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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 16.10.2008
Aktenzeichen: 10 Sa 347/08
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, SGB VI


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6 Satz 1
ZPO § 513 Abs. 1
ZPO § 520 Abs. 3
ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2
ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2
ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3
ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4
SGB VI § 37
SGB VI § 236 a
SGB VI § 236 a Satz 5
SGB VI § 236 a Satz 5 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 8. Mai 2008, Az.: 7 Ca 1828/07, wird als unzulässig verworfen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine Einmalzahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung. Der am 19.01.1945 geborene Kläger war vom 25.08.1969 bis zum 31.01.2002 bei der Beklagten als Monteur beschäftigt. Er ist mit einem GdB von 50 schwerbehindert. Der Schwerbehindertenausweis, gültig ab 02.03.1998, ist am 09.12.2000 ausgestellt worden. Die Parteien haben am 13.06.2000 einen schriftlichen Aufhebungsvertrag (vgl. im Einzelnen, Bl. 20 d. A.) geschlossen. Danach endete das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen mit Vollendung des 57. Lebensjahres des Klägers am 31.01.2002. Die Beklagte stellte den Kläger mit sofortiger Wirkung frei und zahlte bis zur Beendigung 95 % der bisherigen monatlichen Nettovergütung. Im letzten Absatz des Aufhebungsvertrages ist folgendes geregelt: "Die Unterstützungsregelung für Mitarbeiter vom 01.03.2000/ 30.03.2000 findet uneingeschränkt Anwendung - auch für den Fall der Anordnung einer Sperrzeit seitens des Arbeitsamtes." Die Unterstützungsregelung für aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig ausscheidende ältere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (vgl. im Einzelnen, Bl. 21-23 d. A.) sieht unter anderem folgendes vor: "Ausgleich für Rentenminderungen Betriebsangehörige, die nach Zustimmung der ... Leitung

a) bis 30.06.2001 die Unterstützungsregelung ... in Anspruch nehmen

und

b) das 57. Lebensjahr vollendet haben erhalten bei Eintritt des Versorgungsfalles als Ausgleich für die durch die vorzeitige Inanspruchnahme einer gesetzlichen Rente eintretende Rentenminderung eine Einmalzahlung nach folgender Maßgabe: pauschalierte gesetzliche Rente DM 2.500,-

x individueller Kürzungsprozentsatz der gesetzlichen Rente

= pauschalierte monatliche Rentenminderung

x 12 Monate x 10 Jahre x 50 %

= Einmalzahlung

....

Die vorgenannte Regelung gilt unter dem Vorbehalt, dass der derzeitige prozentuale Rentenabschlag durch den Gesetzgeber bestehen bleibt.

..."

Der Kläger bezieht nach Vollendung seines 60. Lebensjahres seit dem 01.02.2005 eine gesetzliche Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Höhe von monatlich € 1.056,60 brutto. Die Nettorente beträgt € 963,62 monatlich. Der Rentenbescheid (vgl. im Einzelnen, Bl. 25-26 d. A.) enthält folgenden Satz: "Die Altersrente wird aus Gründen des Vertrauensschutzes ohne Rentenabschlag gezahlt." In einer Rentenauskunft vom 08.12.2005 teilte die Deutsche Rentenversicherung dem Kläger mit, die Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres würde € 1.176,67 monatlich betragen, wenn der Berechnung ausschließlich die bisher gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten sowie der derzeit maßgebende aktuelle Rentenwert zugrunde gelegt werden. Mit seiner am 27.12.2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verlangt der Kläger die Zahlung von € 13.881,57 nebst Zinsen. Die Forderung berechnet er wie folgt:

 Rente mit 65 laut Auskunft € 1.176,67
Rente mit 60 laut Bescheid € 963,62
Kürzungsprozentsatz 18,1 %
Ausgleichsformel Unterstützungsregelung: 
DM 2.500 x 18,1 x 12 Monate x 10 Jahre x 50 % = DM 27.150,00 = € 13.881,57

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird von einer nochmaligen Darstellung des erstinstanzlichen Parteivorbringens gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 08.05.2008 (dort S. 2 - 4= Bl. 130 - 132 d. A.) Bezug genommen. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 13.881,57 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2005 zu zahlen. Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme über die Frage, ob dem Kläger in einem Gespräch vom 29.04.2000 von der Beklagten zugesichert worden ist, er werde so gestellt, wie er stünde, wenn er erst mit 65 Jahren in Rente ginge, mit Urteil vom 08.05.2008 die Klage abgewiesen. Der Kläger, dem das Urteil am 29.05.2008 zugestellt worden ist, hat am 20.06.2008 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese innerhalb der bis zum 26.08.2008 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit am 22.08.2008 eingegangenem Schriftsatz begründet. Der Kläger macht geltend, im Aufhebungsvertrag sei vereinbart worden, dass er so zu stellen sei, wie er stünde, wenn er bis 65 weiter arbeite und erst dann in Rente gehe. Aus diesem Grund sei explizit vereinbart worden, dass die Unterstützungsregelung Anwendung finde. Die Anwendbarkeit der Unterstützungsregelung sei gesondert ausgehandelt worden. Der Begriff "Rentenminderung" sei hierbei als Abschlag zwischen der Rente, die er erhalten hätte, wenn er mit 65 in Rente gegangen wäre und der Rente, die er erhalte, wenn er bereits mit 60 in Rente gehe, angesehen worden. Zur damaligen Zeit sei die Rechtslage auch dergestalt gewesen, dass Schwerbehinderte, die vorzeitig in Rente gehen wollten, ebenfalls einen Abschlag hinzunehmen hatten. Darüber hinaus sei konkret über die Abfindung und die Berechnung verhandelt worden. Aus diesem Grund sei die Beklagte mit Datum vom 16.05.2000 auch konkret angeschrieben worden. Es sei ausgehandelt worden, dass die Unterstützungsregelung in jedem Fall für den Kläger Anwendung finden solle. Hierbei sei ausgehandelt worden, dass ihm die Einmalzahlung mit der ersten Betriebsrentenzahlung auszuzahlen sei. Auf dieser Basis sei auch die entsprechende Berechnung, die ihm ausgehändigt worden sei, erfolgt. Sofern das Arbeitsgericht ausführe, er sei zum damaligen Zeitpunkt nicht schwerbehindert gewesen, sei darauf hinzuweisen, dass er einem Schwerbehinderten gleichgestellt gewesen sei. Aufgrund seiner erheblichen Erkrankungen, die der Beklagten bekannt gewesen seien, sei damit zu rechnen gewesen, dass er dauerhaft eine Schwerbehinderung mit 50 % erhalten würde. Darüber hinaus sei zum damaligen Zeitpunkt auch bei Schwerstbehinderten bei einem vorzeitigen Rentenbezug mit einem Rentenabschlag zu rechnen gewesen. Zudem sei explizit ausgehandelt worden, dass er so zu stellen sei, als wenn er bis 65 gearbeitet hätte. Die Berechnung sei durch die Beklagte erfolgt, so dass er darauf habe vertrauen dürfen, diese Zahlung letztendlich mit Rentenbeginn auch zu erhalten. Ansonsten wäre es für ihn interessanter gewesen, die mit dem Betriebsrat vereinbarte Abfindung aus dem Sozialplan anzunehmen, die zum damaligen Zeitpunkt ebenfalls eine Rolle gespielt habe. Auch lasse sich dem Sozialplan entnehmen, dass ein Gleichgestellter wie ein Schwerbehinderter zu behandeln. Den Zeugenaussagen lasse sich darüber hinaus entnehmen, dass Gespräche entsprechend geführt worden seien, ob eine Berechnung auch ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Auf den gesamten erstinstanzlichen Sachvortrag nebst dazugehörigen Beweisangeboten werde im Übrigen Bezug genommen. Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,

das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 08.05.2008, Az.: 7 Ca 1828/07, aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 13.881,57 zu zahlen. Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich,

die Berufung zurückzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Berufung sei bereits unzulässig. Im Übrigen verteidigt sie das erstinstanzliche Urteil. Wegen der Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 22.09.2008 (Bl. 197-206 d. A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe:

Die nach § 64 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist unzulässig. Die Berufungsbegründung entspricht nicht den Anforderungen des § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Sie greift das erstinstanzliche Urteil nur im Ergebnis an, lässt aber die gesetzlich gebotene Auseinandersetzung mit den Gründen des Urteils vermissen. 1. Wird ein Urteil mit der Berufung angefochten, dann muss nach § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 520 Abs. 3 ZPO die Berufungsbegründung auf die Berufungsgründe des § 513 Abs. 1 ZPO gestützt werden. Entsprechend ihrer Beschränkung auf eine Fehlerkorrektur des erstinstanzlichen Urteils kommen als Berufungsgründe nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis Nr. 4 ZPO in Betracht, eine Rechtsverletzung (Nr. 2); unrichtige oder unvollständige Tatsachenfeststellungen des Arbeitsgerichts (Nr. 3), sowie neue Tatsachen, Angriffs- und Verteidigungsmittel (Nr. 4). Die Berufungsbegründung muss im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art sowie aus welchen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Eine schlüssige, rechtlich haltbare Begründung kann zwar nicht verlangt werden, doch muss die Berufungsschrift sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils argumentativ befassen, wenn es diese bekämpfen will (vgl. BAG Urteil vom 10.02.2005 - 6 AZR 183/04 - NZA 2005, 597 und Urteil vom 15.08.2002 - 2 AZR 473/01 - AP Nr. 55 zu § 519 Nr. 55, jeweils m. w. N.). Hat das Arbeitsgericht seine Entscheidung auf mehrere voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung für jede dieser Erwägungen darlegen, warum sie unzutreffend sein soll; anderenfalls ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig (BAG 21.11.2002 - 6 AZR 82/01 - EzA § 520 ZPO 2002 Nr. 1). 2. Diesen Anforderungen wird die vom Kläger eingereichte Berufungsbegründung nicht gerecht. 2.1. Das Arbeitsgericht hat zur Begründung der klageabweisenden Entscheidung ausgeführt, der geltend gemachte Anspruch stehe dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Der Kläger könne den Anspruch nicht aus dem Aufhebungsvertrag vom 13.06.2000 in Verbindung mit der Unterstützungsregelung vom 01.03.2000/ 30.03.2000 herleiten. Die im Aufhebungsvertrag für anwendbar erklärte Unterstützungsregelung setzte nach ihrem eindeutigen Wortlaut voraus, dass eine gesetzliche Rente vorzeitig in Anspruch genommen werde und es dadurch zu einer Rentenminderung komme. Der Kläger habe die Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit 60 Jahren laut Rentenbescheid aus Gründen des Vertrauensschutzes ohne einen Rentenabschlag erhalten. Dass die Rente mit 60 geringer sei, als wenn der Kläger sie erst mit 65 Jahren in Anspruch genommen hätte, spiele keine Rolle. Für diesen Fall sehe die Unterstützungsregelung der Beklagten keine Ausgleichszahlung vor. Die Unterstützungsregelung stelle allein darauf ab, dass es durch die vorzeitige Inanspruchnahme einer gesetzlichen Rente zu einer Rentenminderung komme. Die Parteien hätten auch keine zusätzliche Absprache getroffen, die über die Vereinbarungen im schriftlichen Aufhebungsvertrag hinausgehe. Der Kläger habe eine solche Absprache nicht zu beweisen vermocht. Er habe zwar behauptet, die Beklagte hätte ihm in einem Gespräch im April 2000 zugesichert, dass sie ihm die Differenz zwischen der Rente, die er erhalten könnte, wenn er bis zum 65. Lebensjahr arbeite und der Rente, die er erhalte, wenn er bereits mit 60 Jahren vorzeitig eine Rente beziehe, erstatte. Diesen Vortrag habe die Beklagte allerdings bestritten. Sie habe insofern vorgetragen, es sei lediglich die Anwendung der Unterstützungsregelung vereinbart worden. Der Zeuge S. (damals Betriebsratsmitglied) habe während seiner Vernehmung keine substantiierten Angaben mehr machen können, da er sich an den Ablauf des Gespräches im April 2000 nur noch rudimentär habe erinnern können. Der Zeuge H. (damals Personalleiter) habe ausgesagt, im April 2000 sei lediglich die Rede davon gewesen, dass die Unterstützungsregelung Anwendung finden solle. Darüber hinausgehende Zusagen seien nicht gemacht worden. Auch die Vernehmung der Zeugin L. (Rechtsanwältin des Klägers, die ihn auch bei den damaligen Vergleichsverhandlungen vertreten hat) habe den Vortrag des Klägers nicht bestätigt. Die Zeugin L. habe ausgesagt, dass es im Gespräch im April 2000 eigentlich um die Unterstützungsregelung und deren Anwendung gegangen sei. Auf Nachfrage habe sie erklärt, ihr sei vom Zeugen H. mehrfach zugesichert worden, die Anwendung der Unterstützungsregelung bedeute, dass der Kläger so stehen würde, wie er stünde, wenn er erst mit 65 Jahren in Rente ginge. Aus der Aussage der Zeugin L. lasse sich nicht herleiten, dass die Parteien eine eigenständige Ausgleichszahlung, losgelöst von den Vorgaben der Unterstützungsregelung, zusätzlich vereinbart hätten. Selbst unterstellt, der Zeuge H. hätte diese Aussage im Gespräch im April 2000 gemacht, habe sie sich offensichtlich auf die damaligen Gegebenheiten bezogen. Zum damaligen Zeitpunkt sei der Kläger noch nicht als Schwerbehinderter anerkannt, sondern lediglich einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt gewesen. Zum damaligen Zeitpunkt sei für niemanden ersichtlich gewesen, dass der Kläger in Zukunft als schwerbehinderter Mensch anerkannt werden würde. Ohne diesen Umstand hätte er keine Rente für schwerbehinderte Menschen nach dem SGB VI beantragen können, sondern lediglich eine - evtl. vorgezogene - Altersrente. Für diesen Fall habe die Unterstützungsregelung eine Ausgleichszahlung vorgesehen. Der Kläger hätte im Extremfall einen Rentenabschlag von 0,3 % pro Monat für 60 Monate zwischen dem 60. und 65. Lebensjahr hinnehmen müssen. Diesen Rentenabschlag habe die Unterstützungsregelung ausgleichen wollen. Dass der Zeuge H. mit der von der Zeugin L. behaupteten Aussage darüber hinaus, eine eigenständige, von der Unterstützungsregelung unabhängige Rentenausgleichszahlung habe zusichern wollen, lasse sich hingegen nicht feststellen. Ein Anspruch des Klägers bestehe auch nicht aufgrund falscher oder irreführender Auskünfte der Beklagten im Vorfeld der Vergleichsverhandlungen. Der Kläger beziehe sich insoweit auf eine handschriftliche Zahlenaufstellung, die die Beklagte vor dem Gespräch im April 2000 seiner Rechtsanwältin gefaxt habe (Bl. 118 d. A.). In dieser Zahlenaufstellung sei am Ende ausgeführt: "DM 49.999,80 Ausgleich für Rentenminderung". Seine Anwältin habe während ihrer Vernehmung als Zeugin als auch zuvor ausgeführt, ihr sei diese Zahlenaufstellung auf Anfrage zugeleitet worden, weil sie aus der Unterstützungsregelung allein nicht habe errechnen können, welche Beträge dem Kläger zu Gute kommen würden. Die Zahlenangaben und damit die Auskünfte der Beklagten seien weder inhaltlich falsch noch irreführend. Sie gäben lediglich das Ergebnis der Berechnung der Ausgleichszahlung nach der Unterstützungsregelung wieder, wenn wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente ein Rentenabschlag von 18 % (0,3 % x 60) erfolgt wäre. Die Beklagte habe bei der Erstellung der Berechnung im April 2000 davon ausgehen können, dass ein Rentenabschlag bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente mit 60 Jahren in dieser Höhe erfolgt wäre, weil der Kläger zum damaligen Zeitpunkt noch nicht als schwerbehinderter Mensch anerkannt gewesen sei. Umgekehrt habe auch der Kläger zum damaligen Zeitpunkt mit einem Rentenabschlag von 18 % rechnen müssen, weil er nur einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt gewesen sei. Dass es dem Kläger zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund Anerkennung des Schwerbehindertenstatus möglich geworden sei, eine Rente mit 60 ohne Rentenabschlag in Anspruch zu nehmen, ändere nichts daran, dass sich die Berechnung im April 2000 auf die damaligen Gegebenheiten und Anspruchsvoraussetzung, wie sie in der Unterstützungsregelung festgelegt worden seien, bezogen habe. Eine irreführende oder unvollständige oder falsche Information des Klägers sei nicht erfolgt, so dass ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte ausscheide. 2.2. Mit diesen Urteilsgründen befasst sich die Berufungsbegründung nicht. Das Arbeitsgericht hat den Klageanspruch in den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des Urteils unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten geprüft und im Ergebnis verneint. Der Kläger setzt sich in seiner Berufungsbegründung mit keiner dieser Ausführungen des Arbeitsgerichts argumentativ auseinander. 2.2.1. Das Arbeitsgericht hat zunächst geprüft, ob sich aus dem Aufhebungsvertrag vom 13.06.2000 in Verbindung mit der Unterstützungsregelung vom 01.03.2000/ 30.03.2000 ein Anspruch auf eine Einmalzahlung wegen Rentenminderung ergeben könnte. Das Arbeitsgericht hat diese Frage, mit der Begründung verneint, der Kläger habe von der gesetzlichen Rentenversicherung aus Gründen des Vertrauensschutzes keinen "Rentenabschlag" im Sinne der Unterstützungsregelung hinnehmen müssen. Mit diesem Argument des Arbeitsgerichts hat sich der Kläger nicht ansatzweise auseinandergesetzt. Der Kläger hat unstreitig keinen Rentenabschlag von 0,3 % für jeden Monat, in dem ihm die gesetzliche Rente vor Erreichen der regulären Altersgrenze gezahlt worden ist, hinnehmen müssen, obwohl er bereits mit 60 Jahren die Altersrente für schwerbehinderte Menschen erhalten hat. Er war von der Anhebung der Altersgrenze für schwerbehinderte Menschen vom 60. auf das 63. Lebensjahr aufgrund der Vertrauensschutzregelung nicht betroffen. Dies ist im Rentenbescheid vom 13.01.2005 ausdrücklich festgestellt worden. Versicherte, die - wie der Kläger - bis zum 16.11.1950 geboren wurden und am 16.11.2000 schwerbehindert waren, genießen Vertrauensschutz. Sie können die Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach Vollendung des 60. Lebensjahres ohne Rentenabschläge beanspruchen.

Die Berufung räumt selbst ein, dass im Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages am 13.06.2000 aufgrund der damaligen Gesetzeslage Rentenabschläge für schwerbehinderte Menschen vorgesehen waren, die bereits mit 60 Jahren eine vorzeitige Rente in Anspruch nehmen wollten. Durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (RRG 1999) vom 16.12.1997 wurde die Altersrente für schwerbehinderte Menschen neu geregelt. Konkret wurde in § 37 SGB VI in der Fassung des RRG 1999 der früheste abschlagfreie Eintritt in die Altersrente für schwerbehinderte Menschen vom 60. auf das 63. Lebensjahr angehoben (Satz 1). Der neue Satz 2 der Vorschrift enthält die dauerhafte Möglichkeit, diese Altersrente weiterhin mit 60 in Anspruch zu nehmen, allerdings mit den damit verbundenen Abschlägen von bis zu 10,8 % für drei Jahre (0,3 % x 36 Monate) vorzeitigen Rentenbeginns. Allerdings sind diese Regelungen, die nach der ursprünglichen Fassung des RRG 1999 zum 01.01.2000 in Kraft treten sollten, zunächst für ein Jahr suspendiert und später erheblich modifiziert worden. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages zwischen den Parteien am 13.06.2000 musste der Kläger nach der damaligen Gesetzeslage einen Rentenabschlag von 10,8 % bei einem vorzeitigen Rentenbeginn mit 60 befürchten, wenn seinem Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft - was er nach seinem Vortrag aufgrund seiner ernsthaften Erkrankungen als sicher angenommen hat - stattgegeben werden sollte. Nach Abschluss des Aufhebungsvertrages am 13.06.2000 änderte sich die Rechtslage. § 236 a SGB VI erhielt seine heutige Fassung mit dem Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000. Hiernach können nun die Jahrgänge bis 1940 ungeschmälert und jene bis Dezember 1943 abgestuft die abschlagfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen beziehen. Die Vertrauensschutzregelungen in § 236 a Satz 5 SGB VI wurden der Neuregelung angepasst. So sollte der relevante Stichtag nunmehr der Tag der dritten Lesung des Entwurfs zum Gesetz im Bundestag sein, dies war der 16.11.2000. Die klassische Vertrauensschutzregelung in § 236 a Satz 5 Nr. 1 SGB VI begünstigt alle Versicherten, die - wie der Kläger - am Stichtag, dem 16.11.2000, mindestens 50 Jahre alt und bereits schwerbehindert waren. Die Vertrauensschutzregelung stellt allein auf die Tatsache ab, dass die Schwerbehinderteneigenschaft am 16.11.2000 objektiv vorlag; der Zeitpunkt ihrer Feststellung ist nicht rechtserheblich. Wird - wie hier - rückwirkend die Schwerbehinderteneigenschaft des Versicherten festgestellt, steht die Tatsache der Schwerbehinderung - für den Rentenversicherungsträger bindend - zu diesem früheren Zeitpunkt fest. (vgl. BSG Urteil vom 29.11.2007 - B 13 R 44/07 R - dokumentiert in Juris). Aufgrund dieser Vertrauensschutzregelung vom 20.12.2000, die erst ein halbes Jahr nach Abschluss des Aufhebungsvertrages vom 13.06.2000 in Kraft getreten ist, hat der Kläger eine abschlagfreie Rente erhalten, obwohl er sie bereits mit 60 Jahren vorzeitig in Anspruch genommen hat. Damit stand ihm nach der Unterstützungsregelung der Beklagten keine Einmalzahlung zu, zumal die Regelung zum Ausgleich von Rentenminderungen vom 01.03.2000 ausdrücklich unter dem Vorbehalt stand, dass der "derzeitige prozentuale Rentenabschlag durch den Gesetzgeber bestehen bleibt". Dies war aufgrund der modifizierten Vertrauensschutzregelung beim Kläger nicht der Fall. Auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts, dass er nach der Unterstützungsregelung der Beklagten keine Einmalzahlung beanspruchen kann, weil er keinen Rentenabschlag im Sinne des gesetzlichen Rentenversicherungsrechts erhalten hat, ist der Kläger mit keiner Silbe eingegangen. 2.2.2. Das gleiche gilt für die Ausführungen des Arbeitsgerichts, dass der Kläger nicht zu beweisen vermochte, ihm sei in einer Besprechung vom 29.04.2000 zugesagt worden, er werde durch eine Ausgleichszahlung von der Beklagten so gestellt, wie er stünde, wenn er erst mit 65 Jahren in Rente ginge. Nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme hat weder der Zeuge S., der als Betriebsratsmitglied an den Verhandlungen teilgenommen hat, noch die Zeugin L., die den Kläger auch damals anwaltlich vertreten hat, noch der Zeuge H., der damals Personalleiter war, den Vortrag des Klägers bestätigt. Mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat sich der Kläger nicht ansatzweise auseinandergesetzt; insbesondere hat er gegen die Beweiswürdigung keine Rügen erhoben. 2.2.3. Schließlich ist der Kläger auch nicht auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts zu eventuellen Schadensersatzansprüchen eingegangen. Das Arbeitsgericht hat im einzelnen erläutert, dass die handschriftliche Zahlenaufstellung, die die Beklagte der Rechtsanwältin des Klägers vor dem Gespräch im April 2000 zugeleitet hat, der damaligen Sach- und Rechtslage entsprochen hat. Der Kläger hätte bei einem regelmäßigen Renteneintrittsalter von 65 Jahren bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente mit 60 Jahren, wenn das überhaupt möglich gewesen wäre, Rentenabschläge von 18 % (0,3 % x 60 Monate) hinnehmen müssen. Gleichgestellte behinderte Menschen mit einem GdB von 30 bis unter 50, standen und stehen zwar schwerbehindertenrechtlich, nicht aber rentenrechtlich den schwerbehinderten Menschen gleich. Der Kläger hätte, wie von der Beklagten zutreffend berechnet, eine Einmalzahlung von DM 49.999,80 beanspruchen können, wenn ein maximaler Rentenabschlag von 18 % erfolgt wäre. Er hat jedoch mit 60 Jahren eine abschlagsfreie gesetzliche Rente erhalten. Für diesen Fall sieht die Unterstützungsregelung der Beklagten keine Zahlungsansprüche vor. Mit dieser tragenden Erwägung des Arbeitsgerichts setzt sich die Berufungsbegründung ebenfalls nicht auseinander. Nach alledem ist die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zu verwerfen. Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

Ende der Entscheidung

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