zahlen. Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht Mainz hat mit Urteil vom 10.04.2008 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen Abfindungsanspruch aus dem Sozialplan. Er unterfalle dem Geltungsbereich des Sozialplans aufgrund seines rechtskräftigen Obsiegens im Kündigungsschutzprozess nicht. Er habe das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses zu unveränderten Arbeitsbedingungen abschließend durchgesetzt. Hieran ändere seine Entscheidung, von der Möglichkeit der Lossagung gemäß § 12 KSchG Gebrauch zu machen, nichts. Der Ansicht des Klägers, das Arbeitsverhältnis sei durch die Lossagung nach § 12 KSchG entgegen der rechtskräftigen Feststellung dennoch durch betriebsbedingte Kündigung der Beklagten im Sinne der Ziffer 1.2 des Sozialplans aufgelöst worden, sei nicht zu folgen. Der Kläger sei weder zum 31.07.2007 noch zum Ablauf seiner individuellen Kündigungsfrist aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden, so dass er auch die zeitliche Voraussetzung der Ziffer 1.2, 2. Halbsatz des Sozialplans nicht erfülle. Der Kläger erfülle auch die Voraussetzungen der Ziffer 1.3 des Sozialplanes nicht. Hier sei ein Kausalzusammenhang zwischen Eigenkündigung und Aufhebungsvereinbarung einerseits und der von der Arbeitgeberin angekündigten Gehaltskürzungsmaßnahme andererseits erforderlich. Der Wortlaut lasse es nicht zu, hierunter bereits ausgesprochene Änderungskündigungen zu subsumieren. Im Ergebnis sei festzuhalten, dass die Einigungsstelle keine Sozialplanansprüche für Arbeitnehmer begründet habe, die den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses zu unveränderten Arbeitsbedingungen rechtskräftig durchgesetzt haben. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf Seite 5 bis 9 des Urteils (= Bl. 88 - 92 d. A.) Bezug genommen. Der Kläger, dem das Urteil am 21.04.2008 zugestellt worden ist, hat am 21.05.2008 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese mit am Montag, dem 23.06.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe eine Sozialplanabfindung zu. Er sei bezogen auf den Wortlaut der Ziffer 1.2 des Sozialplans von einer betriebsbedingten Kündigung "betroffen". Ihm sei eine derartige Kündigung mit Schreiben vom 19.12.2006 zugestellt worden. Die Beklagte habe im Kündigungsschutzprozess bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht das Ziel verfolgt, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Es finde auch der zweite Absatz von Ziffer 1.2 des Sozialplans Anwendung, weil er spätestens zum 31.07.2007 bzw. zum Ablauf der individuellen Kündigungsfrist aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sei. Der 30.06.2007 sei sein letzter Arbeitstag gewesen. Die Beklagte habe ihn trotz seines Arbeitsangebots und seiner Bitte, zu erklären, ob das Urteil rechtskräftig werden würde, nicht weiterbeschäftigt. Der rein rechtlichen Betrachtungsweise des Arbeitsgerichts, er sei nicht zum 30.06.2007 ausgeschieden, sei nicht zu folgen. Im Zeitpunkt seines tatsächlichen Ausscheidens habe nicht festgestanden, ob das klagestattgebende Urteil Rechtskraft erlangt. Aus dem Wortlaut der Ziffer 1.2 des Sozialplans lasse sich nicht schließen, dass hiermit tatsächlich auf die Rechtsgültigkeit der dem Ausscheiden zugrundeliegenden Willenserklärung geschlossen werden müsse. Abzustellen sei vielmehr auf die Faktizität des Ausscheidens aus dem Betrieb. Der Sozialplan differenziere nicht zwischen sozial gerechtfertigten und sozial ungerechtfertigten Kündigungen. Er lasse das Merkmal der "Betroffenheit" genügen. Er habe mit Schreiben vom 16.08.2007 von seinem Recht nach § 12 KSchG Gebrauch gemacht. Diese Erklärung sei durch die Beklagte veranlasst worden, so dass die vom BAG aufgestellten Grundsätze im Urteil vom 20.04.1994 (AP Nr. 77 zu § 112 BetrVG 1972), wonach die Eigenkündigung einer betriebsbedingten Kündigung gleichzustellen sei, anzuwenden seien. Äußerst hilfsweise berufe er sich auch auf Ziffer 1.3 des Sozialplans. Unter "angekündigten Gehaltskürzungsmaßnahmen" seien nicht nur solche zu verstehen, die nicht in Form einer Änderungskündigung verlautbart worden seien. Auch wäre Ziffer 1.3 des Sozialplans einschlägig, wenn man die Lossagung nach § 12 KSchG als Eigenkündigung qualifiziere. Er habe die Lossagung nur deshalb erklärt, weil er von den im Sozialplan genannten Maßnahmen betroffen gewesen sei. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 23.06.2008 (Bl. 114-118 d. A.) und vom 17.09.2008 (Bl. 146-149 d. A.) Bezug genommen. Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 10.04.2008, Az.: 3 Ca 2054/07, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 99.766,67 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2007 zu zahlen. Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich,

die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Dem Kläger stehe nach den Regelungen des Sozialplans kein Abfindungsanspruch zu. Wegen der Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 23.07.2008 (Bl. 141-143 d. A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe:

I. Die nach § 64 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist somit zulässig. II. In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von € 99.766,57 nebst Zinsen. Er kann weder eine Sozialplanabfindung noch Schadensersatz in gleicher Höhe verlangen. Dies hat das Arbeitsgericht im Ergebnis und in der Begründung vollkommen zutreffend festgestellt. Die Berufungskammer folgt den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies hiermit ausdrücklich gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von einer Darstellung eigener Entscheidungsgründe wird daher abgesehen. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen des Klägers erscheinen lediglich folgende Ergänzungen angezeigt: 1. Der Anspruch des Klägers folgt nicht aus dem Sozialplan. Der Kläger fällt nicht in den Geltungsbereich des Sozialplans. Er war zwar Arbeitnehmer der Beklagten im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG und stand am 01.01.2006 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis (Ziffer 1.1 des Sozialplans). Der Kläger erfüllt in seiner Person jedoch nicht die Voraussetzungen der Ziffer 1.2 des Sozialplans. Er war zwar von einer betriebsbedingten Beendigungs- und Änderungskündigung - derjenigen vom 19.12.2006 - betroffen und hat keinen Vorbehalt erklärt (Ziff. 1.2 des Sozialplans). Der Kläger ist jedoch nicht zugleich spätestens zum 31.07.2007 bzw. zum Ablauf der individuellen Kündigungsfrist am 30.06.2007 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden.

Auch nach Auffassung der Berufungskammer ist "aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden" in Ziffer 1.2 des Sozialplans als rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu verstehen. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Regelung. Nichts anderes folgt auch aus einer systematischen Auslegung. An die Regelung in Ziffer 1.2 knüpfen die Bestimmungen hinsichtlich der Berechnung sowie der Entstehung und Fälligkeit des Anspruchs aus dem Sozialplan an. So lautet die Überschrift des zweiten Abschnitts des Sozialplans "Abfindungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses". Bei der Berechnung des Abfindungsbetrages ist hinsichtlich der Faktoren Betriebszugehörigkeit (Ziffer 2.2.1), Lebensalter (Ziffer 2.2.2) und hinsichtlich der unterhaltsberechtigten Kinder (Ziffer 2.3) jeweils auf den Zeitpunkt der "rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses" abzustellen (zu demselben Sozialplan ebenso: LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 20.08.2008 -7 Sa 297/08 - dokumentiert in Juris, unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts Mainz im Urteil vom 04.04.2008 - 8 Ca 2550/07). Die Ansicht des Klägers, es sei auf die Faktizität des Ausscheidens aus dem Betrieb abzustellen, ist unzutreffend. Sie wird dem Regelungsgehalt des Sozialplans nicht gerecht. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ist nicht durch eine Kündigung der Beklagten beendet worden. Wie das Arbeitsgericht Mainz durch rechtskräftiges Urteil vom 25.04.2007 in dem Kündigungsschutzverfahren 4 Ca 23/07 festgestellt hat, ist das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die arbeitgeberseitige Kündigung vom 19.12.2006 beendet worden. Der Kläger fällt auch nicht unter Ziffer 1.3 des Sozialplans. Der Kläger hat das Unternehmen der Beklagten nicht aufgrund einer Eigenkündigung bzw. einer Aufhebungsvereinbarung in der Zeit zwischen dem 01.01.2006 bis zum Ausspruch der Änderungskündigung am 19.12.2006 verlassen. Auch nach Ansicht der Berufungskammer werden von Ziffer 1.3 des Sozialplans nur solche Arbeitnehmer erfasst, die das Unternehmen schon vor dem Ausspruch der Änderungskündigungen mit Schreiben vom 19.12.2006 verlassen haben oder bereits zu diesem Zeitpunkt eine Eigenkündigung ausgesprochen oder einen Aufhebungsvertrag abgeschlossen hatten, durch die das Arbeitsverhältnis erst nach dem 19.12.2006 seine Beendigung gefunden hat. Das ergibt sich aus dem Wortlaut "veranlasst durch die von der Arbeitgeberin angekündigten Gehaltskürzungen" in Ziffer 1.3 und dem Zeitraum "seit dem 01.01.2006 bis zum Ausspruch der Änderungskündigungen verlassen haben bzw. während der Laufzeit des Sozialplans verlassen werden." Nichts anderes ergibt sich aus einer Zusammenschau mit Ziffer 1.2. Diese Auslegung wird durch Sinn und Zweck des Sozialplans bestätigt. Nach der Präambel des Sozialplans hat dieser das Ziel, die wirtschaftlichen Nachteile abzumildern bzw. auszugleichen, die Mitarbeitern durch die von der Geschäftsführung beabsichtigten Gehaltsreduzierungen und Reorganisationsmaßnahmen entstanden sind bzw. während der Laufzeit des Sozialplans entstehen können. Solche Nachteile konnten nur Arbeitnehmern entstehen, die vor Ausspruch der Kündigungen von bevorstehenden Gehaltskürzungen etc. ausgingen und hierdurch veranlasst, den Entschluss zum Verlassen der Beklagten trafen, oder aber solchen Arbeitnehmern, die durch die Änderungskündigungen betroffen waren. Für letztere wurde jedoch eine Abfindungsregelung in Ziffer 1.2 geschaffen. Solche Arbeitnehmer, die - wie der Kläger - weder einen Anspruch auf Ziffer 1.2 noch aus Ziffer 1.3 des Sozialplans haben, haben auch keinen Nachteil erlitten, der durch den Sozialplan ausgeglichen werden soll (ebenso LAG Rheinland Pfalz vom 20.08.2008 unter Bezugnahme auf ArbG Mainz vom 04.04.2008, a.a.O.), denn ihr Arbeitsverhältnis kann über den 31.07.2007 hinaus zu unveränderten Bedingungen, das heißt auch zu einem nicht reduzierten Gehalt fortbestehen. Entgegen der Ansicht des Klägers, ist die Lossagung nach § 12 KSchG mit Schreiben vom 16.08.2007 keiner "Eigenkündigung" im Sinne der Ziffer 1.3 des Sozialplans gleichzusetzen. Der Kläger war im Zeitpunkt der Lossagung am 16.08.2007 nicht mehr von der Änderungskündigung der Beklagten betroffen. Am 10.08.2007 stand mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz im Kündigungsschutzprozess vom 25.04.2007 (4 Ca 23/07) fest, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Änderungskündigung der Beklagten vom 19.12.2006 aufgelöst worden ist. Durch die Rechtskraft des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 25.04.2007 trat eine grundsätzlich andere Lage ein. Es stand objektiv fest, dass der Kläger seinen Arbeitsplatz durch die Arbeitgeberkündigung nicht verloren hat. Dem Kläger blieb sein Arbeitsplatz bei der Beklagten zu den bisherigen Arbeitsbedingungen (14 Gehälter x € 5.567,14 brutto) erhalten. Wenn er sich - aus welchen Gründen auch immer - trotz seines Obsiegens im Kündigungsschutzprozess dazu entschloss, das zunächst nur für ein Jahr befristete Arbeitsverhältnis mit dem neuen Arbeitgeber zu einer wesentlich niedrigeren Vergütung (E 12 Stufe 6 TVöD/ VKA) fortzusetzen, traten auf diese Weise die Anspruchsvoraussetzungen des Sozialplans nicht nachträglich ein. § 12 KSchG löst den Konflikt, wenn der Arbeitnehmer - wie hier im Mai 2007 - in Unkenntnis des Ausgangs des Kündigungsschutzprozesses und in Wahrung seiner Interessen ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen ist. Nach § 12 Satz 1 KSchG kann er binnen einer Woche seit Rechtskraft des Urteils durch Erklärung gegenüber dem früheren Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei diesem verweigern. Mit Zugang der Erklärung erlischt das alte Arbeitsverhältnis. Hierdurch soll eine Kollision von Pflichten des Arbeitnehmers vermieden werden: einerseits der Pflicht, sich um eine zumutbare anderweitige Beschäftigung zu bemühen, andererseits der Pflicht, nach gewonnenem Prozess die Arbeit wieder aufzunehmen. Die Formulierung in § 12 KSchG ist terminologisch unscharf. Soweit das Gesetz von "verweigern" spricht, handelt es sich rechtlich um ein fristgebundenes Sonderkündigungsrecht des Arbeitnehmers, das die Wirkung einer außerordentlichen Kündigung hat (im Ergebnis allgemeine Ansicht, vgl. etwa BAG Urteil vom 25.10.2007 - 6 AZR 662/06 - AP Nr. 3 zu § 12 KSchG 1969; KR-Rost, 8. Aufl. 2007, § 12 Rz. 22; Ascheid/Preis/Schmidt-Biebl, 3. Aufl. 2007, § 12 Rz. 12; ErfKom-Kiel, 8. Aufl. 2008, § 12 Rz. 1; jeweils m.w.N.). Dadurch, dass der Kläger binnen einer Woche nach Rechtskraft des Urteils vom 25.04.2007 von seinem Wahlrecht aus § 12 KSchG am 16.08.2007 Gebrauch gemacht hat, konnte er einen Anspruch aus dem Sozialplan nicht nachträglich begründen. Die vom Kläger zitierte Entscheidung des BAG vom 20.04.1994 (10 AZR 323/93 - AP Nr. 77 zu § 112 BetrVG 1972) stützt den Klageanspruch nicht. Sie betrifft einen gänzlich anders gelagerten Sachverhalt. Die Entscheidung beschäftigt sich mit der Frage, ob auch Arbeitnehmer, die im Hinblick auf eine "geplante" Betriebsänderung ihr Arbeitsverhältnis selbst kündigen oder durch einen Aufhebungsvertrag auf Veranlassung des Arbeitgebers ausscheiden, in eine Sozialplanregelung einbezogen werden müssen. Im vorliegenden Fall hat der Kläger im Kündigungsschutzprozess rechtskräftig obsiegt. Im Zeitpunkt seiner Erklärung vom 16.08.2007 stand fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die Änderungskündigung der Beklagten vom 19.12.2006 nicht zum 30.06.2007 aufgelöst worden ist. Wenn sich der Kläger aufgrund seines Wahlrechts nach § 12 KSchG dazu entschloss, das Arbeitsverhältnis mit dem neuen Arbeitgeber fortzusetzen, ist die Ausübung des fristgebundenen Sonderkündigungsrechts nicht mit einer "veranlassten" Eigenkündigung gleichzusetzen. 2. Der Kläger hat auch keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte in Höhe der klageweise geltend gemachten Sozialplanabfindung. Es sind keinerlei Gesichtspunkte dafür erkennbar, welche Nebenpflichten die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 16.05.2007 verletzt haben könnte und welcher Schaden sich daraus ergeben sollte. Den Ausführungen des Arbeitsgerichts ist nichts hinzuzufügen. III. Nach alledem ist die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

Ende der Entscheidung

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