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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 12.07.2006
Aktenzeichen: 10 Sa 328/06
Rechtsgebiete: ArbGG, BGB


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
BGB § 611 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 10 Sa 328/06

Entscheidung vom 12.07.2006

Tenor:

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 02.03.2006, Az.: 3 Ca 3208/05, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Nachzahlung von Arbeitsvergütung für den Monat November 2002.

Der Kläger war bei dem Beklagten seit dem 01.09.2002 als Bauleiter beschäftigt. Seine Arbeitsvergütung belief sich zuletzt vereinbarungsgemäß auf 3.579,14 EUR brutto monatlich.

Die dem Kläger erteilte Lohnabrechnung für den Monat November 2002 (Bl. 19 d. A.) enthält zum einen die Position "Gehalt" mit 3.579,14 EUR brutto sowie die Position "Weihnachtsgeld" mit 1.000,00 EUR brutto. Der sich hieraus ergebene Gesamt-Nettoverdienst ist in der betreffenden Abrechnung mit 2.574,00 EUR ausgewiesen. Die Abrechnung für den Monat Dezember 2002 enthält hingegen lediglich das Brutto-Monatsgehalt in Höhe von 3579,14 €, woraus ein Netto-Verdienst von 1.958,36 EUR resultiert.

Die Auszahlung der Arbeitsvergütung an den Kläger erfolgte jeweils per Überweisung auf dessen Girokonto. Aus den vom Kläger vorgelegten, den Zeitraum vom 14.10.2002 bis einschließlich 28.01.2003 lückenlos umfassenden Kontoauszügen (Bl. 68 - 72 d. A.) ergibt sich u. a., dass dem Girokonto des Klägers am 10.12.2002 ein vom Beklagten überwiesener Geldbetrag von 2.574,00 EUR mit dem Verwendungszweck "ABR. 12/02 + Weihnachtsgeld" gutgeschrieben wurde (Kontoauszug Nr. 41 vom 17.12.2002, Bl. 71 d. a.). Die zeitlich davor liegende Überweisung des Beklagten an den Kläger ergibt sich aus dem Kontoauszug Nr. 36 vom 24.10.2002 (Bl. 68 d. A.), der zwei Geldbeträge in Höhe von jeweils 1.958,36 EUR unter Angabe der Verwendungszwecke "Gehalt 08/02" und "SEPT. 02" enthält. Die der Überweisung des Beklagten vom 10.12.2002 in Höhe von insgesamt 2.574,00 EUR zeitlich nachfolgende nächste Überweisung des Beklagten an den Kläger ergibt sich aus dem Kontoauszug Nr. 2 vom 28.01.2003 (Bl. 72 d. A.) und betrifft einen Betrag von 1.958,36 EUR mit dem Verwendungszweck "JAN 03". Eine Überweisung, die einen auf das Gehalt des Klägers für den Monat November 2002 hinweisenden Verwendungszweck enthält, wurde - ausweislich der vom Kläger vorgelegten Kontoauszüge - hingegen nicht getätigt.

Mit seiner am 04.07.2005 eingereichten Klage begehrt der Kläger vom Beklagten die Zahlung seiner Arbeitsvergütung für den Monat November 2002 in Höhe von 3579,14 €, nachdem er zuvor den Beklagten mit Schreiben vom 22.08.2003, 29.09.2003 und 01.06.2005 erfolglos zur Begleichung der betreffenden Forderung aufgefordert hatte.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 3.579,14 EUR brutto zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit.

Der Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat erstinstanzlich u. a. geltend gemacht, die streitbefangene Forderung sei erfüllt. Der dem Girokonto des Klägers am 10.12.2002 gutgeschriebene Geldbetrag von 2.574,00 EUR betreffe nämlich den dem Kläger ausweislich der Gehaltsabrechnung für November 2002 (nebst Weihnachtsgeld) zustehenden Arbeitsverdienst.

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 02.03.2006 stattgegeben. Hinsichtlich der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 4 - 8 dieses Urteils (= Bl. 85 - 89 d. A.) verwiesen.

Gegen das ihm am 22.03.2006 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 20.04.2006 Berufung eingelegt und diese am 17.05.2006 begründet.

Der Beklagte trägt im Wesentlichen vor, die Ansicht des Klägers, wonach es sich bei der Zahlung von 2.574,00 EUR netto um den Lohn für Dezember 2002 handele, sei offensichtlich unrichtig. Vielmehr betreffe diese Zahlung die Arbeitsvergütung des Klägers für November 2002 sowie das Weihnachtsgeld. Keinesfalls könne aus der im Kontoauszug Nr. 41 enthaltenen Bezeichnung "ABR. 12/02 + Weihnachtsgeld" entnommen werden, dass es sich hierbei um den Lohn für Dezember handele. Es sei völlig ausgeschlossen, dass der Lohn für Dezember 2002 schon am 10.12.2002 hätte gezahlt werden können. Die Lohnzahlung sei - wie sich auch aus den sonstigen Kontoauszügen ergebe - immer nachträglich erfolgt. Die Argumentation des Arbeitsgerichts im angefochtenen Urteil, dass die Klageforderung "entweder für November oder für Dezember 2002" berechtigt sei, sei nicht nachvollziehbar. Der Kläger habe keine Arbeitsvergütung für Dezember 2002 geltend gemacht. Diese könne ihm deshalb nicht zugesprochen werden. Wie die Zahlung für Dezember erfolgt sei, sei eine andere Angelegenheit, die im vorliegenden Rechtsstreit nicht zur Debatte stehe. Jedenfalls könne der Kläger die Arbeitsvergütung für November nicht doppelt fordern.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 02.03.2006 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils sowie auf die von den Parteien im Berufungsverfahren zu den Akten gereichten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Die Klage ist begründet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten gem. § 611 Abs. 1 BGB Anspruch auf Zahlung von Arbeitsvergütung für den Monat November 2002 in Höhe von 3.579,14 EUR brutto. Das Berufungsgericht folgt den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies hiermit ausdrücklich gem. § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener Entscheidungsgründe kann daher abgesehen werden. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen des Beklagten erscheinen lediglich folgende ergänzende Klarstellungen angezeigt:

Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die streitbefangene Forderung nicht infolge Erfüllung erloschen. Der Beklagte hat nämlich nicht mit Überweisung des dem Girokonto des Klägers am 10.12.2002 gutgeschriebenen Betrages von insgesamt 2.574,00 EUR dessen Anspruch auf Zahlung von Arbeitsvergütung für den Monat November 2002 beglichen. Als Schuldner der monatlich fällig werdenden Arbeitsvergütungsansprüche des Klägers oblag dem Beklagten die Bestimmung, welche der Forderungen des Klägers mit der betreffenden Überweisung getilgt werden sollte. Diese Bestimmung hat der Beklagte mit Angabe des Verwendungszwecks "ABR. 12/02 + Weihnachtsgeld" dahingehend getroffen, dass mit der Zahlung die Ansprüche des Klägers auf Zahlung seines Gehaltes für Dezember 2002 und auf Zahlung des Weihnachtsgeldes erfüllt werden sollten. Die Angaben im Verwendungszweck sind insoweit eindeutig. Auch aus den sonstigen tatsächlichen Umständen ergibt sich aus Sicht des objektiven Erklärungsempfängers keineswegs, dass die Angaben im Verwendungszweck offensichtlich falsch sind bzw. irrtümlich getätigt wurden und die Zahlung in Wahrheit nach dem Willen des Beklagten das Novembergehalt des Klägers betreffen sollte. Zwar trifft es zu, dass der Anspruch des Klägers auf Zahlung seines Dezembergehaltes im Zeitpunkt der betreffenden Überweisung noch nicht fällig war (§ 614 BGB). Die Forderung war jedoch zweifellos bereits erfüllbar (§ 271 Abs. 2 BGB), so dass der Kläger aus dem Umstand, dass noch keine Fälligkeit eingetreten war, keineswegs auf das sichere Vorliegen eines dem Inhalt des angegebenen Verwendungszwecks entgegenstehenden Willens des Beklagten schließen konnte. Soweit der Beklagte in der letzten mündlichen Verhandlung auf den handschriftlichen - jedoch wieder durchgestrichenen - Vermerk des Klägers ("Nov. 02") hingewiesen hat, so ergibt sich auch hieraus nichts Gegenteiliges. Es spricht zwar einiges dafür, dass sich der Kläger nicht sicher war, auf welchen Monat sich die betreffende Zahlung beziehen sollte und zunächst die Auffassung vertrat, es handele sich wohl um die Arbeitsvergütung für November 2002. Dies ist jedoch im Streitfall letztlich nicht entscheidend. Maßgeblich ist diesbezüglich allein, dass - wie bereits ausgeführt - die Überweisung in Ansehung des eindeutigen Inhalts des Verwendungszwecks sowie in Ermangelung ausreichender entgegenstehender Anhaltspunkte den Monat Dezember betraf.

Entgegen der Ansicht des Beklagten hat das Arbeitsgericht im angefochtenen Urteil auch nicht der Klage mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Beklagte den ausgeurteilten Betrag entweder für November 2002 oder für Dezember 2002 schuldet. Zwar hat das Arbeitsgericht auf Seite 5, vorletzter Absatz, des Urteils ausgeführt, dass dem Kläger entweder für November oder Dezember 2002 ein Lohnanspruch in Höhe von 3.579,14 EUR brutto zustand. Der betreffende Satz ist jedoch den Ausführungen des Arbeitsgerichts zu der Frage, welchem Monat die Überweisung vom 10.12.2002 zuzuordnen ist, lediglich vorangestellt. Auch das Arbeitsgericht ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Überweisung vom 10.12.2002 den Monat Dezember 2002 betraf und der Beklagte daher den für November 2002 eingeklagten Betrag schuldet. Das Arbeitsgericht hat folglich - entgegen der Ansicht des Beklagten - keineswegs über eine nicht streitbefangene Forderung (Gehalt für Dezember 2002) entschieden.

Die Berufung des Beklagten war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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