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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 18.01.2006
Aktenzeichen: 10 Sa 575/05
Rechtsgebiete: ArbGG, BGB, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
BGB § 622 Abs. 2
BGB § 626 Abs. 1
ZPO § 138 Abs. 2
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 10 Sa 575/05

Entscheidung vom 18.01.2006

Tenor:

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 04.05.2005 - AZ: 4 Ca 3481/04 - wie folgt abgeändert:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung. Darüber hinaus begehrt der Kläger vom Beklagten die Zahlung von Arbeitsvergütung für die Monate Dezember 2004 und Januar 2005 sowie die Korrektur einer vom Beklagten vorgenommenen Abmeldung bei der Sozialversicherung.

Der am 26.03.1969 geborene Kläger war bei dem Beklagten, der einen metallverarbeitenden Betrieb führt, zuletzt als Disponent und Vorarbeiter beschäftigt. Seine vertragsgemäße Arbeitsvergütung belief sich zuletzt auf 2.684,30 Euro brutto.

Im Zeitraum vom 31.03.2003 bis einschließlich 03.12.2004 erschien der Kläger an insgesamt 17 Arbeitstagen nicht zur Arbeit. Die Gründe für dieses Verbleiben sind zwischen den Parteien streitig.

Der Beklagte verfasste am 05.09.2003, 16.04.2005 und am 25.11.2004 insgesamt drei, jeweils mit "Abmahnung" betitelte Schreiben, hinsichtlich deren Inhalt auf Bl. 13-15 d.A. Bezug genommen wird.

Mit Schreiben vom 05.12.2004 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos. Hiergegen richtet sich die vom Kläger am 16.12.2004 beim Arbeitsgericht eingerechte Klage. Darüber hinaus begehrt der Kläger vom Beklagten die Zahlung restlicher Arbeitsvergütung für den Monat Dezember 2004, Arbeitsvergütung für Januar 2005 sowie die Korrektur einer vom Beklagten vorgenommenen Abmeldung bei der Sozialversicherung.

Der Kläger hat erstinstanzlich u. a. vorgetragen, er habe die Schreiben des Beklagten vom 05.09.2003, vom 16.04.2004 und vom 25.11.2004 nicht erhalten. Darüber hinaus habe er an keinem der betreffenden Fehltage unentschuldigt gefehlt. Vielmehr sei es so gewesen, dass ihm auf entsprechende Bitte hin vom Beklagten kurzfristig für verschiedene Tage Urlaub gewährt worden sei, sodass er berechtigterweise seinem Arbeitsplatz fern geblieben sei. Es treffe jedoch zu, dass ihn der Beklagte mündlich angesprochen und dabei aufgefordert habe, zukünftig im Betrieb anzurufen, wenn er nicht komme. Am 31.03.2003 sei er umgezogen, am 16.05.2003 habe er das Zimmer seines Patenkindes renoviert, am 05.09.2003 habe er in der Wohnung seines Vaters eine Küche aufgebaut, und am 05.07.2004 habe er sich bei der Kreisverwaltung vorgestellt um abzuklären, welche Voraussetzungen für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis notwendig seien. Am 31.08.2004 habe er an einer MPU-Begutachtung teilgenommen und am 24.11.2004 Formulare zur Stellung eines Antrages auf Anerkennung als Schwerbehinderter abgeholt. Für all diese Tage habe er Urlaub beantragt und erhalten. Am Morgen des 03.12.2004 habe er extreme Blutdruckschwankungen festgestellt und sich deshalb nicht in der Lage gesehen, an diesem Tag die Arbeit aufzunehmen. Im Übrigen sei zwischen ihm und dem Beklagten vereinbart worden, dass er - der Kläger - kurz anrufe, wenn er nicht zur Arbeit erscheine; im Gegenzug sei ihm vom Beklagten für das Fernbleiben ein Urlaubstag abgezogen worden.

Der Kläger hat beantragt,

1. es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 05.12.2004 nicht aufgelöst worden ist,

2. der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für

a) Dezember 04 zu zahlen 2.594,87 Euro brutto abzüglich 178,95 Euro brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 02.01.2005;

b) Januar 05 zu zahlen 1.598,30 Euro brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2005.

3. Der Beklagte wird verurteilt, die zum 02.12.2004 vorgenommene Abmeldung bei der Sozialversicherung zu korrigieren.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich u. a. geltend gemacht, die fristlose Kündigung sei (auch) deshalb gerechtfertigt, weil der Kläger trotz mehrerer Abmahnungen ständig, zuletzt am 03.12.2004 unentschuldigt gefehlt habe. Die Angaben des Klägers zu den Gründen für sein jeweiliges Fernbleiben hat der Beklagte bestritten.

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 04.05.2005 in vollem Umfang stattgegeben. Wegen der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 7 bis 10 dieses Urteils (= Bl. 68-71 d.A.) verwiesen.

Gegen das ihm am 08.07.2005 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 12.07.2005 Berufung eingelegt und diese am 18.07.2005 begründet.

Der Beklagte trägt im Wesentlichen vor, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei die fristlose Kündigung wirksam. Es sei nämlich ihm - dem Beklagten - nicht mehr zuzumuten gewesen, weitere Fehltage für die Zukunft in Kauf zu nehmen, da er aufgrund des Fehlverhaltens des Klägers in der Vergangenheit habe davon ausgehen müssen, dass dieser auch zukünftig wieder unentschuldigt der Arbeit fernbleiben werde. Zu berücksichtigen sei auch, dass er ein kleines Handwerksunternehmen mit sechs bis sieben Arbeitern führe, wobei der Kläger als Disponent und in seiner Eigenschaft als Vorarbeiter u. a. die Aufgabe habe, Kundenaufträge zu bearbeiten, Aufträge zu vergeben und die Mitarbeiter einzuteilen. An den Fehltagen des Klägers, insbesondere am 23. und 24.11.2004 sowie am 03.12.2004 sei deshalb ein Einsatz der Mitarbeiter sowie die Entgegennahme von Kundenaufträgen nicht möglich gewesen. An den Fehltagen des Klägers sei es aus diesen Gründen sogar zu Beschwerden von Kunden gekommen. Schon von daher sei es ihm nicht mehr zuzumuten gewesen, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 64-68 d.A.) sowie auf die im Berufungsverfahren von den Parteien eingereichten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Das Gericht hat Beweis erhoben über die Behauptung des Beklagten, der Kläger habe den Erhalt der Abmahnungsschreiben vom 16.04. und 25.11.2004 gegenüber anderen Mitarbeitern bestätigt, durch Vernehmung des Zeugen E.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 18.01.2006 (dort Seiten 2 und 3 = Bl. 158 und 159 d.A.) verwiesen.

Der Kläger hat nach Vernehmung des Zeugen E. erklärt, dass er den Zugang der Abmahnungsschreiben nicht weiter bestreite.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

Die Kündigungsschutzklage ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die streitbefangene, mit Schreiben des Beklagten vom 05.12.2004 ausgesprochene fristlose Kündigung aufgelöst worden. Die außerordentliche Kündigung erweist sich wegen Vorliegens eines wichtigen Grundes i. S. v. § 626 Abs. 1 BGB sowie in Ermangelung sonstiger Unwirksamkeitsgründe als rechtswirksam.

Ein wichtiger Grund i. S. v. § 626 Abs. 1 BGB ist nach der gesetzlichen Definition gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die es dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile unzumutbar machen, das Arbeitsverhältnis für die Dauer der ordentlichen Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortzusetzen. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob ein bestimmter Sachverhalt - ohne die besonderen Umstände des Einzelfalles - (überhaupt) geeignet ist, einen wichtigen Grund zu bilden. Sodann ist zu untersuchen, ob unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die konkrete Kündigung gerechtfertigt ist, d. h. ob es dem Kündigenden unzumutbar geworden ist, das Arbeitsverhältnis bis zu dem gemäß § 626 Abs. 1 BGB relevanten Zeitpunkt fortzusetzen.

Es ist allgemein anerkannt, dass unentschuldigtes Fehlen des Arbeitnehmers an sich geeignet ist, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung abzugeben, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer erfolglos abgemahnt hat (BAG, AP-Nr. 76 zu § 626 BGB; Müller-Glöge, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 4. Aufl., § 626 BGB Rd-Ziff. 172; m. w. N.).

Vorliegend steht zur Überzeugung des Berufungsgerichts fest, dass der Kläger an einer Vielzahl von Arbeitstagen unberechtigterweise der Arbeit ferngeblieben ist. Dies gilt selbst dann, wenn man zu seinen Gunsten seinen Sachvortrag hinsichtlich des Fehlens am 31.03.2003, am 16.05.2003, am 05.09.2003, am 05.07.2004, am 31.08.2004 und am 24.11.2004 als richtig unterstellt. Es verbleibt dann nämlich immer noch eine sehr große Anzahl von Tagen, bezüglich derer ein das Fernbleiben rechtfertigender Grund nicht gegeben ist. Hierbei handelt es sich um den 06.05.2003, 06.06.2003, 30.06.2003, 09.07.2003, 29.09.2003, 18.11.2003, 15.04.2004, 24.06.2004, 22.07.2004, 23.11.2004 und den 03.12.2004. Zwar hat der Kläger (mit Ausnahme für den 03.12.2004) vorgetragen, er habe auch an diesen Tagen nicht unentschuldigt gefehlt, vielmehr sei ihm "an verschiedenen Tagen Erholungsurlaub gewährt" worden. Dieses pauschale Vorbringen erweist sich indessen als völlig unzureichend. Zwar ist es grundsätzlich Sache des Arbeitgebers, im Kündigungsschutzprozess auch diejenigen Tatsachen zu beweisen, die einen Rechtfertigungsgrund für das Verhalten des Arbeitnehmers ausschließen. Der Umfang seiner Darlegungs- und Beweislast richtet sich jedoch danach, wie substantiiert sich der gekündigte Arbeitnehmer auf die Kündigungsgründe einlässt. Der Arbeitgeber braucht nicht von vorne herein alle nur denkbaren Rechtfertigungsgründe des Arbeitnehmers zu widerlegen. Es reicht auch nicht aus, wenn der Arbeitnehmer - wie vorliegend - Rechtfertigungsgründe pauschal ohne nähere Substantiierung vorbringt. Vielmehr ist er nach § 138 Abs. 2 ZPO im Rechtsstreit gehalten, die Gründe, aus denen er die Berechtigung zum Fehlen am Arbeitsplatz herleiten will, ausführlich vorzutragen, um damit den Vorwurf, unberechtigt gefehlt zu haben, zu bestreiten. Dazu genügt der Hinweis auf eine angebliche Beurlaubung nicht. Es ist vielmehr die Angabe der konkreten Umstände erforderlich, aus denen sich die Beurlaubung ergibt (BAG a. a. O.). Der Kläger ist dieser prozessualen Mitwirkungspflicht mit seiner pauschalen Behauptung einer angeblichen Beurlaubung nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Entsprechendes gilt hinsichtlich seines Fernbleibens am 03.12.2004. Aus seinem Vorbringen, er habe am Morgen des betreffenden Tages "extreme Blutdruckschwankungen" festgestellt und sich nicht in der Lage gesehen, die Arbeit aufzunehmen, lässt sich das Vorliegen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit nicht herleiten. In Ermangelung einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wäre es insoweit Sache des Klägers gewesen, Art und Ausmaß konkreter Beschwerden substantiierter vorzutragen, aus denen sich ergeben könnte, dass er am 03.12.2004 aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage war, seine arbeitsvertraglich geschuldete Leistung zu erbringen. Nur im Falle eines diesen Anforderungen entsprechenden Sachvortrages hätte die Beklagte ihrerseits das Fehlen des vom Kläger für sein Fernbleiben geltend gemachten Rechtfertigungsgrundes darlegen und beweisen müssen. Hinzu kommt, dass der Kläger - vor Zugang der Kündigungserklärung am 07.12.2004 - auch am Montag, dem 06.12.2004 der Arbeit ferngeblieben ist, ohne dass hierfür ein rechtfertigender Grund erkennbar ist. Dies hat die Beklagte bereits erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 15.02.2005 (Bl. 38 d.A.) vorgetragen, ohne dass der Kläger dieser Behauptung entgegen getreten ist.

Der Kläger war vor seinem letztmaligen unberechtigten Fernbleiben vom Arbeitsplatz auch abgemahnt worden. Nach Vernehmung des Zeugen E. im Rahmen der letzten mündlichen Verhandlung hat der Kläger den Zugang der Schreiben vom 05.09.2003, 16.04.2004 und 25.11.2004 (Bl. 13-15 d.A.) nicht mehr bestritten. Zwar enthält das Schreiben vom 05.09.2003 keinen Hinweis auf die Gefährdung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses im Falle einer weiteren Pflichtverletzung, so dass diesem Schriftstück die für eine Abmahnung erforderliche Warnfunktion fehlt. Allerdings hat der Beklagte in diesem Schreiben eindeutig darauf hingewiesen, dass er nicht bereit ist, ein derartiges Fehlverhalten weiterhin zu dulden. In dem mit "Abmahnung" betitelten Schreiben vom 16.04.2004 hat der Beklagte ausdrücklich die weiteren unentschuldigten Fehlzeiten des Klägers seit dem 05.09.2003 gerügt; er hat allerdings zugleich für den Fall zukünftiger Pflichtverletzungen den Ausspruch einer fristlosen Kündigung nur "nach einer weiteren Abmahnung" angedroht. Letztlich hat der Beklagte im Schreiben vom 25.11.2004 wiederum die erneut aufgetretenen Fehlzeiten des Klägers ausdrücklich gerügt und dabei erklärt, dass dies nicht geduldet werden könne. Im Zusammenhang mit der Erklärung vom 16.04.2004, wo der Beklagte für den Fall eines unentschuldigten Fehlens "nach einer weiteren Abmahnung" den Ausspruch einer fristlosen Kündigung angekündigt hatte, erfüllt das Schreiben vom 25.11.2004 auch die für eine Abmahnung erforderliche Warnfunktion. Dem Kläger war seitens des Beklagten unmissverständlich klar gemacht worden, dass eine weitere gleichgelagerte Pflichtverletzung nicht mehr geduldet und eine Kündigung nach sich ziehen werde.

Unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalles sowie der Interessen beider Vertragsteile wiegt das Fehlverhalten des Klägers so schwer, dass dem Beklagten nicht zugemutet werden konnte, den Kläger noch wenigstens bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist weiterzubeschäftigen, die sich nach § 622 Abs. 2 BGB vorliegend auf vier Monate zum Monatsende belief. Zwar spricht zu Gunsten des Klägers seine ca. 19-jährige Betriebszugehörigkeit bei Kündigungsausspruch. Demgegenüber ist jedoch zu Gunsten des Beklagten zu berücksichtigen, dass das Verhalten des Klägers (wiederholtes unentschuldigtes Fernbleiben trotz Abmahnung) dessen nachhaltigen Willen erkennen lässt, seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachzukommen. Der Beklagte, der sich im Hinblick auf das Fehlverhalten des Klägers lange besonnen, geduldig und nachsichtig gezeigt hat, ist bei der Führung seines relativ kleinen Handwerksunternehmens auch in besonderer Weise auf die Zuverlässigkeit eines als Disponent und Vorarbeiter beschäftigten Mitarbeiters angewiesen. In Ansehung des Verhaltens des Klägers konnte er jedoch nicht davon ausgehen, dass dieser während der ordentlichen Kündigungsfrist seinen arbeitsvertraglichen Pflichten noch in hinreichendem Maße nachkommt. Insgesamt überwiegt das Interesse des Beklagten an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses deutlich gegenüber dem Interesse des Klägers an dessen Fortsetzung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist.

Infolge der Wirksamkeit der Kündigung erweist sich auch das Zahlungsbegehren des Klägers als unbegründet. Da das Arbeitsverhältnis mit Zugang des Kündigungsschreibens am 07.12.2004 aufgelöst worden ist, konnten ab diesem Zeitpunkt keine Ansprüche des Klägers auf Zahlung von Arbeitsvergütung mehr entstehen. Solche Ansprüche bestehen jedoch auch nicht für die Zeit vom 03.12. bis 06.12.2004, da der Kläger in dem betreffenden Zeitraum unstreitig keine Arbeitsleistungen erbracht hat und (sonstige) Anspruchsgrundlagen, aus denen sich ein Zahlungsanspruch ergeben könnte, nicht erfüllt sind. Die beiden vom Kläger im Monat Dezember 2004 geleisteten Arbeitstage (01.12. und 02.12.2004) hat der Beklagte dem Kläger unstreitig vergütet.

Die Klage auf Korrektur der zum 02.12.2004 vorgenommenen Abmeldung bei der Sozialversicherung (Klageantrag zu 3.) ist unzulässig. Diesem Antrag fehlt bereits die nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderliche Bestimmtheit. Die Antragsformulierung lässt nicht erkennen, welche konkrete Handlung oder Erklärung vom Beklagten gefordert wird. Insoweit fehlt es darüber hinaus auch an einem vollstreckungsfähigen Inhalt dieses Antrages.

Nach alledem war die Klage insgesamt unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abzuweisen.

Für die Zulassung der Revision stand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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