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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 12.06.2008
Aktenzeichen: 10 Sa 698/07
Rechtsgebiete: UWG, ArbGG, ZPO, BGB, HGB


Vorschriften:

UWG § 17
UWG § 17 Abs. 2 Nr. 1 a
UWG § 21
UWG § 21 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ArbGG § 69 Abs. 2
ZPO § 167
ZPO § 517
ZPO § 519
BGB § 199 Abs. 1
BGB § 214 Abs. 1
BGB § 823
BGB § 823 Abs. 2
BGB § 826
BGB § 852 a.F.
HGB § 60
HGB § 61 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 06.09.2007, Az. 9 Ca 477/06, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz.

Die Klägerin hat mit Wirkung ab 01.04.2001 Handel, Vertrieb und Reparatur der Produkte der S. (z.B. Rundumkennleuchten, Blitzleuchten, Warnbalken) der Firma F. (im Folgenden: F.) mit Sitz in I./ USA für das Verkaufsgebiet Deutschland übernommen (Vertrag in englischer Sprache, Bl. 124-129 d. A.). Mit schriftlichem Arbeitsvertrag (Bl. 18 d. A.) stellte sie den Beklagten zu 1) ab dem 12.11.2001 als kaufmännischen Angestellten zu einem Bruttomonatsgehalt von DM 2.800,00 ein. Der Beklagte zu 1) war bei Vertragsschluss als Gefangener in der JVA D. inhaftiert und Freigänger. Er wurde am 05.08.2002 aus der Haft entlassen. Neben dem Beklagten zu 1) stellte die Klägerin u.a. V. H. und H. M. als Handelsvertreter ein.

Der Beklagte zu 3) ist Europamanager der Firma F. Er war als solcher auch für die Betreuung der Klägerin zuständig. Die Firma R.ist eine Aktiengesellschaft nach belgischem Recht und hat ihren Sitz in B.. Sie vertreibt seit Jahren Produkte der Firma F. in Frankreich und Belgien. Die Beklagte zu 2) ist ihre deutsche Niederlassung, die im Jahr 2002 gegründet worden ist und seither Produkte der Firma F. in Deutschland vertreibt. Die deutsche Niederlassung wird vom Beklagten zu 1) geleitet.

Mit Schreiben vom 10.07.2002 (Bl. 150 d. A.), der Klägerin am 11.07.2002 zugegangen, kündigte die Firma F., vertreten durch den Beklagten zu 3) als deren Europamanager, den Vertrag mit der Klägerin mit sofortiger Wirkung.

Die Mitarbeiter V. H. und H. M. kündigten ihre Handelsvertreterverträge mit der Klägerin am 15.07.2002 fristlos. Der Beklagte zu 1) kündigte sein Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 21.07.2002 (Bl. 20 d. A.) und bat um Vertragsauflösung zum 31.07.2002 bei gleichzeitiger Urlaubserteilung für die verbleibenden Tage.

Am 24.07.2002 kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten zu 1) fristlos (Bl. 122 d. A.). Am gleichen Tag erstattete ihr Geschäftsführer unter Vorlage diverser Unterlagen eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft K. Die Anzeigenniederschrift (Bl. 257-258 d. A.) hat - soweit vorliegend von Interesse - folgenden Wortlaut:

"...

Aufgrund der Rekonstruktion einer teilweise gelöschten Festplatte des Computers, den der Herr D. bediente, haben wir nun festgestellt, dass offensichtlich Herr D. an der Kündigung des Alleinvertriebsvertrages beteiligt war. Wir haben ihn deshalb heute, am 24.07.2002, in der JVA D. aufgesucht und ihn mit unseren Erkenntnissen konfrontiert. Herr D. bekundete daraufhin, daß Herr H. zwei unserer Vertriebsmitarbeiter, Herr H. und Herr M., die auch gekündigt hatten, abgeworben hat. Auch ihm wäre das Angebot von Herrn H. gemacht worden. Darauf sei er jedoch nicht eingegangen. Daraufhin haben wir ihn mit dem Ausdruck einer E-Mail, die ich in Schriftform zu den Akten reiche, konfrontiert. Hierin nimmt er per e-mail in englischer Sprache Kontakt mit H. auf, zu einem Zeitpunkt, als bereits die Kündigung des Generalvertretervertrages erfolgte. Ausweislich des Datum 12.07.2002 ist damit aus unserer Sicht nachgewiesen, daß der Kontakt nach dem 11.07.2002 aufgenommen worden sein muß.

Mein Schaden von ca. 100.000,-- bis 150.000,-- EUR beziffert sich danach, daß die abgeworbenen Außendienstmitarbeiter eine sehr intensive Ausbildung erfahren haben, die mit ca. 30.000,-- bis 40.000,-- EUR zu buche schlägt.

Darüber hinaus habe ich Anhaltspunkte dafür, daß Herr D. Kundendateien und Lieferantenlisten gesichert hat und an seine e-mail-Adresse versandt hat. Auch dürfte Herr D. entsprechende Umsatzzahlen ebenfalls versandt haben. Weiter haben wir festgestellt, dass Datensicherungs-CD?s ab Januar dieses Jahres verschwunden sind. Ob Herr D. damit etwas zu tun hat, wissen wir zur Zeit noch nicht. ..."

Am 31.12.2005 reichte die damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers beim Landgericht K. die vorliegende Klage ein. Sie hat vorgetragen, die Beklagten zu 1) und 3) hätten 2002 eine Niederlassung "H." der Fa. R. in N. gegründet. Sie habe noch nicht alle Einzelheiten dazu aufklären können; diese seien Gegenstand des Strafverfahrens gegen den Beklagten zu 1) beim Amtsgericht K. (123 Js 444444/02). Eine Einsichtnahme in die Akte sei ihr bisher noch nicht möglich gewesen. Auf einer Messe in L. habe sich der Beklagte zu 3) mit dem Beklagten zu 1) und den Handelsvertretern H., M., A. und J. in einem Hotelzimmer getroffen. Er habe diese Personen überredet bei der Klägerin auszuscheiden, um die Produkte der Firma F. für eine andere Firma zu vertreiben, woraufhin H. und M. am 15.07.2002, dann die beiden anderen Handelsvertreter und schließlich der Beklagte zu 1) am 21.07.2002 gekündigt hätten. Der Beklagte zu 1) habe alle Dateien betreffend alle ihre Geschäfte mit den Produkten der Firma F. einschließlich der Einkaufs- und Verkaufsdateien nebst Umsätzen, aus denen alle Lieferanten und auch alle Kundendaten mit Adresse hervorgegangen seien, kopiert, sie an sein eigenes E-Mail-Postfach übermittelt und dann die Festplatte an seinem Arbeitsplatz gelöscht. Dies habe sie durch eine Rekonstruktion der gelöschten Daten der Festplatte nach seinem Ausscheiden herausfinden können. Die Beklagten hätten in der Folgezeit die so verschafften Daten genutzt, um die Produkte der Firma F. mit Hilfe der Handelsvertreter H. und M. an ihre Kunden in Deutschland zu vertreiben (Beweis: Zeugnis ihres früheren Kunden H. S.). Die Vertriebsrechte in Deutschland hätten jedoch ausschließlich ihr zugestanden.

Die frühere Prozessbevollmächtigte des Klägers hatte mit Schreiben vom 20.12.2005 (Bl. 275 d. Strafakte), das am 12.06.2006 per Telefax beim Amtsgericht K. eingegangen ist, erstmals Einsicht in die Strafakte beantragt. Die Akte ist ihr am gleichen Tag überlassen worden.

Das Landgericht K. hat sich mit Beschluss vom 28.02.2006 für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht K. verwiesen. Die Akten sind am 02.03.2006 beim Arbeitsgericht eingegangen, das die Zustellung der Klageschrift an die drei Beklagten veranlasste. Sie wurde den Beklagten zu 1) und 2) am 14.03.2006 im Inland und dem Beklagten zu 3) am 14.04.2006 in Belgien zugestellt.

Mit rechtskräftigem Strafbefehl hat das Amtsgericht K. am 07.06.2006 (2123 Js 444444/02.26 Ds) dem Beklagten zu 1) wegen des Verstoßes gegen § 17 Abs. 2 Nr. 1 a UWG (Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen) eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je € 10,00 auferlegt (Bl. 274 d. Strafakte). Wegen der Vorwürfe wurde auf die Anklageschrift vom 25.08.2003 (Bl. 386-395 d. A.) verwiesen, die dem Beklagten zu 1) am 09.09.2003 zugestellt worden ist.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr daraus entstanden ist und noch entstehen wird, dass die Beklagten sich im Juli 2002 in den Besitz ihrer Daten und Dateien über die Kunden, Lieferanten und Produkte der S. der Firma F. gebracht, ihre Handelsvertreter abgeworben sowie solche anschließend bei der Beklagten zu 2) beschäftigt haben,

hilfsweise,

a) festzustellen, dass der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr daraus entstanden ist und noch entstehen wird, dass der Beklagte zu 1) sich im Juli 2002 in den Besitz ihrer Daten und Dateien über die Kunden, Lieferanten und Produkte der S. der Firma F. gebracht und diese an sich, an andere Personen, insbesondere die Beklagten zu 2) und 3) weitergegeben hat,

b) festzustellen, dass der Beklagte zu 3) verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr daraus entstanden ist und noch entstehen wird, dass der Beklagte zu 3) den Beklagten zu 1) zu dem unter a) beschriebenen Verhalten angestiftet hat; des weiteren im Jahr 2002 ihre Handelsvertreter abgeworben, des weiteren diese zur Beklagten zu 2) vermittelt hat,

c) festzustellen, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr daraus entstanden ist und noch entstehen wird, dass die Beklagte zu 2) die unter a) beschriebenen Daten und Dateien sich vom Beklagten zu 1) oder Beklagten zu 3) hat verschaffen lassen; des weiteren die vom Beklagten zu 3) abgeworbenen Handelsvertreter bei sich beschäftigt hat, wobei die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten ausgesprochen wird.

Die Beklagten zu 1) bis 3) haben erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben u.a. die Einrede der Verjährung erhoben.

Zur Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 06.09.2007 (dort S. 3-9 = Bl. 270-276 d. A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 06.09.2007 die Klage abgewiesen. Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die zulässige Feststellungsklage sei im Hinblick auf die eingetretene Verjährung möglicher Schadensersatzansprüche unbegründet. Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren sei durch die Klageerhebung beim unzuständigen Landgericht K. nicht gehemmt worden. Die Klageschrift sei dort zwar am 31.12.2005 eingereicht, die Zustellung der Klage sei jedoch nicht "demnächst" im Sinne des § 167 ZPO vorgenommen worden, sondern an die Beklagten zu 1) und 2) erst am 14.03.2006 und an den Beklagten zu 3) am 14.04.2006 erfolgt. Damit sei die als unschädlich anzuerkennende Zeitspanne für eine Zustellung "demnächst" deutlich überschritten worden.

Die Verjährung habe nicht erst mit Abschluss des gegen den Beklagten zu 1) gerichteten Strafverfahrens durch Strafbefehl des Amtsgerichts K. zu laufen begonnen. Die regelmäßige Verjährung beginne gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei und der Gläubiger von den Umständen, die den Anspruch begründen, Kenntnis erlange oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Dazu gehöre bei Schadensersatzansprüchen Kenntnis von der Pflichtverletzung und dem Schadenseintritt sowie die Kenntnis von der eigenen Schadensbetroffenheit. Die Kenntnis aller Einzelheiten sei hierbei nicht erforderlich. Es genüge, dass der Gläubiger aufgrund der ihm bekannten oder erkennbaren Tatsachen eine hinreichend aussichtsreiche, wenn auch nicht risikolose Klage - zumindest eine Feststellungsklage - erheben könne. Dem Verjährungsbeginn stehe nicht entgegen, dass der Schuldner seine Verantwortlichkeit bestreite oder dass der Gläubiger die ihm bekannten Anspruchsvoraussetzungen wegen fehlender Beweismittel nicht beweisen könne.

Vorliegend seien bereits dem Inhalt der Strafanzeige des Geschäftsführers der Klägerin vom 24.07.2002 die maßgeblichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches zu entnehmen. Die Klägerin habe in keiner Weise vorgetragen, dass sie etwa aus der Verurteilung des Mittäters H. durch Urteil des Amtsgerichts K. vom 02.02.2005 in irgendeiner Weise Kenntnis von weiteren anspruchsbegründenden Umständen gewonnen habe, ebenso wenig aus dem gegen den Beklagten zu 1) ergangenen Strafbefehl, noch überhaupt aus der Ermittlungsakte des laufenden Strafverfahrens. Nach alledem sei der Klägerin ohne weiteres bereits im Jahre 2002 die Erhebung einer Feststellungsklage möglich gewesen. Dies gelte im Besonderen soweit die Klägerin nutzlos zum Aufbau des Vertriebes aufgewandte Kosten mit € 326.060,07 und weitere Investitionskosten von € 61.583,98 EUR als Grundlage eines möglichen Schadensersatzes beziffert habe. Wegen weiterer Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf Seite 9 bis 14 des Urteils vom 06.09.2007 (Bl. 276-281 d. A.) verwiesen.

Die Klägerin, der das Urteil des Arbeitsgerichts am 12.10.2007 zugestellt worden ist, hat am 02.11.2007 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese am 10.12.2007 begründet. Die Klägerin hat ihrer früheren Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 27.02.2008, der ihr am 06.03.2008 zugestellt worden ist, den Streit verkündet. Sie ist dem Rechtsstreit nicht beigetreten.

Die Klägerin macht geltend, ihre Ansprüche seien nicht verjährt. Die Verzögerungen im Zustellungsverfahren seien allein auf die verfahrensfehlerhafte Vorgehensweise des Landgerichts zurückzuführen. Das Landgericht hätte vor der Verweisung an das Arbeitsgericht die Zustellung an die Beklagten umgehend veranlassen müssen. Im Übrigen habe die Verjährungsfrist erst mit Abschluss des Strafverfahrens gegen den Beklagten zu 1) zu laufen begonnen. Der Inhalt der Strafanzeige ihres Geschäftsführers vom 24.07.2002 führe zu keinem anderen Ergebnis. Bei strafrechtlichen Ermittlungen bestehe die hinreichende Erfolgsaussicht einer Schadensersatzklage grundsätzlich erst nach Abschluss der Ermittlungen. Außerdem habe ihre frühere Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 20.12.2005 nach ihrer Mandatierung Einsichtnahme in die Ermittlungsakte beantragt. Die Akte sei ihr erst im Juni 2006 ausgehändigt worden.

Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 10.12.2007 (Bl. 303-308 d. A.) und vom 05.05.2008 (Bl. 372-374 d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt zweitinstanzlich,

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 06.09.2007, Az: 9 Ca 477/06, abzuändern und nach den Schlussanträgen erster Instanz zu erkennen.

Die Beklagten zu 1) bis 3) beantragen zweitinstanzlich,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie sind der Ansicht, eventuelle Schadensersatzansprüche der Klägerin seien verjährt. Bis zur Rechtskraft eines Strafurteils könne der Verjährungsbeginn nicht hinausgeschoben werden. Der Klägerin sei bereits im Jahre 2002 die Erhebung der Feststellungsklage möglich gewesen. Die Anzeigeniederschrift vom 24.07.2002 sei so umfangreich, dass diese den Anforderungen an die Kenntnis des Schuldners genüge. Hinzu komme, dass dem Geschäftsführer der Klägerin bereits am 12.09.2002 eine E-Mail des von ihm benannten Zeugen H. S. (Bl. 334 d. A.) zugegangen sei. Die Klägerin habe durch diese E-Mail sämtliche Informationen erhalten, die sie nunmehr ihrer Klage zugrunde lege.

Ohne dass es angesichts der eingetretenen Verjährung hierauf ankäme, sei die Feststellungsklage mangels Feststellungsinteresses bereits unzulässig. Es sei nicht einzusehen, dass die Klägerin sechs Jahre nach ihrer Strafanzeige keine Leistungsklage, ggf. im Wege der Stufenklage, erheben könne. Darüber hinaus sei die Klage auch unbegründet. Es fehle bereits an einer Verletzungshandlung der drei Beklagten. Die Firma F. habe den Vertrag mit der Klägerin am 10.07.2002 gekündigt, weil sie den vereinbarten Businessplan nicht erfüllt habe und mit einigen Rechnungen in Verzug gewesen sei. Bereits mit der Kündigung sei der Klägerin von der Firma F. durch den Beklagten zu 3) angeboten worden, über eine weitere Zusammenarbeit auf anderer Basis zu sprechen. Zum letzten Mal habe der Präsident der Firma F. am 08.08.2002 bei der Klägerin angefragt, welche Handelsbeziehungen sie mit F. unterhalten möchte. Es seien nochmals Gespräche angeboten worden. Hierauf habe die Klägerin nicht reagiert. Erst im September 2002, nachdem sämtliche Vertragsbeziehungen der Beteiligten zu der Klägerin beendet gewesen seien, habe die Firma F. der Beklagten zu 2), mit der sie seit mehr als 30 Jahren in Belgien und Frankreich zusammenarbeite, den Vertrieb ihrer Produkte auch in Deutschland angeboten. Die angebliche Weitergabe von Kundendaten durch den Beklagten zu 1) habe die Klägerin nicht dargelegt und bewiesen. Im Übrigen stellten die Daten keine Geschäftsgeheimnisse dar, nachdem die Klägerin bereits am 11.07.2002 sämtliche potentielle Kunden in einer umfangreichen Liste der Firma FS-EMP zu Händen des Beklagten zu 3) übermittelt habe. Keinesfalls seien die angeblichen Verletzungshandlungen für den angeblichen Schaden der Klägerin kausal.

Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 28.01.2008 (Bl. 326-333 d. A.) und vom 05.06.2008 (Bl. 468-492 d. A.) nebst Anlagen verwiesen.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt und auf den Inhalt der zur Information des Gerichts beigezogenen Strafakte (Staatsanwaltschaft K. - 12233 Js 44444/02) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Die nach § 64 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist somit zulässig.

II. In der Sache hat die Berufung der Klägerin keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht ist im angefochtenen Urteil im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass eventuelle Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagten verjährt sind.

Ob Schadensersatzansprüche der Klägerin entstanden sind, kann dahinstehen. Die Beklagten sind nach § 214 Abs. 1 BGB berechtigt, die Leistung von Schadensersatz zu verweigern, weil die Ansprüche verjährt sind. Auf Grund dieses dauernden Leistungsverweigerungsrechts ist die Feststellungsklage unbegründet.

1. Eventuelle Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagten waren bereits vor Einreichung der Klageschrift beim Landgericht K. am 31.12.2005 gemäß § 21 UWG in der Fassung bis zum 07.07.2004 (im Folgenden: a.F.) verjährt. Die Feststellungsklage konnte bereits vollendete Fristen nicht wahren. Auf die vom Arbeitsgericht problematisierte Frage, ob die Klagezustellung im Sinne des § 167 ZPO "demnächst" erfolgt ist, insbesondere, wer die Verzögerungen im Zustellungsverfahren zu vertreten hat, kommt es nicht an. Die allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren, die mit dem Schluss des Jahres beginnt (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB), ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig, sondern die Spezialregelung in § 21 UWG a.F. Die Verjährung richtet sich auch dann nach der Sondervorschrift des § 21 UWG a.F., wenn - wie hier - eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB in Frage steht und als Schutzvorschrift nur eine Bestimmung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Betracht kommt.

Die Frage, ob der Klägerin Schadensersatzansprüche zustehen, richtet sich nach dem zur Zeit der beanstandeten Handlung geltenden Recht (vgl. BGH Urteil vom 07.04.2005 - I ZR 140/02 - NJW 2005, 2012-2013, m.w.N.) und somit hier nach dem früheren Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, das am 07.07.2004 außer Kraft getreten ist (§ 22 UWG n.F.). Schadensersatzansprüche, die die Klägerin aus Handlungen der Beklagten bis Juli 2002 herleitet, sind gemäß § 21 UWG a.F. verjährt.

Nach der Sonderregelung in § 21 UWG a.F. verjähren die im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb bezeichneten Ansprüche des Geschädigten auf Unterlassung oder Schadensersatz in sechs Monaten von dem Zeitpunkt an, in welchem der Anspruchsberechtigte von der Handlung und von der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in drei Jahren von der Begehung der Handlung an (§ 21 Abs. 1 UWG a.F.). Für die Ansprüche auf Schadensersatz beginnt der Lauf der Verjährung nicht vor dem Zeitpunkt, in welchem ein Schaden entstanden ist (§ 21 Abs. 2 UWG a.F.). Die sechsmonatige und dreijährige Verjährungsfrist des § 21 UWG a.F. stehen selbständig nebeneinander. Anders als in § 199 Abs. 1 BGB ist weder der Schluss des Jahres maßgeblich noch die grobfahrlässige Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners (Köhler/Piper, UWG, 3. Auflage 2002, § 21 Rz. 18).

Positive Kenntnis von den drei Beklagten als Verletzern und von den im Feststellungsantrag umschriebenen schädigenden Handlungen, nämlich dass (so wörtlich):

"die Beklagten sich im Juli 2002 in den Besitz ihrer Daten und Dateien über die Kunden, Lieferanten und Produkte der S. der Firma F. gebracht, ihre Handelsvertreter abgeworben sowie solche anschließend bei der Beklagten zu 2) beschäftigt haben,

hatte die Klägerin bereits im Zeitpunkt der Erstattung der Strafanzeige am 24.07.2002, spätestens mit Zugang der E-Mail des von ihr benannten Zeugen H. S. am 12.09.2002.

Im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung am 24.07.2002 war dem Geschäftsführer der Klägerin ausweislich der Anzeigenniederschrift aufgrund der Rekonstruktion einer teilweise gelöschten Festplatte bekannt, dass der Beklagte zu 1) am 12.07.2002 ihre "Daten und Dateien über die Kunden, Lieferanten und Produkte" an seinen privaten E-Mail-Account versandt hat. Die Ausdrucke der Dateien hatte der Geschäftsführer der Klägerin bereits in seinen umfangreichen Anlagen zur Strafanzeige, die in einem Sonderband abgelegt worden sind, der Staatsanwaltschaft vorgelegt. Ihm war ausweislich der Anzeigenniederschrift außerdem bekannt, dass der Beklagte zu 3) die Vertriebsmitarbeiter H. und M. abgeworben hatte.

Mit E-Mail vom 12.09.2002 (Bl. 334 d.A.) teilte der - von der Klägerin als Zeuge benannte - Kunde H. S. ihrem Geschäftsführer mit, der Beklagte zu 1) habe ihm in einem Telefongespräch erklärt:

"Er sei nun mit seinem Kollegen V. H. für R. Belgien aktiv und würde über Europas größten F.-Vertrieb exklusiv die F. Produkte für den gelben Markt in Deutschland vertreiben. Die Preise seien besser geworden, das was bisher der Händler-EK nach Rabattierung sei, sei nunmehr der Listenpreis.

Unter www. haben die Herren ihren Internetauftritt. R. sei bei Rechnungsstellung auch die ausführende Firma und sie seien das Vertriebsteam in Deutschland...."

Die sechsmonatige Verjährungsfrist für deliktische Ansprüche aus dem UWG hat damit spätestens am 12.09.2002 zu laufen begonnen und ist am 12.03.2003, also lange vor Klageeinreichung beim Landgericht K. am 31.12.2005, abgelaufen.

2. Die Ansicht der Klägerin, die Einrede der Verjährung könne ihrem Schadensersatzbegehren deshalb nicht entgegenstehen, weil das schädigende Verhalten der Beklagten auf Dauer angelegt sei, was jeweils zu neuen Schadensersatzansprüchen führe, findet in § 21 Abs. 2 UWG keine Stütze. Der Verjährungsbeginn wird nicht dadurch gehindert, dass die behauptete abgeschlossene wettbewerbswidrige Handlung - sich im Juli 2002 in den Besitz ihrer Daten und Dateien über die Kunden, Lieferanten und Produkte der S. der Firma F. gebracht, ihre Handelsvertreter abgeworben sowie solche anschließend bei der Beklagten zu 2) beschäftigt zu haben - noch weiterhin schadensverursachend fortwirke. Der gesamte aus einer Wettbewerbshandlung entstehende Schaden ist als Einheit anzusehen. Die Verjährung ergreift in diesem Fall den gesamten voraussehbaren, auch den durch Fortwirkung erst entstehenden Schaden (so seit: BGH Urteil vom 28.09.1973 - 1 ZR 136/71 - NJW 1973, 2285 "Brünova").

Wenn in der Verwirklichung des Tatbestandes des § 17 UWG und der Abwerbung von Handelsvertretern im Juli 2002 ein rechtswidriger Eingriff in Rechte der Klägerin liegt und hierdurch ein fortdauernder Störungszustand geschaffen worden ist, was die Berufungskammer zugunsten der Klägerin unterstellt, dann handelt es sich hierbei um weitere Folgen einer abgeschlossenen Verletzungshandlung, deren Verletzungserfolg mit der unbefugten Verschaffung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse (§ 17 UWG) und der Abwerbung der Handelsvertreter (§ 1 UWG) bereits eingetreten war. Hiervon zu unterscheiden ist der Fall, dass der Eingriff selbst noch andauert oder sich wiederholt. Während bei Dauerhandlungen die Verjährung nicht beginnen kann, solange der Eingriff noch andauert, und beim Vorliegen einer fortgesetzten Handlung für jeden Eingriff eine besondere Verjährungsfrist läuft, steht bei abgeschlossener Verletzungshandlung der Umstand, dass der Eingriff noch fortwirkt, dem Verjährungsbeginn nach § 21 UWG a.F. nicht entgegen. Es ist dann der für das deliktische Schadensersatzrecht allgemein anerkannte Grundsatz entsprechend anzuwenden, dass die Verjährung des Ersatzanspruchs beginnt, wenn der Verletzte auf Grund der ihm bekannten Tatsachen eine Schadensersatzklage, sei es auch nur eine Klage auf Feststellung der Ersatzpflicht für den künftig entstehenden Schaden, mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg erheben kann und ihm damit die Erhebung einer Klage zuzumuten ist (vgl. BGH vom 28.09.1973, a.a.O.).

Der Verletzte wird dadurch nicht unzumutbar belastet. Vielmehr kann von ihm gerade in wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen erwartet werden, dass er, wenn erforderlich, zur Klarstellung des Streitverhältnisses die Feststellungsklage alsbald erhebt, sofern weitere störende Auswirkungen des ihm bekannten, abgeschlossenen Eingriffs in seine Rechte vorauszusehen sind.

Im Streitfall ist unerfindlich, weshalb die Klägerin mit der Erhebung der Feststellungsklage bis zum 31.12.2005 zugewartet hat. Es war ihr ohne weiteres zumutbar, die Feststellungsklage innerhalb von sechs Monaten, also bis spätestens zum 12.03.2003, beim Arbeitsgericht einzureichen. Gerade im Wettbewerbsrecht wird das Vorliegen des erforderlichen Feststellungsinteresses von der Rechtsprechung wegen der kurzen Verjährungsfrist von sechs Monaten (§ 21 UWG) großzügig beurteilt (vgl. BGH Urteil vom 17.05.2001 - I ZR 189/99 - NJW-RR 2002, 834-835, m.w.N.).

3. Mit Recht ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass die Verjährung nicht erst mit Abschluss des gegen den Beklagten zu 1) gerichteten Strafverfahrens durch rechtskräftigen Strafbefehl vom 07.06.2006 begonnen hat.

Weder in der von der Berufung zitierten Entscheidung des OLG Schleswig-Holstein vom 10.10.2002 (7 U 82/01) noch in dem anschließenden Revisionsurteil des BGH vom 14.10.2003 (VI ZR 379/02 - NJW 2004, 510-511) wurde der fallübergreifende Rechtssatz aufgestellt, dass bei strafrechtlichen Ermittlungen die hinreichende Erfolgsaussicht einer Schadensersatzklage grundsätzlich erst nach Abschluss der Ermittlungen bestehe.

Der BGH hat in diesem Urteil zur Verjährungsfrist des § 852 BGB a.F. ausgeführt, die Verjährung deliktischer Schadensersatzansprüche beginne, wenn der Geschädigte positive Kenntnis vom Schaden einschließlich des Schadenshergangs und des Schädigers habe. Dabei reiche im Allgemeinen eine solche Kenntnis aus, die dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage - sei es auch nur in Form der Feststellungsklage - erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos ermögliche. Ob eine solche hinreichende Kenntnis aus dem Inhalt der strafrechtlichen Ermittlungsakten gewonnen werden könne, hänge von den Umständen des Einzelfalles ab.

Nach den vorliegenden Umständen des Einzelfalls hatte die Klägerin - wie ausgeführt - bereits bei Erstattung der Strafanzeige am 24.07.2002, spätestens mit Zugang der E-Mail des Kunden H. S. am 12.09.2002 hinreichende Kenntnis, die ihr die Erhebung einer Feststellungsklage ermöglichte. Ein Anspruch ist entstanden, sobald er erstmals geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann. Nicht erforderlich ist, dass der Anspruch bereits beziffert werden und Gegenstand einer Leistungsklage sein kann. Um die Verjährung in Lauf zu setzen, genügt vielmehr die Möglichkeit, eine die Verjährung unterbrechende Feststellungsklage zu erheben (BAG Urteil vom 14.12.2006 - 8 AZR 628/05 - NZA 2007, 262-266).

Das Arbeitsgericht hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass sich dem Vortrag der Klägerin nicht entnehmen lässt, welche Kenntnisse über anspruchsbegründende Umstände sie im Juni 2006 aus dem Inhalt der strafrechtlichen Ermittlungsakte gewonnen hat, die ihr nicht bereits bei Anzeigeerstattung im Juli 2002 vorgelegen haben. Soweit die Klägerin mit der Berufung darauf aufmerksam macht, dass ihre frühere Prozessbevollmächtigte erst nach Aushändigung der Strafakte im Juni 2006 mit Schriftsatz vom 30.06.2006 auf den sog. "Folder" hingewiesen habe, ergibt sich nichts anderes.

Bei dem englischen Begriff "Folder" handelt es sich um eine im IT-Bereich gebräuchliche Bezeichnung für ein Verzeichnis, das Dateien enthält. Die Dateien, die im Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten zu 1) im Rahmen der angeordneten Offenlegung der Telekommunikationsverbindungsdaten, einschließlich aller ein- und ausgehenden E-Mails, von der Firma G.in der Zip-Datei FOL.DAT auf CD-ROM als Beweismittel zur Verfügung gestellt worden sind, stimmen zum Großteil mit den Dateien überein, die der Geschäftsführer der Klägerin am 24.07.2002 ausgedruckt und als Anlage zu seiner Strafanzeige vorgelegt hatte. Auch der von der Klägerin benannte Zeuge, KHK L., hat bereits in seinem Vermerk vom 24.09.2002 (Bl. 50 d. Strafakte) ausgeführt, dass "ein großer Teil der verifizierten Daten bereits in dem Sonderband "Anlagen zur Strafanzeige" - durch den Anzeigenerstatter zur Verfügung gestellt - vorhanden ist." Durch die Einsichtnahme in die Ermittlungsakte im Juni 2006 ergaben sich daher keine neuen Erkenntnisse von der Schädigungshandlung und den Schädigern.

4. Schließlich unterliegen eventuelle vertragliche Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten zu 1) wegen Verletzung von Betriebsgeheimnissen keiner längeren Verjährungsfrist als der des § 21 UWG a.F. Auch vertragliche Ansprüche wegen der Verletzung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen unterliegen der kurzen Verjährungsfrist des § 21 UWG a.F. Dies würde selbst dann gelten, wenn eine Vertragsstrafe vereinbart worden wäre (BGH 12.07.1995 - I ZR 176/93 - NJW 1995, 2788-2790).

Hinzu kommt, dass für alle Schadensersatzansprüche, die der Arbeitgeber aus Wettbewerbsverstößen des Arbeitnehmers nach § 60 HGB herleitet, die noch kürzere dreimonatige Verjährungsfrist des § 61 Abs. 2 HGB gilt. Sie ist auch dann anzuwenden, wenn konkurrierende Schadenersatzansprüche aus einer unerlaubter Handlung nach § 823 BGB oder wegen einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung nach § 826 BGB geltend gemacht werden (BAG Urteil vom 11.04.2000 - 9 AZR 131/99 - AP Nr. 3 zu § 61 HGB).

Nach alledem sind eventuelle Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die drei Beklagten unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt verjährt.

III. Die Klägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der erfolglosen Berufung zu tragen.

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

Ende der Entscheidung

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