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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 22.01.2009
Aktenzeichen: 10 Sa 641/08
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, KSchG


Vorschriften:

ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 64 Abs. 6 Satz 1
ArbGG § 69 Abs. 2
ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2
KSchG § 1 Abs. 2
KSchG § 23 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 18.09.2008, Az.: 1 Ca 870/08, wird als unzulässig verworfen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung des Beklagten vom 11.04.2008 wegen Betriebsstilllegung aus Altersgründen. Der Kläger (geb. am 24.12.1949, verheiratet) wurde am 01.05.1995 von der Firma C. als Schlosser eingestellt. Aus der vormaligen KG ging die Firma des Beklagten mit Sitz in der C.-Straße in C.-Stadt und die Firma seines Sohnes E. E. mit Sitz in der F.-Straße in C-Stadt hervor, die beide im Jahr 1999 im Handelsregister eingetragen wurden. Der Kläger steht seitdem in einem Arbeitsverhältnis zum Beklagten mit einem Bruttomonatsentgelt in Höhe von zuletzt durchschnittlich € 2.067,68. Der Beklagte beschäftigte neben dem Kläger noch die Arbeitnehmer K. und G.. Mit Schreiben vom 11.04.2008 kündigte der 73-jährige Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 15.11.2008 und führte zur Begründung aus, seine Firma werde ihre gewerbliche Tätigkeit "aus altersbedingten Gründen des Inhabers" zum 15.11.2008 einstellen. Den beiden anderen Arbeitnehmern kündigte er ebenfalls. Der Kläger wendet sich gegen die Kündigung, die ihm am 15.04.2008 zugegangen ist, mit seiner am 06.05.2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 18.09.2008 (dort S. 2-6 = Bl. 76-80 d. A.) Bezug genommen. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 11.04.2008 nicht aufgelöst ist,

2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern über den 15.11.2008 hinaus fortbesteht. Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat die Klage mit Urteil vom 18.09.2008 überwiegend abgewiesen und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Beklagten vom 11.04.2008 aufgelöst worden ist, allerdings nicht zum 15.11.2008, sondern erst zum 30.11.2008. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf Seite 7 bis 11 des Urteils (= Bl. 81-85 d. A.) Bezug genommen. Der Kläger, dem das Urteil am 21.10.2008 zugestellt worden ist, hat am 20.10.2008 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese mit am 24.11.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Er führt aus, der Beklagte habe vorgetragen, er würde seinen Betrieb aufgeben und habe daher für ihn keine Verwendung mehr. Zudem sei das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar, weshalb eine Überprüfung der Kündigung nach den dortigen Vorschriften nicht notwendig sei. Er habe demgegenüber eingewandt, dass eine isolierte Betrachtung des Betriebes des Beklagten nicht zulässig sei. Es sei vielmehr so, dass der Beklagte sein Geschäft im gemeinsamen Betrieb mit seinem Sohn führe. Hierfür spreche, dass es in der Vergangenheit bereits so gewesen sei, dass beide Firmen gemeinsam geführt worden seien. Erst im Jahr 1999 sei eine Trennung vorgenommen worden. In diesem Zusammenhang habe er auch vorgetragen, dass es anlässlich der Trennung im Jahr 1999 eine Betriebsversammlung gegeben habe. Innerhalb dieser Betriebsversammlung habe der Beklagte erklärt, für die Mitarbeiter würde sich nichts verschlechtern. Der bestehende Besitzschutz würde ausdrücklich aufrechterhalten. Eine Einschränkung bezüglich des Besitzstandes, was den Kündigungsschutz angehe, sei nicht erfolgt. Hierfür sei Beweis angeboten worden durch die Einvernahme der Zeugen K. und G.. Das Arbeitsgericht sei über diesen Einwand hinweggegangen. Tragende Ausführungen bezüglich der Übergehung dieses Einwandes habe es nicht getätigt. Wäre das Gericht der Auffassung gewesen, dass diesbezüglicher Vortrag nicht hinreichend konkret gewesen wäre, hätte das Gericht entsprechenden Hinweis erteilen müssen. Auf die Frage komme es aber an. Wäre eine entsprechende Zusage erfolgt, so hätte der Beklagte sie durchführen müssen. Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,

unter teilweiser Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 18.09.2008, Az.: 1 Ca 870/08,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 11.04.2008 nicht aufgelöst worden ist,

2. weiter festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern über den 15.11.2008 hinaus fortbesteht. Der Beklagte beantragt zweitinstanzlich,

die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Wegen der Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 15.12.2008 (Bl. 119-124 d. A.) Bezug genommen. Außerdem wird Bezug genommen auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 22.01.2009 (Bl. 126-129 d.A.). Entscheidungsgründe:

Die nach § 64 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist unzulässig. Die Berufungsbegründung entspricht nicht den Anforderungen des § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. Sie greift das erstinstanzliche Urteil nur im Ergebnis an, lässt aber die gesetzlich gebotene Auseinandersetzung mit den Gründen des Urteils vermissen. 1. Nach § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Die Vorschrift soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz ausreichend vorbereitet wird, indem sie den Berufungsführer anhält, die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchen Gründen das angefochtene Urteil für unrichtig gehalten wird. Dadurch soll bloß formelhaften Berufungsbegründungen entgegengewirkt und eine Beschränkung des Rechtsstoffs im Berufungsverfahren erreicht werden. Demnach muss die Berufungsbegründung jeweils auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art sowie aus welchen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Eine schlüssige, rechtlich haltbare Begründung kann zwar nicht verlangt werden, doch muss die Berufungsbegründung sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn es diese bekämpfen will (BAG Urteil vom 08.10.2008 - 5 AZR 526/07 - NZA 2008, 1429, mit zahlreichen Nachweisen). 2. Diesen Anforderungen wird die vom Kläger eingereichte Berufungsbegründung nicht gerecht. Das Arbeitsgericht hat zur Begründung der überwiegend klageabweisenden Entscheidung ausgeführt, die ordentliche Kündigung des Beklagten vom 11.04.2008 sei zum 30.11.2008 aus betriebsbedingten Gründen gerechtfertigt. Das Arbeitsgericht hat zugunsten des Klägers unterstellt, dass das Kündigungsschutzgesetz auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien Anwendung gefunden hat, obwohl der Beklagte in seinem Betrieb im Zeitpunkt der Kündigung unstreitig nur drei Arbeitnehmer beschäftigt hat. Das Arbeitsgericht ist weiterhin zugunsten des Klägers davon ausgegangen, dass der Beklagte und sein Sohn trotz der Trennung im Jahre 1999 einen gemeinsamen Betrieb im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG führen. Diese Argumentation des Arbeitsgerichts hat der Kläger noch nicht einmal zur Kenntnis genommen, weil er in der Berufungsbegründung ausführen lässt, eine isolierte Betrachtung des Betriebes des Beklagten sei nicht zulässig, weil der Beklagte und sein Sohn einen gemeinsamen Betrieb führten. Das Arbeitsgericht hat als Kern seiner Begründung ausgeführt, dass dann, wenn einer der einen Gemeinschaftsbetrieb bildenden Betriebe stillgelegt werde (hier der Betrieb des Vater), die Kündigung gegenüber den Arbeitnehmern dieses Betriebs durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt sei. Der Beklagte habe unstreitig den Entschluss gefasst, die gewerbliche Tätigkeit seiner Firma zum 15.11.2008 einzustellen und seinen Betrieb in der C.-Straße in C.-Stadt stillzulegen. In Umsetzung dieses Entschlusses habe er dem Kläger und auch den beiden anderen Mitarbeitern ordentlich gekündigt. Der Entschluss des Beklagten beruhe unstreitig u.a. auf gesundheitlichen Gründen (Empfehlung der behandelnden Ärzte zur Verhinderung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Alter von 73 Jahren). Die gepachteten Räumlichkeiten auf dem Betriebsgelände in der C.-Straße würden nur noch bis zum 15.11.2008 unterhalten. Der Pachtvertrag sei unstreitig vom Verpächter nicht mehr verlängert worden. Damit sei die Kündigung aufgrund der vom Beklagten getroffenen unternehmerischen Entscheidung zur Einstellung seiner gewerblichen Tätigkeit und Stilllegung seines Betriebes, die bereits bei Kündigungsausspruch greifbare Formen angenommen habe, durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG bedingt. Auf diese Begründung, mit der das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen hat, geht die Berufung mit keinem Wort ein. Auch mit der tragenden Erwägung des Arbeitsgerichts, dass eine unternehmensübergreifende Sozialauswahl nicht vorzunehmen sei, weil der Betrieb des Beklagten zum Ablauf der Kündigungsfrist stillgelegt werde und ein (zugunsten des Klägers unterstellter) Gemeinschaftsbetrieb von Vater und Sohn dann nicht mehr bestehe, setzt sich die Berufungsbegründung nicht ansatzweise auseinander. Das Arbeitsgericht hat die einschlägige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wörtlich zitiert, wonach eine unternehmensübergreifende Sozialauswahl nicht nur dann nicht vorzunehmen ist, wenn ein Gemeinschaftsbetrieb im Zeitpunkt der Kündigung nicht mehr besteht; gleiches gilt vielmehr auch dann, wenn im Zeitpunkt der Kündigung der eine der Betriebe, die zusammen einen Gemeinschaftsbetrieb gebildet haben, zwar noch nicht stillgelegt ist, auf Grund einer unternehmerischen Entscheidung, die bereits greifbare Formen angenommen hat, aber feststeht, dass er bei Ablauf der Kündigungsfrist des Arbeitnehmers stillgelegt sein wird. Kündigungsgrund ist dann das dringende betriebliche Erfordernis, das einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in dem stillzulegenden Betrieb nach Ablauf seiner Kündigungsfrist entgegensteht. Dann kommt eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in dem bis zur Stilllegung des einen Betriebsteils zwischen beiden Unternehmen gebildeten Gemeinschaftsbetrieb nicht mehr in Betracht. Wird, was regelmäßig geschieht, mit der Stilllegung des einen Betriebs auch die gemeinsame Leitungsstruktur beseitigt, so besteht ab dem Stilllegungszeitpunkt nur noch ein Betrieb fort, in dessen Führung durch den Unternehmer, dessen Betrieb stillgelegt worden ist, nicht mehr eingegriffen werden kann. Damit ist der Inhaber des stillzulegenden Betriebs nicht mehr in der Lage, eine Weiterbeschäftigung seiner Arbeitnehmer in dem fortgeführten Betrieb des anderen Unternehmers rechtlich durchzusetzen. Es fehlt für eine Sozialauswahl zwischen den Arbeitnehmern des ursprünglichen Gemeinschaftsbetriebs an der Vergleichbarkeit (so ausdrücklich: BAG Urteil vom 21.05.2008 - 8 AZR 84/07 - NZA 2008, 753, Rz. 32, m.w.N.). Auch auf diese Ausführungen, nämlich dass zwischen dem Betrieb des Vaters und dem Betrieb des Sohnes keine unternehmensübergreifende Sozialauswahl vorzunehmen ist, geht die Berufungsbegründung mit keinem Wort ein. Schließlich hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass es für die Wirksamkeit der Kündigung vom 11.04.2008 unerheblich sei, ob die bestrittene Behauptung des Klägers zutrifft, der Beklagte habe in einer Betriebsversammlung im Jahr 1999 anlässlich der "Trennung" der vormaligen C. gegenüber den Mitarbeitern erklärt, dass sich für sie nichts verschlechtern werde und der bisherige Besitzstand aufrechterhalten bleibe. Aus einer derartigen Erklärung lasse sich kein irgendwie gearteter Bestandsschutz ableiten, der über den des Kündigungsschutzgesetzes hinausgehe. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Berufungskläger insoweit "tragende Ausführungen" des Arbeitsgerichts vermisst. Das Arbeitsgericht hat zugunsten des Klägers unterstellt, dass der Beklagte 1999 erklärt hat, für die Mitarbeiter werde sich nichts verschlechtern und der bestehende Besitzstand aufrechterhalten. Einer Zeugenvernehmung der beiden Arbeitskollegen des Klägers K. und G. bedurfte es deshalb nicht. Indem der Kläger in der Berufungsbegründung ausführt, das Arbeitsgericht sei über seinen Einwand, der bestehende Besitzschutz würde ausdrücklich aufrechterhalten, "hinweggegangen", zeigt er, dass er die Ausführungen des Arbeitsgerichts noch nicht einmal zur Kenntnis genommen hat. Zwar kann eine in sich schlüssige oder rechtlich haltbare Berufungsbegründung nicht verlangt werden, jedoch muss überhaupt eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Urteils erfolgen. Hieran fehlt es. 3. Soweit der Kläger erstmals in der Berufungsverhandlung am 22.01.2009 bestritten hat, dass der Beklagte seinen Betrieb zum 15.11.2008 tatsächlich stillgelegt hat, ist sein Vorbringen schon deshalb nicht zu berücksichtigen, weil die Berufung unzulässig ist. Sein Vortrag wäre auch nicht erheblich, weil die Wirksamkeit einer Kündigung nur nach den objektiven Verhältnissen zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs zu beurteilen ist (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. unter vielen: BAG Urteil vom 27.02.1997 - 2 AZR 160/96 - NZA 1997, 757). Entscheidend sind daher die objektiven Verhältnisse am 15.04.2008. Später eintretende Veränderungen bezüglich der Kündigungsgründe können die Wirksamkeit einer Kündigung nicht hindern. Eine im Zeitpunkt ihres Ausspruchs wirksame Kündigung kann nicht nachträglich wegen Veränderung der Umstände, also z.B. wegen Wegfalls eines bei Ausspruch der Kündigung vorliegenden Kündigungsgrundes unwirksam werden. Daher ist nicht der Frage nachzugehen, ob der Beklagte den Betrieb über den 15.11.2008 hinaus fortführt oder lediglich mit Aufräumarbeiten beschäftigt ist, die sich wegen der Erkrankung seiner drei Mitarbeiter bis zum Ablauf der Kündigungsfrist verzögert haben. 4. Nach alledem ist die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

Ende der Entscheidung

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