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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 20.11.2008
Aktenzeichen: 10 Sa 421/08
Rechtsgebiete: ArbGG, TV ATZ, HaushaltsG 2008, ZPO, BGB


Vorschriften:

ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ArbGG § 69 Abs. 2
TV ATZ § 2
TV ATZ § 2 Abs. 1
TV ATZ § 2 Abs. 3
TV ATZ § 3
TV ATZ § 3 Abs. 2 Buchst. a
TV ATZ § 3 Abs. 2 Buchst. b
TV ATZ § 5 Abs. 4
HaushaltsG 2008 § 15 Abs. 2 Satz 2
HaushaltsG 2008 § 15 Abs. 3
ZPO § 517
ZPO § 519
BGB § 315
BGB § 315 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 24. Juni 2008, Az.: 3 Ca 2939/07, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die beklagte Bundesrepublik verpflichtet ist, mit dem Kläger einen Altersteilzeitarbeitsvertrag im Blockmodell abzuschließen. Der Kläger (geb. am 28.10.1954) steht seit dem 01.01.1974 in den Diensten der W.- und S. S.. Er wird in Vollzeit als Wasserbaumeister im Außenbezirk A-Stadt beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge für Beschäftigte des Bundes, darunter der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 05.05.1998 Anwendung. Mit Schreiben vom 17.12.2006 reichte der Kläger einen Altersteilzeitantrag ein, den die Dienststelle am 16.04.2007 ablehnte. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird von einer nochmaligen Darstellung des erstinstanzlichen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 24.06.2008 (dort Seite 2-7 = Bl. 77-82 d. A.) Bezug genommen. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, mit ihm einen Altersteilzeitvertrag im Blockmodell gemäß § 2 des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ) gemäß Schreiben vom 17.12.2006, beginnend mit dem 29.10.2009, Arbeitsphase vom 29.10.2009 bis 28.10.2014, Freistellungsphase vom 29.10.2014 bis 28.10.2019, zu schließen. Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht Koblenz hat mit Urteil vom 24.06.2008 die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe keinen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages im gewünschten Blockmodell nach § 2 Abs. 1 TV ATZ. Die ablehnende Ermessensentscheidung der Beklagten sei unter Berücksichtigung der Rechtsprechungsgrundsätze des BAG nicht zu beanstanden. Es sei nicht unbillig i.S.d. § 2 Abs. 1 TV ATZ, wenn sich die Beklagte darauf berufe, dass die im Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern (BMI) vom 22.11.2005 genannten Ausnahmen, bei deren Vorliegen Altersteilzeit für die Beschäftigten der Altersgruppe 55 bis 59 bewilligt werden können, nicht vorlägen. Da in den dortigen Fallgestaltungen die Bewilligung von Altersteilzeit aus besonderen Sachgründen, z.B. besondere Rücksichtnahme auf schwerbehinderte Mitarbeiter oder Kostengesichtspunkte, gerechtfertigt sei, überschreite eine Versagung von Altersteilzeit die Grenzen billigen Ermessens nach § 2 Abs. 1 TV ATZ nicht, wenn kein Ausnahmetatbestand eingreife. Zwischen den Parteien sei insoweit unstreitig, dass der Kläger weder zu den schwerbehinderten Beschäftigten gehöre (Abs. 2 Nr. 1) noch Altersteilzeit im Teilzeitmodell beantragt habe (Abs. 2 Nr. 4). Auch liege die Ausnahme des Abs. 2 Nr. 3 des BMI-Rundschreibens nicht vor, nach der Altersteilzeit in Stellenabbaubereichen bewilligt werden könne, wenn auf die Ausbringung einer Ersatzplanstelle verzichtet werde. Die Behauptung des Klägers, die W.- und S. (WSV) stelle einen Stellenabbaubereich im Sinne des Abs. 2 Nr. 2 des Rundschreibens dar, berücksichtige nicht, dass als Stellenabbaubereiche im BMI-Rundschreiben vom 08.03.2006 nur die Bundeswehrverwaltung und die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein genannt seien. Selbst wenn man unterstelle, dass auch andere Verwaltungszweige Stellenabbaubereiche im Sinne der Ausnahmevorschrift sein können, habe der Kläger nicht dargelegt, dass im Falle seines Ausscheidens auf einen Ersatz verzichtet werden könnte. Sein pauschaler Vortrag, in seiner Dienststelle sei eine Umstrukturierung leicht möglich, auch Abordnungen, Versetzungen oder Änderung der Vergabe der Arbeitsaufgaben kämen in Betracht, genüge nicht, da nicht ersichtlich sei, wie die Aufgaben des Klägers konkret auf die anderen Mitarbeiter verteilt werden sollen, ohne dass diese überobligatorisch belastet würden. Inwieweit ein begründeter Einzelfall aus personalwirtschaftlichen Gründen angesichts besonderer Belange eines einzelnen Ressorts nach Abs. 2 Nr. 3 des BMI-Rundschreibens vorliegen soll, sei ebenfalls nicht erkennbar. Ungeachtet des BMI-Rundschreibens vom 22.11.2005 habe die Beklagte auch ansonsten Erwägungen angeführt, aufgrund derer sie die Gewährung von Altersteilzeit zulässigerweise habe ablehnen dürfen. So habe sie vorgetragen, angesichts der im Einzelnen dargestellten knappen Personalressourcen im Hinblick auf den Schleusendienst, die Urlaubs- und Krankheitsvertretung sowie die Streckenunterhaltung im Außenbezirk A-Stadt sei eine Umverteilung der Aufgaben des Klägers in der Freistellungsphase nicht möglich. Diesen Vortrag habe der Kläger nicht substantiiert widerlegt. Schließlich habe die Beklagte zur Versagung der Altersteilzeit finanzielle Gründe angeführt und darauf verwiesen, dass im Stellenhaushalt für seit dem 01.01.2005 bewilligte Neufälle nach § 15 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Haushaltsgesetz 2008 keine Ersatzstellen mehr zur Verfügung gestellt werden. Aus welchen Gründen sich die Haushaltslage in Zukunft nachhaltig ändern sollte, habe der Kläger nicht vorgetragen. Wegen weiterer Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf Seite 7 bis 14 des Urteils (= Bl. 82 - 89 d. A.) Bezug genommen. Der Kläger, dem das Urteil am 14.07.2008 zugestellt worden ist, hat am 29.07.2008 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese innerhalb der bis zum 14.10.2008 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit am 14.10.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Der Kläger ist der Ansicht, das Arbeitsgericht habe die Darlegungs- und Beweislast verkannt. Die Voraussetzungen für die berechtigte Ablehnung des Altersteilzeitantrags habe die Beklagte darzulegen. Dazu gehöre gerade im Hinblick auf das Rundschreiben des BMI vom 22.11.2005, dass die dort genannten Ausnahmen nicht vorliegen. Die Beklagte habe insoweit nicht vollständig vorgetragen. Sie habe zunächst nur allgemein auf finanzielle Belastungen und zunehmende personalwirtschaftliche Probleme sowie darauf hingewiesen, dass die von ihm wahrzunehmenden Aufgaben vollständig auf die ohnehin schon knappen Personalressourcen des Außenbezirks A-Stadt verteilt werden müssten. Seit 1993 sei die Anzahl der Beschäftigten dort von 54 auf 41 reduziert worden. Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass dieser Vortrag letztlich zu pauschal sei, um überhaupt einlassungsfähig zu sein. Deshalb reiche insoweit auch ein pauschales Bestreiten aus. Wie die Beklagte z.B. darauf komme, die Verteilung seiner Aufgaben auf die verbleibenden Arbeitnehmer sei nicht möglich, sei nicht nachvollziehbar. Die Beklagte weise doch selbst darauf hin, dass seit 1993 kontinuierlich Stellen abgebaut worden seien. Es sei der Beklagten offensichtlich stets gelungen, die zu erledigenden Arbeiten so zu organisieren, dass die verbliebenen Beschäftigten trotz des Ausscheidens von Mitarbeitern keine überobligatorischen Leistungen hätten erbringen müssen. Weshalb ausgerechnet in seinem Fall ein entsprechendes Vorgehen nicht möglich sein soll, habe die Beklagte nicht ausreichend dargelegt. Deshalb sei er nicht verpflichtet, den Vortrag der Beklagten substantiiert zu widerlegen. Insoweit liege jedenfalls ein aus personalwirtschaftlichen Gründen begründeter Einzelfall vor. Eine überobligatorische Belastung der verbleibenden Mitarbeiter sei angesichts der dargestellten Umstände nicht zu befürchten. Soweit sich die Beklagte schließlich darauf berufe, für die seit dem 01.01.2005 bewilligten Neufälle würden nach dem Haushaltsgesetz 2008 keine Ersatzstellen mehr zur Verfügung gestellt, sei darauf hinzuweisen, dass nach § 15 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 dieses Gesetzes neue Planstellen nur ausgebracht werden, wenn sichergestellt sei, dass die Ausgaben für die neuen Planstellen, die Einsparungen aufgrund der Altersteilzeitbeschäftigung nicht übersteigen. Dies bedeute also nicht, dass generell keine Ersatzstellen mehr zu Verfügung gestellt würden. Die Beklagte hätte vielmehr zunächst errechnen müssen, welche Einsparungen durch seine Altersteilzeitarbeit zu erzielen seien. Die ersparten Beträge hätten dann ohne weiters für eine Ersatzstelle aufgewendet werden können. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 14.10.2008 (Bl. 109-112 d. A.) Bezug genommen. Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 24.06.2008, Az.: 3 Ca 2939/07, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, sein Angebot auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages im Blockmodell nach § 2 des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ) gemäß seinem Schreiben vom 17.12.2006, beginnend mit dem 29.10.2009, Arbeitsphase vom 29.10.2009 bis 28.10.2014, Freistellungsphase vom 29.10.2014 bis 28.10.2019, anzunehmen. Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich,

die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie habe auf der Basis der generalisierenden Regelungen in den Rundschreiben des BMI den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Altersteilzeitarbeit im Blockmodell berechtigterweise abgelehnt. Aufgrund der angespannten Haushaltslage könnten keine neuen Stellen als Ersatz für Altersteilzeitbeschäftigte geschaffen werden. Wenn der Kläger in der Freistellungsphase nicht mehr arbeite, fehle im Außenbezirk A-Stadt eine Arbeitskraft. In diesem Außenbezirk sei die Anzahl der Beschäftigten seit 1993 bereits von 54 auf 41 zurückgegangen. Ihr sei es nicht möglich, die Arbeitsdichte für die verbliebenen Mitarbeiter noch weiter zu erhöhen. Es liege auf der Hand, dass für den Arbeitgeber durch die Schaffung einer Alterteilzeitstelle und Wiederbesetzung der Stelle ein finanzieller Mehraufwand entstehe, selbst wenn eine Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit möglich sei. Da vorliegend eine Förderung nicht in Betracht komme, müsse sie die Aufstockungsbeträge aus eigenen Haushaltsmitteln übernehmen. Auch diese finanzielle Erwägung reiche als sachlicher Grund nach der Rechtsprechung des BAG aus. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 17.11.2008 (Bl. 121-124 d. A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe:

I. Die nach § 64 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist somit zulässig. II. In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Die beklagte Bundesrepublik ist nicht verpflichtet, mit dem Kläger ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis für die Zeit vom 29.10.2009 bis zum 28.10.2019 im Blockmodell zu begründen. Dies hat das Arbeitsgericht im Ergebnis und in der Begründung vollkommen zutreffend erkannt. Die Berufungskammer folgt den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies hiermit ausdrücklich gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von einer Darstellung eigener Entscheidungsgründe wird daher abgesehen. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen des Klägers erscheinen lediglich folgende Ergänzungen angezeigt: 1. Die beklagte Bundesrepublik ist nicht schon deshalb zur Änderung des mit dem Kläger geschlossenen Vollzeitarbeitsvertrages verpflichtet, weil die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 TV ATZ erfüllt sind. Wie das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 12.12.2000 (9 AZR 706/99 - AP Nr. 1 zu § 3 ATG) bereits entscheiden hat, begründet diese Vorschrift keinen Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages. Der Arbeitnehmer hat lediglich einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber bei der Entscheidung über den Antrag auf Abschluss des Altersteilzeitvertrages in entsprechender Anwendung des § 315 Abs. 1 BGB billiges Ermessen wahrt. § 2 Abs. 1 TV ATZ enthält keine Vorgaben, welche Tatsachen der Arbeitgeber bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen hat. § 2 Abs. 3 TV ATZ, wonach der Arbeitgeber einen Antrag auf Altersteilzeit nur wegen entgegenstehender dringender dienstlicher oder betrieblicher Gründe ablehnen darf, bezieht sich lediglich auf Arbeitnehmer nach Vollendung des 60. Lebensjahres (§ 2 Abs. 2 TV ATZ) und nicht auf Arbeitnehmer der Altersgruppe des Klägers (BAG Urteil vom 12.12.2000 - 9 AZR 706/99, a.a.O.), die bereits mit Vollendung des 55. Lebensjahres für zehn Jahre in Altersteilzeit arbeiten möchten. Die beklagte Bundesrepublik durfte danach grundsätzlich alle Umstände in Rechnung stellen, die sich aus einem Wechsel des Klägers in die Altersteilzeit ergeben. Für die Beurteilung der Entscheidung der beklagten Bundesrepublik gilt daher die allgemeine Regel, wonach der Arbeitgeber billiges Ermessen dann wahrt, wenn er die wesentlichen Umstände des Einzelfalls und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt. Ob dies geschehen ist, unterliegt der gerichtlichen Kontrolle (vgl. auch BAG Urteil vom 26.06.2001 - 9 AZR 244/00 - AP Nr. 2 zu § 3 ATG). 2. Das Ermessen des Arbeitgebers bei der Entscheidung über Altersteilzeit hat sich auch nicht dadurch reduziert, dass der Gesetzgeber im RV- Altersgrenzenanpassungsgesetz für Rentenversicherte, die - wie der Kläger - vor dem 01.01.1955 geboren sind, die Regelaltersgrenze von 65 Jahren nicht schrittweise auf 67 Jahre angehoben hat, wenn sie vor dem 01.01.2007 Altersteilzeit vereinbart haben (§ 235 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB VI). Der entsprechende Gesetzentwurf für diese Vertrauensschutzregelung wurde am 12.12.2006 in den Bundestag eingebracht (Drucksache 16/3794) und veranlasste den Kläger ausweislich seiner Antragsbegründung noch am 17.12.2006 den Antrag auf Altersteilzeit zu stellen. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber das Ermessen des Arbeitgebers bei der Entscheidung über Altersteilzeit reduzieren wollte, sind weder vorgetragen noch aus den Motiven ersichtlich (so auch LAG Baden-Württemberg Urteil vom 23.06.2008 - 4 Sa 5/08 - dokumentiert in Juris). 3. Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Ermessensentscheidung der Beklagten nicht deshalb zu beanstanden, weil sie sich unter anderem auf die BMI-Rundschreiben vom 08.03.2006 und vom 22.11.2005 (D II 2 - 220 770 - 1/18) gestützt hat. Zwar verlangt die Ermessensentscheidung des Arbeitgebers regelmäßig eine Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls. Das schließt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aber generelle Vorentscheidungen des Arbeitgebers, wie er eine Tarifnorm in die Praxis umsetzt, nicht aus. Derartige Regelungen dienen zum einen einer einheitlichen Anwendung der Tarifvorschriften. Sie tragen außerdem dem Bedürfnis nach Transparenz Rechnung; der Arbeitnehmer weiß, welche Kriterien für die Entscheidung des Arbeitgebers maßgeblich sind (BAG Urteil vom 12.12.2000 - 9 AZR 706/99, a.a.O.). Es ist anerkannt, dass Ermessen im Sinne des § 315 BGB auch in generalisierter Form durch eine übergeordnete Behörde ausgeübt werden kann. Das BMI hat mit den Rundschreiben vom 08.03.2006 und vom 22.11.2005 Direktiven für den Ermessensgebrauch aufgestellt. Das ist nicht zu beanstanden, wenn - wie hier - die ablehnende Entscheidung nicht allein mit dem in den Rundschreiben angeordneten grundsätzlichen Ausschluss von Altersteilzeit im Blockmodell begründet wird (ebenso: LAG Schleswig-Holstein Urteil vom 31.10.2007 - 6 Sa 136/07 - dokumentiert in Juris). 4. Die in den BMI-Rundschreiben vom 08.03.2006 und vom 22.11.2005 (D II 2 - 220 770 - 1/18) genannten Ausnahmetatbestände liegen nicht vor. Die Ansicht des Klägers, die Beklagte habe zum Nichtvorliegen der Ausnahmen nicht vollständig vorgetragen, ist unzutreffend. Das jüngste BMI-Rundschreiben vom 08.03.2006 (Bl. 25-26 d. A.) hat - soweit vorliegend von Interesse - folgenden Wortlaut:

"... Weder aus § 2 TV ATZ noch aus § 3 TV ATZ lässt sich jedoch ein Rechtsanspruch der bzw. des Beschäftigten auf die Vereinbarung eines bestimmten Arbeitszeitmodells während der Altersteilzeitarbeit ableiten. Vor diesem Hintergrund und unter Verfolgung des Grundsatzes, dass die Bewilligung von Altersteilzeitarbeitsverhältnissen zu keinen zusätzlichen finanziellen Belastungen des Bundeshaushalts führen darf, ist in Ergänzung unseres Bezugsrundschreibens vom 22.11.2005 bei der Entscheidung über Anträge auf Altersteilzeitarbeit nach dem TV ATZ ab sofort (Stichtag 17.02.2006) wie folgt zu verfahren: 1. Ab sofort soll Altersteilzeit grundsätzlich nur noch nach § 3 Abs. 2 Buchst. b TV ATZ als Teilzeitmodell bewilligt werden. Bewilligungen im Blockmodell nach § 3 Abs. 2 Buchst. a TV ATZ sind ab sofort ausgeschlossen.

2. Ausnahmen von den Einschränkungen nach Ziffer 1 gelten

1. bei Kraftfahrern im Sinne des .....(KraftfahrerTV Bund),

2. für die nachfolgend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen festgelegten Stellenabbaubereiche:

- Bundeswehrverwaltung,

- Bundesmonopolverwaltung für Branntwein. Weitere Stellenabbaubereiche können im Einvernehmen mit den Ressorts und dem Bundesministerium der Finanzen durch Anpassung dieses Rundschreibens festgelegt werden. Schwerbehinderte Tarifbeschäftigte können auch weiterhin einen Antrag auf Altersteilzeitarbeit ab Vollendung des 55. Lebensjahres stellen. Eine Bewilligung ist aber ab sofort nur noch im Teilzeitmodell nach § 3 Abs. 2 Buchst. b TV ATZ, nicht jedoch im Blockmodell möglich. Die bisherigen Einschränkungen der Altersteilzeitarbeit durch mein Bezugsrundschreiben vom 22.11.2005 gelten weiterhin. ..." Das Bezugsrundschreiben vom 22.11.2005 (Bl. 28-29 d. A.) hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

"... Vor diesem Hintergrund und mit Bezug auf den Grundsatz, dass die Bewilligung von Altersteilzeitarbeitsverhältnissen zu keinen zusätzlichen finanziellen Belastungen des Bundeshaushalts führen darf, ist ab sofort bei der Entscheidung über Anträge auf Altersteilzeitarbeit nach dem TV ATZ von Tarifbeschäftigten der Altersgruppe 55 bis 59 wie folgt zu verfahren: 1. Anträgen auf Altersteilzeitarbeitsverhältnisse soll grundsätzlich nicht mehr entsprochen werden.

2. Ausnahmen von den Einschränkungen nach Ziffer 1 gelten 1. bei schwerbehinderten Beschäftigten,

2. in Stellenabbaubereichen, wenn auf Ausbringung einer Ersatzstelle verzichtet wird,

3. aus personalwirtschaftlichen Gründen in begründeten Einzelfällen, um besonderen Belangen einzelner Ressorts Rechnung zu tragen,

4. beim Teilzeitmodell (§ 3 Abs. 2 Buchst. b TV ATZ), wenn keine Mehrkosten entstehen.

..." Nach dem Wortlaut des jüngsten BMI-Rundschreibens vom 08.03.2006 ist Altersteilzeit im Blockmodell, die der Kläger beantragt hat, ausnahmsweise noch bei Kraftfahrern im Sinne des KraftfahrerTV Bund und bei Beschäftigten der Bundeswehrverwaltung und der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein möglich. Zu diesem Personenkreis gehört der Kläger unstreitig nicht. Für den Bereich der W.- und S. des Bundes wurde auch nicht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Anpassung des Rundschreibens vom 08.03.2006 ein weiterer Stellenabbaubereich festgelegt. Weitere Ausnahmen sind nicht vorgesehen. Durch das BMI-Rundschreiben vom 08.03.2006 sind die Anforderungen an die Bewilligung von Altersteilzeit im Blockmodell gegenüber den Anforderungen im Rundschreiben vom 22.11.2005 verschärft worden. Bewilligungen im Blockmodell wurden grundsätzlich ausgeschlossen. Weil der Kläger keine Altersteilzeit im Teilzeitmodell - auch nicht hilfsweise - beantragt hat, kann dahinstehen, ob er die Ausnahmen im Bezugsrundschreiben vom 22.11.2005 erfüllt, die sich nur noch auf das Teilzeitmodell beziehen. Im Ergebnis lassen die BMI-Rundschreiben die Bewilligung von Altersteilzeit in der Altersgruppe von 55 bis 59 Jahren nur noch für Tarifbeschäftigte mit Schwerbehinderung (nur im Teilzeitmodell) und für Tarifbeschäftigte in den festgelegten Stellenabbaubereichen (im Teilzeit - oder im Blockmodell) zu. Für alle anderen Tarifbeschäftigten in dieser Altersgruppe von 55 bis 59 Jahren, zu der der Kläger erst im Oktober 2009 gehört, ist die Bewilligung von Altersteilzeit ausgeschlossen. 5. Die Entscheidung, mit Beschäftigten der Altersgruppe von 55 bis 59 Jahren grundsätzlich keine Altersteilzeitverträge mehr abzuschließen, ist ein ausreichender Ablehnungsgrund (ebenso: LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 03.03.2005 - 4 Sa 990/04 - dokumentiert in Juris). Dem steht nicht entgegen, dass bei dieser Handhabung die nach der Präambel des TV ATZ verfolgten Ziele für die Altersgruppe des Klägers nicht erreicht werden. Altersteilzeit eröffnet Beschäftigungsmöglichkeiten für Auszubildende und Arbeitslose nur, wenn freiwerdende Stellen wieder besetzt werden. Auch die Beschäftigung eines so genannten Wiederbesetzers führt bei der durch die Bundesagentur für Arbeit geförderten Altersteilzeitregelung zu einer Mehrbelastung des Arbeitgebers, da die nach dem TV ATZ vorgesehenen Leistungen von 83 % der Mindestnettovergütung (§ 5 Abs. 2 TV ATZ) und die zusätzlich anfallenden Arbeitgeberanteile im Vergleich zu den Förderungsleistungen von 70 % (Mindestnettovergütung) diese übersteigen. Zudem hat der Arbeitgeber neben den von ihm zu tragenden Sozialversicherungsbeiträgen die nach § 5 Abs. 4 TV ATZ dem Arbeitnehmer zustehenden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen. Diese müssen mindestens so hoch sein, dass der Unterschiedsbetrag 90 % des Entgelts, das die Beschäftigten für eine entsprechende Vollzeitbeschäftigung erhalten würden, zusätzlich versichert wird. Von diesen zusätzlich zu entrichtenden Beiträgen für die Altersteilzeitbezüge trägt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer- und den Arbeitgeberanteil (vgl. BAG Urteil vom 12.12.2000 - 9 AZR 706/99, a.a.O.). Der Kläger kann deshalb nicht ernsthaft bestreiten, dass eine Ersatzeinstellung, selbst wenn sie im Oktober 2014 möglich wäre, zu keiner zusätzlichen finanziellen Belastung der Beklagten führt. Die zusätzlichen Kosten ergeben sich unmittelbar aus den Reglungen des TV ATZ i.V.m. dem Altersteilzeitgesetz (ATG). Es liegt auf der Hand, dass für den Arbeitgeber durch die Schaffung einer Altersteilzeitstelle für zehn Jahre und deren Wiederbesetzung für fünf Jahre ein finanzieller Mehraufwand entsteht, selbst wenn eine Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit möglich ist, die im Übrigen Erstattungsleistungen nur für längstens sechs Jahre erbringt (§ 4 Abs. 1 ATG). Wenn mangels Nachbesetzung des Arbeitsplatzes keine Förderung in Betracht kommt, müsste die Beklagte die Aufstockungsbeträge komplett aus eigenen Haushaltsmitteln übernehmen. Der Kläger macht deshalb ohne Erfolg geltend, die Beklagte hätte ihm die zusätzlichen Kosten vorrechnen müssen. 6. Schließlich macht der Kläger auch ohne Erfolg geltend, das Arbeitsgericht habe die Darlegungslast für die Ermessensausübung verkannt. Die Beklagte hat ihre ablehnende Entscheidung nicht ausschließlich mit dem im BMI-Rundschreiben vom 08.03.2006 angeordneten grundsätzlichen Ausschluss von Altersteilzeit im Blockmodell begründet. Sie hat vielmehr nachvollziehbare sachliche Gründe dafür vorgetragen, weshalb sie im vorliegenden Einzelfall den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages im Blockmodell abgelehnt hat. Was der Arbeitgeber darlegen muss, um nachzuweisen, dass er den Arbeitnehmer in der Freistellungsphase nicht entbehren kann, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Es genügt, wenn der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der vom Arbeitnehmer geschuldeten Arbeitsaufgabe und des Umfangs der durch den Wechsel in die Altersteilzeit freiwerdenden Stelle die fehlende Entbehrlichkeit nachvollziehbar darlegt. Der Arbeitnehmer, der trotz einer in sich nachvollziehbaren und damit plausiblen Begründung des Arbeitgebers weiterhin eine fehlerhafte Ermessensausübung rügt, muss dies seinerseits dann näher konkretisieren. Das ist ihm auch zumutbar, da Altersteilzeit ohnehin nur ältere Arbeitnehmer in Anspruch nehmen können, die regelmäßig über hinreichende Kenntnis über die Beschäftigungs- und Einstellungspraxis im Betrieb bzw. in der Behörde verfügen (so ausdrücklich: BAG Urteil vom 26.06.2001 - 9 AZR 244/00, a.a.O.). Die Darlegungen der Beklagten sind nachvollziehbar. Für die Weiterbeschäftigung des Klägers bis zu dessen Eintritt in das Rentenalter besteht bei der Beklagten Bedarf. Der Kläger hat als Wasserbaumeister im Außenbezirk A-Stadt eine qualifizierte Arbeitsaufgabe. Seine Aufgaben müssten während der Freistellungsphase ab 29.10.2014 auf die anderen Mitarbeiter verteilt werden. Im Außenbezirk A-Stadt ist die Anzahl der Beschäftigten seit 1993 von 54 auf 41 reduziert worden. Von diesen 41 Beschäftigten sind zurzeit 17 Beschäftigte jeweils von Ostern bis Ende Oktober jeden Jahres als Schichtleiter an den Schleusen der Lahn eingesetzt. Weitere 7 Beschäftigte, die in der Regel in der Streckenunterhaltung als Wasserbauer oder auf den schwimmenden Fahrzeugen tätig sind, müssen im Schleusendienst ständig für Urlaubs- und Krankheitsvertretungen sowie für den Wochenenddienst eingesetzt werden. Das stellt der Kläger nicht in Abrede. Soweit der Kläger geltend macht, seine Arbeitsaufgaben könnten in der fünfjährigen Freistellungsphase von Oktober 2014 bis Oktober 2019 auf das vorhandene Personal umverteilt werden, wenn die Beklagte aufgrund der haushaltsrechtlichen Vorgaben keine Ersatzstelle schaffen könne, kann er damit nicht durchdringen. Wie der Kläger in seinem Antragsschreiben selbst ausgeführt hat, ist zwar geplant, die Schleusen an der Lahn sukzessive zu automatisieren, die Baumaßnahmen werden sich jedoch über viele Jahre erstrecken, so dass eine weitere Personalreduzierung für die Jahre 2014 bis 2019 nicht prognostiziert werden kann. Wenn die Beklagte eine weitere Arbeitsverdichtung der derzeit 41 Beschäftigten im Außenbezirk A-Stadt nicht beabsichtigt, dann kann sich der Kläger nicht darauf berufen, die Beklagte könne seine Arbeiten ohne überobligatorische Mehrbelastung auf die verbleibenden Mitarbeiter verteilen, um ihm Altersteilzeit und damit letztlich aufgrund der Vertrauensschutzregelung im Rentenversicherungsanpassungsgesetz einen Renteneintritt mit 65 Jahren (statt für den Geburtsjahrgang 1954 acht Monate später) zu ermöglichen. III. Nach alledem ist die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

Ende der Entscheidung

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