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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 19.10.2005
Aktenzeichen: 10 Sa 313/05
Rechtsgebiete: ArbGG, BGB, BAT, KSchG


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
BGB § 626 Abs. 1
BAT § 54 Abs. 1
KSchG § 1 Abs. 1
KSchG § 1 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 10 Sa 313/05

Entscheidung vom 19.10.2005

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 15.12.2004, AZ: 4 Ca 4053/03, werden zurückgewiesen.

2. Der Kläger und die Beklagte haben die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen sowie einer vorsorglich ausgesprochenen ordentlichen Kündigung.

Der am 16.04.1963 geborene Kläger war seit dem 01.01.1995 bei der Beklagten als Ingenieur für Hoch- und Tiefbau beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung die Vorschriften des BAT Anwendung. Die Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden.

Mit Schreiben vom 05.09.2003 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos sowie vorsorglich ordentlich zum 31.03.2004. Gegen diese Kündigung richtet sich die vom Kläger am 26.09.2003 beim Arbeitsgericht eingereichte Kündigungsschutzklage.

Die Beklagte stützt die Kündigung im Wesentlichen auf den Vorwurf, der Kläger habe am 20.08.2003 während seiner Arbeitszeit in nicht unerheblichem Umfang private Angelegenheiten erledigt, indem er sich auf der Baustelle seines Bruders um die Installation einer Wasseruhr gekümmert habe.

Der Kläger hat beantragt,

1. es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 05.09.2003 nicht beendet wird,

2. es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht,

3. im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. und/oder zu 2. wird die Beklagte verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Hoch- und Tiefbauingenieur mit einem Brutto-Gehalt in Höhe von 2.728,68 Euro weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme, hinsichtlich deren Ergebnis auf die Sitzungsniederschriften vom 26.05.2004 (Bl. 105 bis 114 d. A.), 29.09.2004 (Bl. 134 bis 145 d. A.) und vom 15.12.2004 (Bl. 152 bis 155 d. A.) Bezug genommen wird, mit Urteil vom 15.12.2004 festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche Kündigung aufgelöst worden ist und die Klage im Übrigen abgewiesen. Hinsichtlich der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 9 bis 15 dieses Urteils (= Bl. 166 bis 172 d. A.) verwiesen.

Gegen das ihm am 16.03.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15.04.2005 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihm mit Beschluss vom 12.05.2005 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 13.06.2005 begründet. Die Beklagte hat am 08.07.2005 Anschlussberufung eingelegt und diese zugleich begründet.

Der Kläger trägt zur Begründung seiner Berufung im Wesentlichen vor, die Entscheidung des Arbeitsgerichts beruhe auf einer fehlerhaften Beweiswürdigung. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts habe die Beweisaufnahme nämlich nicht bestätigt, dass er am 20.08.2003 die Baustelle seines Bruders insgesamt drei Mal aufgesucht habe. Er sei an dem betreffenden Tag lediglich zwei Mal auf dem Grundstück seines Bruders gewesen. Dies ergebe sich auch bei richtiger Würdigung der Zeugenaussagen, die im Übrigen widersprüchlich seien. Es sei auch zu berücksichtigen, dass es sich nicht um sein eigenes Grundstück sondern vielmehr um das Grundstück eines Dritten gehandelt habe und er - der Kläger - für die Überwachung des Einbaus von Wasseruhren bis 1999 als Technischer Angestellter zuständig gewesen sei. Insofern könne nicht von der Erledigung einer privaten Angelegenheit gesprochen werden.

Der Kläger beantragt:

1. Auf die Berufung vom 15.04.2005 wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 15.12.2004 (AZ: 4 Ca 4053/03) abgeändert.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 05.09.2003 nicht beendet wird.

3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht.

4. Im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 2. und/oder 3. wird die Beklagte verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Hoch- und Tiefbauingenieur mit einem Bruttogehalt in Höhe von 2.728,68 € weiter zu beschäftigen.

5. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil insoweit, als die gegen die ordentliche Kündigung gerichtete Klage abgewiesen wurde und beantragt darüber hinaus im Wege der Anschlussberufung das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 15.12.2004 - 4 Ca 4053/03 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Beklagte macht zur Begründung ihrer Anschlussberufung im Wesentlichen geltend, das Arbeitsgericht habe bei der Prüfung der Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung eine fehlerhafte Interessenabwägung vorgenommen. Bei Abwägung aller Umstände sei es ihr nicht zumutbar, den Kläger bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist (31.03.2004) weiterzubeschäftigen.

Der Kläger beantragt,

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 160 bis 166 d. A.) sowie auf die im Berufungsverfahren zu den Akten gereichten Schriftsätze des Klägers vom 13.06.2005 (Bl. 198 bis 205 d. A.), vom 17.08.2005 (Bl. 241 bis 245 d. A.) und vom 18.10.2005 (Bl. 267 bis 270 d. A.) sowie der Beklagten vom 08.07.2005 (Bl. 218 bis 227 d. A.) und vom 26.09.2005 (Bl. 262 bis 266 d. A.).

Entscheidungsgründe:

I.

Sowohl die Berufung des Klägers als auch die Anschlussberufung der Beklagten sind insgesamt zulässig. In der Sache hat jedoch keines der Rechtsmittel Erfolg. Das Arbeitsgericht hat vielmehr sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch fristlose Kündigung der Beklagten vom 05.09.2003 aufgelöst worden ist und die Klage im Übrigen abgewiesen.

II.

Das Berufungsgericht folgt den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und stellt dies hiermit ausdrücklich gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener Entscheidungsgründe kann daher abgesehen werden. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen erscheinen lediglich folgende Ergänzungen angezeigt:

1.

Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist nicht durch die mit Schreiben der Beklagten vom 05.09.2003 ausgesprochene fristlose Kündigung aufgelöst worden. Die Voraussetzungen der §§ 626 Abs. 1 BGB, 54 Abs. 1 BAT, bei deren Vorliegen der Arbeitgeber zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung berechtigt ist, sind im Streitfall nicht erfüllt.

Ein wichtiger Grund i. S. v. § 626 Abs. 1 BGB bzw. § 54 Abs. 1 BAT ist gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die es dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile unzumutbar machen, das Arbeitsverhältnis für die Dauer der ordentlichen Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortzusetzen. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob ein bestimmter Sachverhalt - ohne die besonderen Umstände des Einzelfalles - (überhaupt) geeignet ist, einen wichtigen Grund zu bilden. Sodann ist zu untersuchen, ob unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die konkrete Kündigung gerechtfertigt ist, d. h. ob es dem Kündigenden unzumutbar geworden ist, das Arbeitsverhältnis bis zu dem gemäß § 626 Abs. 1 BGB bzw. § 54 Abs. 1 BAT relevanten Zeitpunkt fortzusetzen.

Das mehrmalige Erledigen privater Angelegenheiten während der Arbeitszeit, worauf die Beklagte die streitbefangene außerordentliche Kündigung stützt, ist zwar nicht generell ungeeignet, einen wichtigen Grund i. S. v. § 626 Abs. 1 BGB zu bilden. Bei Abwägung der Interessen beider Vertragsteile kann im vorliegenden Fall jedoch nicht festgestellt werden, dass es der Beklagten unzumutbar geworden ist, das Arbeitsverhältnis jedenfalls bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen. Zwar spricht zu Gunsten der Beklagten, dass das in Rede stehende Fehlverhalten des Klägers (Erledigung privater Angelegenheiten während Dienstgängen) nicht nur eine Verletzung der Arbeitspflicht darstellt sondern auch geeignet ist, sowohl das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer als auch das Ansehen der öffentlichen Verwaltung zu beschädigen. Demgegenüber ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Kläger bei Kündigungsausspruch bereits über acht Jahre bei der Beklagten beschäftigt war und die Beklagte - worauf auch das Arbeitsgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend u. a. abgestellt hat - die Möglichkeit hatte, durch eine bessere Kontrolle oder Überwachung des Klägers dafür zu sorgen, dass dieser während der Dauer der Kündigungsfrist nicht erneut in ähnlicher Weise seine Arbeitspflicht verletzt und dadurch das Ansehen der Beklagten in der Öffentlichkeit beschädigt. Insgesamt überwiegen die Interessen des Klägers an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist (31.03.2004) gegenüber dem Interesse der Beklagten an dessen sofortiger Beendigung.

2.

Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist jedoch durch die seitens der Beklagten mit Schreiben vom 05.09.2003 vorsorglich ausgesprochene ordentliche Kündigung aufgelöst worden.

Die ordentliche Kündigung ist durch Gründe, die im Verhalten des Klägers liegen, bedingt und daher sozial gerechtfertigt i. S. v. § 1 Abs. 1, 2 KSchG.

Für eine verhaltensbedingte Kündigung genügen solche im Verhalten des Arbeitnehmers liegenden Umstände, die bei verständiger Würdigung in Abwägung der Interessen der Vertragsparteien und des Betriebes die Kündigung als billigenswert und angemessen erscheinen lassen. Dabei ist nicht vom Standpunkt des jeweiligen Arbeitgebers auszugehen. Vielmehr gilt ein objektiver Maßstab. Als verhaltensbedingter Grund ist insbesondere eine rechts- (vertrags) widrige Pflichtverletzung aus dem Arbeitsverhältnis geeignet, wobei regelmäßig Verschulden erforderlich ist; die Leistungsstörung muss dem Arbeitnehmer vorwerfbar sein. Insofern genügt ein Grund, der einen ruhig und verständig urteilenden Arbeitgeber zur Kündigung bestimmen kann (BAG, AP Nr. 29 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung).

Im Streitfall steht auch zur Überzeugung des Berufungsgerichts fest, dass der Kläger am 20.08.2003 zwei Dienstgänge u. a. auch dazu genutzt hat, das Grundstück bzw. die Baustelle seines Bruders insgesamt drei Mal aufzusuchen, um dort für den möglichst schnellen Anschluss eines Wasserzählers zu sorgen. Dies ergibt sich aus den Aussagen der erstinstanzlich vernommenen Zeugen. Das Berufungsgericht folgt uneingeschränkt der ausführlichen Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils. Den diesbezüglichen Ausführungen des Arbeitsgerichts ist - auch in Ansehung der vom Kläger in seiner Berufungsbegründungsschrift erhobenen Einwendungen gegen die Beweiswürdigung - nichts hinzuzufügen.

Die Erledigung privater Angelegenheiten während der vom Arbeitgeber vergüteten Arbeitszeit stellt eine erhebliche Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten dar. Der Einwand des Klägers, der Einbau einer Wasseruhr auf dem Grundstück seines Bruders sei keine Privatangelegenheit, da es sich insoweit um das Grundstück eines "Dritten" handele, ist nicht nachvollziehbar. Zum Einen war der Kläger unstreitig bereits seit 1999 nicht mehr für den Einbau von Wasserzählern zuständig. Zum Anderen kann die dienstlich nicht veranlasste Tätigkeit für eine Person aus dem engsten Verwandtenkreis keineswegs mehr als dienstlich bewertet werden.

Die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung scheitert auch nicht am Fehlen einer vorherigen einschlägigen Abmahnung. Mit dem Erfordernis einer einschlägigen Abmahnung vor Kündigungsausspruch soll vor allem dem Einwand des Arbeitnehmers begegnet werden, er habe die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens nicht erkennen bzw. nicht damit rechnen können, der Arbeitgeber werde sein vertragswidriges Verhalten als so schwerwiegend ansehen (vgl. KR - Fischermeier, 7. Auflage, § 626 BGB Rd-Ziffer 273 m. w. N.). Dementsprechend bedarf es einer Abmahnung, wenn der Arbeitnehmer mit vertretbaren Gründen annehmen konnte, sein Verhalten sei nicht vertragswidrig oder werde vom Arbeitgeber zumindest nicht als ein erhebliches, den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdendes Fehlverhalten angesehen. Erledigt der Arbeitnehmer während seiner Arbeitszeit private Angelegenheiten, so kann er grundsätzlich nicht darauf vertrauen, der Arbeitgeber werde dies tolerieren. Er muss vielmehr damit rechnen, dass der Arbeitgeber nicht damit einverstanden ist, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung in dieser Zeit nicht erbringt und gleichwohl eine entsprechende Vergütung dafür beansprucht. Entgegen der Ansicht des Klägers erfolgte die Nichtleistung der vertraglich geschuldeten Arbeit im Streitfall auch nicht lediglich in einem geringen, zeitlich unerheblichen Umfang. Das dreimalige Aufsuchen des Grundstücks seines Bruders und die jeweiligen Aufenthalte an der dortigen Baustelle nahmen keineswegs nur geringfügige Zeit in Anspruch. Dem Kläger musste es daher klar sein, dass er mit seinem Verhalten seine arbeitsvertragliche Hauptpflicht erheblich verletzt. Keineswegs konnte er mit vertretbaren Gründen annehmen, sein Verhalten werde von Seiten der Beklagten nicht als ein den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdendes Fehlverhalten angesehen.

Die streitbefangene ordentliche Kündigung erweist sich auch nach Abwägung der Interessen beider Vertragsteile als sozial gerechtfertigt. Zwar sind zu Gunsten des Klägers dessen Betriebszugehörigkeit von über acht Jahren sowie sein Lebensalter (40 Jahre) bei Kündigungsausspruch zu berücksichtigen. Unterhaltsverpflichtungen hat der Kläger hingegen nicht. Demgegenüber muss jedoch auf Seiten der Beklagten Berücksichtigung finden, dass das Fehlverhalten des Klägers zu einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung des Vertrauensverhältnisses zwischen ihr und dem Kläger geführt hat. Darüber hinaus fällt ins Gewicht, dass gerade ein solches Fehlverhalten geeignet ist, dem Ansehen der Beklagten in der Öffentlichkeit und dem Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der kommunalen Verwaltung Schaden zuzufügen. Bei Abwägung der beiderseitigen Interessen und in Ansehung der Umstände des Einzelfalles überwiegt daher das Interesse der Beklagten an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Interesse des Klägers an dessen Fortsetzung.

III.

Nach alledem waren sowohl die Berufung des Klägers als auch die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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