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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 12.10.2005
Aktenzeichen: 10 Sa 502/05
Rechtsgebiete: SGB IX, KSchG, ZPO, BetrVG


Vorschriften:

SGB IX § 14
SGB IX § 14 Abs. 2
SGB IX § 14 Abs. 5
SGB IX § 68 Abs. 1
SGB IX § 68 Abs. 3
SGB IX § 69 Abs. 1
SGB IX § 85
SGB IX § 90 Abs. 2 a
SGB IX § 90 Abs. 2 a 2. Alternative
KSchG § 1 Abs. 2
KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 138 Abs. 2
ZPO § 139
BetrVG § 102 Abs. 1 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 10 Sa 502/05

Entscheidung vom 12.10.2005

Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 10.05.2005, AZ: 5 Ca 1049/04, wie folgt abgeändert:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.

Die am 08.12.1957 geborene, verheiratete und einem Kind zum Unterhalt verpflichtete Klägerin war bei der Beklagten seit dem 02.01.1995 als Chemiearbeiterin beschäftigt. Ihr Arbeitsentgelt belief sich zuletzt auf ca. 2.300,- € brutto monatlich. Die Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden.

Ab dem Jahre 1997 hatte die Klägerin folgende krankheitsbedingte Fehlzeiten:

1997

26.02.1997 bis 28.02.1997

01.10.1997 bis 02.11.1997

16.12.1997 bis 19.12.1997

1998

05.01.1998 bis 11.02.1998

06.03.1998 bis 05.04.1998

08.04.1998 bis 01.06.1998

21.09.1998 bis 08.11.1998

1999

05.03.1999

16.04.1999 bis 16.05.1999

18.10.1999 bis 31.12.1999

2000

04.02.2000 bis 31.12.2000

2001

01.01.2001 bis 20.05.2001

2002

06.02.2002 bis 16.02.2002

28.02.2002 bis 30.06.2002

09.10.2002 bis 21.10.2002

07.11.2002 bis 30.11.2002

2003

16.05.2003

13.06.2003

07.07.2003 bis 21.07.2003

16.09.2003 bis 18.10.2003

14.11.2003

05.12.2003 bis 31.12.2003

2004

06.01.2004 bis 25.01.2004

06.02.2004

05.03.2004

02.04.2004

03.05.2004 bis 14.05.2004

09.06.2004

21.06.2004 bis 21.07.2004

18.08.2004

11.10.2004 bis 23.10.2004

25.10.2004 bis 29.11.2004

Durch diese Fehlzeiten entstanden der Beklagten an Lohnfortzahlungskosten einschließlich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung insgesamt 34.792,51 €; im Einzelnen:

1997: 2.777,10 €

1998: 6.121,62 €

1999: 6.306,94 €

2000: 0,00 €

2001: 0,00 €

2002: 7.113,92 €

2003: 6.266,15 €

2004: 6.206,78 €

Wegen der Zusammensetzung dieser Beträge im Einzelnen wird auf die Tabellen im Schriftsatz der Beklagten vom 24.02.2005 (dort Seiten 2 und 3 = Bl. 28 und 29 d. A.), hinsichtlich der von der Klägerin mitgeteilten Krankheitsursachen der letzten Jahre auf die Aufstellungen der A. vom 17.03.2005 (Bl. 58 bis 61 d. A.) Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 29.11.2004, hinsichtlich dessen Inhalts auf Bl. 35 bis 38 d. A. Bezug genommen wird, leitete die Beklagte das Anhörungsverfahren zu einer beabsichtigten ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin zum 31.03.2005 ein. Der Betriebsrat widersprach der beabsichtigten Kündigung am 06.12.2004.

Mit Schreiben vom 06.12.2004 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31.03.2005. Hiergegen richtet sich die von der Klägerin am 16.12.2004 beim Arbeitsgericht eingereichte Kündigungsschutzklage.

Bereits am 03.12.2004 beantragte die Klägerin, bei der ein Grad der Behinderung von 40 anerkannt war, einem Schwerbehinderten gleichgestellt zu werden. Von diesem Antrag wurde die Beklagte mit Schreiben der Bundesagentur für Arbeit vom 10.12.2004, welches ihr am 14.12.2004 zuging, in Kenntnis gesetzt. Der Gleichstellungsantrag der Klägerin wurde mit Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 05.01.2005 (zunächst) abgelehnt. Hiergegen hat die Klägerin fristgerecht Widerspruch eingelegt und die Beklagte hiervon mit Schreiben vom 03.02.2005 in Kenntnis gesetzt. Die Bundesagentur für Arbeit hat dem Widerspruch der Klägerin mit Bescheid vom 07.04.2005 abgeholfen und dem Gleichstellungsantrag mit Wirkung ab dem 03.12.2004 stattgegeben.

Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, eine negative Zukunftsprognose hinsichtlich ihrer krankheitsbedingten Fehlzeiten könne nicht gestellt werden. Für die Zeit bis einschließlich Mai 2003 werde durch ein sozialgerichtlich veranlasstes Gutachten vom 05.06.2003 (Bl. 53 bis 56 d. A.) belegt, dass sie in der Lage sei, ihre arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit auszuüben. Ab Juni 2003 habe der Schwerpunkt ihrer Fehlzeiten auf Erkrankungen psychischer Art (Angststörung, emotional labile Störung, Neurasthenie, Panikstörung, depressive Episode) gelegen. Diese Art von Erkrankungen habe sie jedoch zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung unter Kontrolle bringen können. Eine neue medikamentöse Einstellung sowie die begleitende Gesprächstherapie hätten bereits Ende November 2004, nach dem letzten diesbezüglichen "Anfall", eine ganz massive Verbesserung gebracht. Ihre psychischen Probleme in der Vergangenheit seien insbesondere auch wegen erheblicher innerfamiliärer Probleme aufgetreten. So habe einer ihrer Söhne seinen Arbeitsplatz bei der Beklagten im Juli 2004 aufgegeben. Ihrem anderen Sohn sei hingegen von der Beklagten gekündigt worden. Diese Ereignisse seien aber nun überwunden. Die mit einem ihrer Söhne früher bestehenden weiteren Probleme seien zwischenzeitlich infolge von dessen Rückkehr in das Elternhaus gelöst. Zudem sei es ihr in den letzten Monaten geglückt, eine emotionale Stabilität zu erreichen, die es mit sich bringe, dass sie durch Probleme von Familienangehörigen nicht mehr leicht beeinflusst werden könne. Entgegen den Behauptungen der Beklagten treffe es nicht zu, dass es infolge ihrer Fehlzeiten zu Störungen im betrieblichen Ablauf gekommen sei. Die Beklagte habe gegenüber dem Betriebsrat wesentliche Umstände bewusst falsch dargestellt, indem sie behauptet habe, sie - die Klägerin - habe gegenüber Herrn H. erklärt, sie leide an einer chronischen Wirbelsäulenschädigung und an damit einhergehenden Herzproblemen. Eine solche Äußerung habe sie gegenüber Herrn H. nie getätigt. Die Kündigung sei auch in Ermangelung einer vorherigen Zustimmung seitens des Integrationsamtes unwirksam. Die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 90 Abs. 2 a SGB IX seien entgegen der Ansicht der Beklagten nicht erfüllt.

Die Klägerin hat beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 06.12.2004 nicht beendet werden wird,

2. im Falle des Obsiegens mit dem Klageantrag Ziffer 1., die Beklagte zu verurteilen, sie zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Chemiearbeiterin weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich vorgetragen, bereits aus den erheblichen Fehlzeiten der Klägerin in der Vergangenheit ergebe sich eine negative Gesundheitsprognose. Darüber hinaus habe die Klägerin gegenüber ihrem ehemaligen Vorgesetzten, Herrn H., geäußert, dass sie an einer chronischen Wirbelsäulenschädigung und an Herzproblemen leide. Die krankheitsbedingten Fehlzeiten führten zu erheblichen wirtschaftlichen Beeinträchtigungen in Form der hohen Entgeltfortzahlungskosten. Unter Berücksichtigung der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung beliefen sich diese Kosten mit Ausnahme des Zeitraums der Langzeiterkrankung nämlich auf jährlich ca. drei Monatsgehälter. Darüber hinaus sei eine Arbeitseinteilung in der Abteilung der Klägerin in Ansehung der häufigen Fehlzeiten schwer durchzuführen. Teilweise habe sie - die Beklagte - sich auch des Einsatzes von Leasingkräften bedienen müssen, um den Ausfall der Klägerin zu kompensieren. Einer Zustimmung des Integrationsamtes vor Kündigungsausspruch habe es nach § 90 Abs. 2 a SGB IX nicht bedurft.

Zur weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 10.05.2005 (Bl. 97 bis 99 d. A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 10.05.2005 stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Kündigung sei in Ermangelung einer vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes gemäß § 85 SGB IX unwirksam.

Gegen das ihr am 21.06.2005 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 23.06.2005 Berufung eingelegt und diese am 15.07.2005 begründet.

Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts habe es vor Kündigungsausspruch keiner Zustimmung des Integrationsamtes bedurft. Aus § 90 Abs. 2 a, 2. Alternative i. V. m. § 14 SGB IX ergebe sich nämlich, dass der Sonderkündigungsschutz des Schwerbehinderten bzw. des Gleichgestellten frühestens drei Wochen nach einer diesbezüglichen Antragstellung eingreife.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 10.05.2005, AZ: 5 Ca 1049/04, abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Zur näheren Darstellung des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift der Beklagten vom 14.07.2005 (Bl. 117 bis 123 d. A.), auf den Schriftsatz der Beklagten vom 29.09.2005 (Bl. 137 bis 142 d. A.) sowie auf die Berufungserwiderungsschrift der Klägerin vom 27.09.2005 (Bl. 132 bis 136 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

II.

Die Klage ist nicht begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die streitbefangene Kündigung vom 06.12.2004 zum 31.03.2005 aufgelöst worden. Die Kündigung ist durch Gründe im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG, die in der Person der Klägerin liegen, bedingt und auch nicht aus sonstigen Gründen rechtsunwirksam.

1.

a) Die soziale Rechtfertigung einer wegen häufiger Kurzerkrankungen ausgesprochenen Kündigung des Arbeitgebers ist nach der ständigen Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG vom 29.07.1993, AZ: 2 AZR 155/93 m. w. N.) in drei Stufen zu prüfen.

Zunächst ist eine negative Zukunftsprognose erforderlich. Es müssen zum Zeitpunkt der Kündigung objektive Tatsachen vorliegen, die die Besorgnis weiterer Erkrankungen im bisherigen Umfang rechtfertigen. Häufige Kurzerkrankungen in der Vergangenheit können für eine entsprechende künftige Entwicklung des Krankheitsbildes sprechen. Dann darf der Arbeitgeber sich zunächst darauf beschränken, die Indizwirkung entfaltenden Fehlzeiten in der Vergangenheit darzulegen. Daraufhin muss der Arbeitnehmer gemäß § 138 Abs. 2 ZPO dartun, weshalb mit einer baldigen Genesung zu rechnen sei. Dieser prozessualen Mitwirkungspflicht genügt er bei unzureichender ärztlicher Aufklärung oder Kenntnis von seinem Gesundheitszustand schon dann, wenn er die Behauptung des Arbeitgebers bestreitet und die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht entbindet, soweit darin die durch Auslegung seines Vortrages unter Berücksichtigung von § 139 ZPO zu ermittelnde Darlegung liegt, die Ärzte hätten die künftige gesundheitliche Entwicklung ihm gegenüber positiv beurteilt. Trägt der Arbeitnehmer selbst konkrete Umstände für seine Beschwerden und deren Ausheilung oder Abklingen vor, so müssen diese geeignet sein, die Indizwirkung der bisherigen Fehlzeiten zu erschüttern (BAG vom 16.08.1990, AZ: 2 AZR 174/90).

Die prognostizierten Fehlzeiten sind nur dann geeignet, eine krankheitsbedingte Kündigung sozial zu rechtfertigen, wenn sie zu erheblichen Beeinträchtigungen der betrieblichen Interessen führen. Neben Betriebsablaufstörungen kann Kündigungsgrund auch eine erhebliche wirtschaftliche Belastung des Arbeitgebers sein. Auch außergewöhnlich hohe Entgeltfortzahlungskosten können den Arbeitgeber erheblich belasten, wenn hierdurch das Austauschverhältnis auf unbestimmte Zeit ganz erheblich gestört wird. Davon ist auszugehen, wenn für die Zukunft mit immer neuen, außergewöhnlich hohen Entgeltfortzahlungskosten zu rechnen ist, die pro Jahr jeweils für einen Zeitraum von mehr als sechs Wochen aufzuwenden sind.

Liegt nach diesen Grundsätzen eine erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen vor, so ist in der dritten Stufe im Rahmen der nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG gebotenen Interessenabwägung zu prüfen, ob diese Beeinträchtigungen vom Arbeitgeber billigerweise nicht mehr hingenommen werden müssen. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Erkrankungen auf betriebliche Ursachen zurückzuführen sind, und ob bzw. wie lange das Arbeitsverhältnis zunächst ungestört verlaufen ist, ferner das Alter und der Familienstand des Arbeitnehmers.

b) Bei Anwendung dieser Grundsätze erweist sich die streitbefangene Kündigung nicht als sozial ungerechtfertigt im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG.

Die Klägerin war seit 1998, wie sich aus den im obigen Tatbestand aufgelisteten Krankheitszeiten ergibt, in ganz erheblichem zeitlichen Umfang, nämlich weitaus mehr als sechs Wochen pro Kalenderjahr, arbeitsunfähig erkrankt. Diese Fehlzeiten rechtfertigten zum Zeitpunkt der Kündigung die Besorgnis weiterer Erkrankungen im bisherigen Umfang. Der Sachvortrag der Klägerin ist nicht geeignet, die negative Indizwirkung der Fehlzeiten zu erschüttern. Zwar hat die Klägerin vorgetragen, hinsichtlich der aufgetretenen psychischen Erkrankungen sei bereits Ende November 2004, nach dem letzten diesbezüglichen "Anfall" aufgrund einer neuen medikamentösen Einstellung sowie der begleitenden Gesprächstherapie eine ganz "massive Verbesserung" eingetreten, und sich zum Beweis hierfür auf das Zeugnis des behandelnden Arztes berufen. Dieses Vorbringen erweist sich jedoch als unsubstantiiert, zumal die Klägerin ausweislich der Angaben der A. vom 17.03.2005 (Bl. 58 d. A.) noch am 29.11.2004, wie auch am 11.10. und 06.11.2004 an solchen Erkrankungen litt. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich in keiner Weise, dass der behandelnde Arzt ihre künftige gesundheitliche Entwicklung bereits Ende November 2004 bzw. spätestens im Zeitpunkt des Kündigungssausspruchs positiv beurteilt hat. Die Einlassung der Klägerin lässt vielmehr erkennen, dass auch sie sich erst durch das Zeugnis des Arztes die noch fehlende Kenntnis über den bei Kündigungsausspruch prognostizierten weiteren Verlauf ihrer Erkrankungen verschaffen will. Die Klägerin trägt im Übrigen auch selbst keine konkreten Umstände dafür vor, die die Annahme des Ausheilens oder zumindest des Abklingens ihrer Beschwerden zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs rechtfertigen könnten. Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 07.03.2005 vorgetragen hat, die ihrer psychischen Erkrankung zu Grunde liegenden familiären Probleme seien "nun" überwunden und "in den letzten Monaten" sei eine emotionale Stabilität eingetreten, so lässt dieses Vorbringen nicht erkennen, ob und in welchem Umfang diese Verbesserungen bereits bei Kündigungsausspruch eingetreten waren. Auch aus dem anlässlich eines sozialgerichtlichen Verfahrens erstellten ärztlichen Gutachten vom 05.06.2003 (Bl. 53 - 56 d. A.) ergibt sich nichts zugunsten der Klägerin. Vielmehr wurden ausweislich dieses Gutachtens nicht unerhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen (u. a. degenerativ bedingtes Wirbelsäulensyndrom, Angst- und Panikattacken) bei der Klägerin diagnostiziert.

Die prognostizierten Fehlzeiten im bisherigen Umfang führen auch zu einer erheblichen Beeinträchtigung betrieblicher Interessen. Ausgehend von zukünftigen weiteren Erkrankungen im bisherigen Umfang ist nämlich mit immer neuen, außergewöhnlich hohen Lohnfortzahlungskosten zu rechnen, die pro Jahr jeweils für einen Zeitraum von mehr als sechs Wochen aufzuwenden sind. Die Beklagte hat allein in den Jahren 2002 bis 2004 insgesamt (einschließlich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung) 19.586,85 €, mithin durchschnittlich 6.528,95 € pro Kalenderjahr Entgeltfortzahlung für die Klägerin erbracht. Der im Jahresdurchschnitt geleistete Entgeltfortzahlungsbetrag entspricht einem Zeitraum von nahezu drei Monaten und stellt zweifellos eine erhebliche wirtschaftliche Belastung der Beklagten dar.

Bei Durchführung der im Rahmen der nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG gebotenen Interessenabwägung ergibt sich, dass diese wirtschaftlichen Beeinträchtigungen von der Beklagten billigerweise nicht mehr hingenommen werden müssen. Zwar sind zugunsten der Klägerin deren Lebensalter (47 Jahre), ihre Betriebszugehörigkeit von fast zehn Jahren sowie ihre Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem Kind zu berücksichtigen. Zugunsten der Beklagten ist indessen zu berücksichtigen, dass das Arbeitsverhältnis - soweit ersichtlich - nur bis 1997 ungestört verlaufen ist, ab dem Jahr 1998 hingegen von erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten der Klägerin geprägt war. Insgesamt überwiegt daher das Interesse der Beklagten an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Interesse der Klägerin an dessen Fortbestand.

2.

Die Kündigung ist auch nicht nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam.

Die Beklagte hat den Betriebsrat mit Schreiben vom 29.11.2004 zur beabsichtigten Kündigung der Klägerin angehört. Das Anhörungsschreiben beinhaltet sämtliche Sozialdaten der Klägerin, eine bis ins Einzelne gehende Auflistung der krankheitsbedingten Fehlzeiten sowie der dabei jeweils angefallenen Entgeltfortzahlungskosten, den ausdrücklichen Hinweis auf die daraus resultierende unzumutbare wirtschaftliche Belastung des Unternehmens sowie auf den beabsichtigten Kündigungstermin. Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich aus der im Anhörungsschreiben enthaltenen Mitteilung, die Klägerin habe gegenüber ihrem ehemaligen Vorgesetzten geäußert, dass sie an einer chronischen Wirbelsäulenschädigung sowie an damit verbundenen Herzproblemen leide, keine die Ordnungsgemäßheit des Anhörungsverfahrens tangierende Falschinformation. Die Klägerin bestreitet das Vorliegen der betreffenden Beschwerden nicht. Deren Vorhandensein wird im Übrigen durch das Gutachten vom 05.06.2003 (dort Seite 19 = Bl. 57 d. A.: "degenerativ bedingtes Wirbelsäulensyndrom") sowie durch die seitens der A. erstellte Auflistung der Erkrankungen vom 17.03.2005 (u. a. Herzkrankheit, präkordiale Schmerzen) bestätigt. Es ist daher für die Wirksamkeit des Anhörungsverfahrens unerheblich, ob die Mitteilung, die Klägerin habe diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen gegenüber einem bestimmten, namentlich bezeichneten Vorgesetzten offenbart, den Tatsachen entspricht.

Nach dem unbestrittenen Vorbringen der Beklagten wurde das Kündigungsschreiben vom 06.12.2004 erst nach Zugang der abschließenden Stellungnahme des Betriebsrats und somit nach Abschluss des Anhörungsverfahrens gefertigt. Das Anhörungsverfahren ist daher in keiner Weise zu beanstanden.

3.

Die streitbefangene Kündigung ist letztlich auch nicht deshalb unwirksam, weil es an einer vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes gemäß § 85 SGB IX fehlt.

Dabei kann offen bleiben, ob sich die Klägerin bereits deshalb nicht auf den Sonderkündigungsschutz für Schwerbehinderte bzw. Gleichgestellte berufen kann, weil sie selbst erstmals mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 03.02.2005 und somit über einen Monat nach Kündigungsausspruch die Beklagte von ihrem Gleichstellungsantrag in Kenntnis gesetzt hat oder ob es diesbezüglich ausreicht, dass die Beklagte schon am 14.12.2004 von einem Dritten, der Bundesagentur für Arbeit, über diesen Vorgang unterrichtet wurde (so wohl BAG vom 20.01.2005, Az.: 2 AZR 675/03).

Der von der Klägerin geltend gemachte Sonderkündigungsschutz scheitert vorliegend an § 90 Abs. 2 a SGB IX. Der Regelungsinhalt dieser nach allgemeiner Ansicht sprachlich und konzeptionell missglückten Vorschrift ist streitig. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der zweiten Alternative des § 90 Abs. 2 a SGB IX, die den Fall betrifft, dass ein Verfahren auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs anhängig ist und der Arbeitnehmer deshalb seine Schwerbehinderung noch nicht mittels eines Bescheides nach § 69 Abs. 1 SGB IX nachweisen kann. Diese Vorschrift ist auch dann anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer - wie im Streitfall - einen Gleichstellungsantrag gestellt hat, über den bei Kündigungsausspruch noch nicht entschieden war. Dies ergibt sich aus der in § 68 Abs. 1, 3 SGB IX enthaltenen Verweisung. Im Übrigen folgt das Berufungsgericht der Ansicht von Düwell (JURIS Praxis-Report Arbeitsrecht 25/05 vom 22.06.2005) und Griebeling (NZA 2005, 494 ff.), wonach gemäß § 90 Abs. 2 a 2. Alternative SGB IX der Sonderkündigungsschutz bei beantragter Anerkennung oder beantragter Gleichstellung nur dann eingreift, wenn bei rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Antragstellung des Arbeitnehmers das Versorgungsamt die Feststellung der Schwerbehinderung bereits zum Zeitpunkt der Arbeitgeberkündigung getroffen bzw. die Bundesagentur für Arbeit den Gleichstellungsantrag positiv beschieden hätte. Der die Anerkennung beantragende Arbeitnehmer hat nämlich die bis zum Ablauf der Fristen von § 14 Abs. 2, 5 SGB IX eintretende Verzögerung auch dann zu vertreten, wenn er trotz bestehender Schwerbehinderung die Einleitung des Anerkennungsverfahrens verzögert. Er kann eine Entscheidung des Versorgungsamtes erst nach dem Ablauf der Fristen von § 14 SGB IX erwarten. Für deren Dauer entfällt der Sonderkündigungsschutz. Dieser beginnt daher vor der behördlichen Feststellung der Schwerbehinderung bzw. der Gleichstellung frühestens nach Ablauf der kürzesten Frist des § 14 SGB IX, somit frühestens drei Wochen nach Antragstellung (vgl. Griebeling a.a.O. S. 498).

Die Klägerin kann daher nach § 90 Abs. 2 a SGB IX trotz der mit Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 07.04.2005 mit Wirkung ab dem 03.12.2004 erfolgten Gleichstellung den Sonderkündigungsschutz der §§ 85 ff. SGB IX nicht in Anspruch nehmen. Zwar lässt sich ab dem Zeitpunkt ihrer Antragstellung vom 03.12.2004 keine von ihr zu vertretende Verzögerung des Gleichstellungsverfahrens feststellen. Nach ihrem unbestrittenen Sachvortrag hat sie nämlich bereits bei Antragstellung alle erforderlichen Antragsformulare ordnungsgemäß ausgefüllt eingereicht; auch hat es diesbezüglich seitens der Bundesagentur für Arbeit bis zur Entscheidung keinerlei Rückfragen oder Anmahnungen gegeben. Da der Sonderkündigungsschutz - wie bereits ausgeführt - jedoch frühestens drei Wochen nach Einreichung des Gleichstellungsantrages vom 03.12.2004 eingreifen konnte, bedurfte es hinsichtlich der Kündigung vom 06.12.2004 keiner vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes gemäß § 85 SGB IX.

III.

Nach alledem war die Klage unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Revision war im Hinblick auf die Anwendung des § 90 Abs. 2 a SGB IX wegen

Ende der Entscheidung

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