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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 06.10.2004
Aktenzeichen: 10 Sa 402/04
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 66 Abs. 1
ArbGG § 69 Abs. 2
ZPO § 233
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 10 Sa 402/04

Verkündet am: 06.10.2004

Tenor:

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 22.01.2004, AZ: 3 Ca 2656/03, wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Entfernung eines Abmahnungsschreibens aus seiner Personalakte.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, die ihm mit Schreiben vom 27.09.2002 erteilte Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 22.01.2004 stattgegeben. Hinsichtlich der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 5 bis 14 dieses Urteils (= Bl. 40 bis 49 d. A.) verwiesen.

Das Urteil ist den Prozessbevollmächtigten der Beklagten - wie sich aus dem unterzeichneten Empfangsbekenntnis (Bl. 52 d. A.) ergibt - am 07.04.2004 zugestellt worden.

Die Beklagte hat mit einem am 26.05.2004 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Zugleich hat sie beantragt, ihr wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrages hat die Beklagte vorgetragen, die Versäumung der Berufungsfrist beruhe allein auf einem einmaligen Fehlverhalten einer Angestellten ihrer Prozessbevollmächtigten, die es versäumt habe, das Ende der Berufungsfrist und eine entsprechende Vorfrist im Fristenkalender zu vermerken. Die Angestellte sei angewiesen gewesen, beim Öffnen der Post alle erforderlichen Fristen in den Fristenkalender einzutragen. Die betreffende Angestellte sei sorgfältig ausgewählt worden, seit sechs Jahren als Anwaltsgehilfin tätig, hiervon bereits seit vier Jahren in der Kanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten. Sie sei regelmäßig mit dem Posteingang und der Eintragung entsprechender Fristen betraut und habe hierbei bislang nie einen Fehler gemacht. Vielmehr habe sie nunmehr zum ersten Mal vergessen, nach dem Öffnen der Post die Frist im Fristenkalender und in der Akte zu vermerken. Sie werde beim Ausführen ihrer Arbeit auch ausreichend überwacht. Es existiere eine allgemein gültige Kanzleianweisung, wie mit eingehender Post zu verfahren sei. Danach sei immer eine Angestellte allein für den Posteingang zuständig. Nach dem Öffnen eines Schriftstücks sei - soweit erforderlich - die Frist zu berechnen und in den Fristenkalender sowie in die Akte einzutragen. Zwei Wochen vor Fristablauf werde die Akte mit einem gelben Fristenzettel versehen und dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt vorgelegt. Auf der Grundlage dieser Kanzleianweisung seien bisher sämtliche Fristen korrekt eingetragen worden. Die (erstmalige) Nichteintragung der Berufungsfrist sei vorliegend erst am 25.05.2004 entdeckt worden.

Die Beklagte beantragt,

1.Ihr Wiedereinsetzung in die versäumte Notfrist zur Einlegung der Berufung zu gewähren,

2.Das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 22.01.2004 (AZ: 3 Ca 2656/03) aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten unter Zurückweisung ihres Wiedereinsetzungsantrages als unzulässig zu verwerfen.

Hilfsweise,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger ist der Ansicht, aus dem Vortrag der Beklagten zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrages und aus der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung der Kanzleiangestellten lasse sich nicht hinreichend entnehmen, welche Anweisungen und Vorkehrungen im Einzelnen getroffen seien, um Fristversäumnisse zu vermeiden.

Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (= Bl. 37 bis 40 d. A.), auf die Berufung und den Wiedereinsetzungsantrag begründenden Schriftsatz der Beklagten vom 25.05.2004 (Bl. 60 bis 68 d. A.) sowie auf die Berufungserwiderungsschrift des Klägers vom 01.07.2004 (Bl. 78 bis 88 d. A.).

Entscheidungsgründe:

Die an sich statthafte Berufung ist unzulässig.

Die Beklagte hat die in § 66 Abs. 1 ArbGG normierte einmonatige Berufungsfrist versäumt. Ihr diesbezüglicher Wiedereinsetzungsantrag ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet.

Nach § 233 ZPO ist einer Partei auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Ein Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten ist der Partei nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen. Im Streitfall ist zwar nicht zu erkennen, dass die Versäumung der Berufungsfrist auf einem Verschulden der Beklagten selbst beruht. Die Fristversäumung beruht jedoch auf einem der Beklagten nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten.

Zwar darf sich ein Rechtsanwalt bei der Wahrung prozessualer Fristen grundsätzlich seiner Büroangestellten bedienen und die Eintragung, Überwachung und Löschung von Fristen einer Angestellten übertragen. Er ist jedoch verpflichtet, durch entsprechende Organisation seines Büros für die ordnungsgemäße Eintragung und die Berechnung der Fristen zur sorgen und durch Einzelanweisungen oder organisatorische Maßnahmen Fehlerquellen bei der Fristenkontrolle auszuschließen. Ob die Prozessbevollmächtigten der Beklagten durch die in ihrem Büro übliche Überwachung der Fristen ihrer Organisationspflicht nachkommen, kann dahingestellt bleiben. Insbesondere kann offen bleiben, ob auf diese Weise eine wirksame Fristenkontrolle sichergestellt ist. Denn die Prozessbevollmächtigten der Beklagten haben bei Entgegennahme des zugestellten Urteils selbst eine ihnen obliegende Sorgfaltspflicht verletzt.

Der Rechtsanwalt, der ein Empfangsbekenntnis über eine Zustellung erteilt, muss die Eintragung des Fristendes in den Fristenkalender und in die Handakten sicherstellen. Zwar ist nicht notwendig, dass das unterschriebene Empfangsbekenntnis erst nach vollständiger Fristensicherung in den allgemeinen Geschäftsbetrieb seines Büros gegeben und von dort an das zustellende Gericht zurückgesandt wird. Gibt das Büro das Empfangsbekenntnis jedoch vorher zurück, so obliegt dem Rechtsanwalt eine besondere Sorgfaltspflicht, der er nicht durch allgemeine Weisungen gerecht werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 12.06.1985, VersR 1985, 992 m. w. N.). Vielmehr muss er - überlässt er das unterzeichnete Empfangsbekenntnis ohne Aktenvorlage wieder dem Geschäftsgang der Kanzlei - entweder unverzüglich persönlich die notwendigen Eintragungen in der Handakte und im Fristenkalender vornehmen oder durch eine besondere Einzelanweisung die erforderlichen Eintragungen veranlassen (vgl. BGH, Beschluss vom 28.09.1989, HFR 1990, 395 ff. ; Beschluss vom 28.11.1984, VersR 1985, 147; Beschluss vom 29.11.1984, VersR 1985, 168 und Beschluss vom 04.11.1980, VersR 1981, 136 ff.).

Aus den Darlegungen der Beklagten lässt sich nicht ableiten, dass ihre Prozessbevollmächtigten dieser Sorgfaltspflicht genügt haben. Das Empfangsbekenntnis wurde am 07.04.2004 unterzeichnet. Ob dabei dem unterzeichnenden Rechtsanwalt auch das eingegangene Urteil und/oder die Handakte vorgelegt wurden, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Hiervon kann nach dem Sachvortrag der Beklagten, wonach die Akte (erst) zwei Wochen vor Fristablauf wieder vorgelegt wird, auch nicht ausgegangen werden. Es ist somit nicht ersichtlich, ob und in welcher Weise der das Empfangsbekenntnis unterzeichnende Rechtsanwalt im Zeitpunkt der Unterschrift überprüfen konnte, ob das Zustellungsdatum auf dem Urteil vermerkt und die Frist in den Fristenkalender eingetragen worden war. Aufgrund der ihm obliegenden Sorgfalts- und Überwachungspflicht war er jedoch verpflichtet, bei Rückgabe des Empfangsbekenntnisses in den Geschäftsgang der Kanzlei zu kontrollieren ob die nun laufende Frist tatsächlich im Fristenkalender eingetragen ist. Er hätte deshalb durch eine Einzelanweisung das Büropersonal entweder zur Überprüfung der Fristeintragung oder aber zur unverzüglichen Eintragung der Frist anhalten müssen. Verließ er sich hingegen darauf, dass die für die Fristenkontrolle zuständige Kanzleiangestellte die Frist bereits eingetragen hatte oder noch eingeben werde, so handelte er nicht mit der gebotenen Sorgfalt und verletzte eine ihm obliegende Kontrollpflicht.

Die Berufung der Beklagten war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung.

Ende der Entscheidung

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