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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 05.06.2008
Aktenzeichen: 10 Sa 699/07
Rechtsgebiete: TVAL II, ArbGG, ZPO, BGB, SGB IX


Vorschriften:

TVAL II § 22 Ziff. 1
TVAL II § 49
TVAL II § 49 Ziff. 1
TVAL II § 49 Ziff. 2 Buchst. b
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 64 Abs. 6 Satz 1
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 256
ZPO § 264 Nr. 2
ZPO § 287 Abs. 1
ZPO § 517
ZPO § 519
ZPO § 524 Abs. 2 Satz 2
BGB § 194
BGB § 195
BGB § 199 Abs. 1
BGB § 204 n.F.
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1
BGB § 209 Abs. 1 a.F.
BGB § 214 Abs. 1
BGB § 249
BGB § 276
BGB § 276 Abs. 1
BGB § 276 Abs. 1 Satz 2
BGB § 280 Abs. 1
BGB § 297
BGB § 404
BGB § 611
BGB § 615
BGB § 615 Satz 1
BGB § 823 Abs. 2
SGB IX § 81 Abs. 4
SGB IX § 81 Abs. 4 Satz 1
SGB IX § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1
SGB IX § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4
SGB IX § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 06.09.2007, Az.: 2 Ca 806/07, aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf € 183.493,63 festgesetzt.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche des Klägers, weil ihm die US-Streitkräfte keinen behindertengerechten Arbeitsplatz zugewiesen haben.

Der mit einem Grad von 100 schwerbehinderte Kläger (geb. am 28.12.1942, verheiratet) war seit dem 01.05.1981 bei den US-Streitkräften auf der A. B. R. als Feuerwehrmann beschäftigt. Seit dem 01.07.1991 wurde er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Gruppe der für die Brandbekämpfung zuständigen Feuerwehrleute eingesetzt, sondern als Feuerlöschtechniker. Auf Grund arbeitsvertraglicher Vereinbarung war auf das Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TVAL II) anzuwenden. Die Vergütung des Klägers richtete sich zuletzt nach der Lohn-/Gehaltsgruppe P 3/ II Endstufe.

Der Kläger war seit dem 16.07.2000 ohne Unterbrechung arbeitsunfähig erkrankt. Seit dem 01.09.2000 erhielt er eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von monatlich € 163,73 netto (Rentenbescheid, Bl. 214 der Beiakte). Mit Wirkung ab 01.08.2004 wurde ihm eine vorgezogene Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Höhe von monatlich € 905,68 brutto (€ 823,72 netto) bewilligt. Die Anspruchsvoraussetzungen waren bereits ab dem 27.12.2002 erfüllt; der Rentenbeginn wurde auf ausdrückliche Bestimmung des Klägers im Rentenverfahren auf den 01.08.2004 festgelegt (Rentenbescheid, Bl. 47-48 d. A.).

Am 30.10.2001 fand mit der Personalbetreuungsstelle der US-Streitkräfte in R. ein Gespräch über einen möglichen Einsatz des Klägers statt. Nachdem er mit anwaltlichem Schreiben vom 21.11.2001 seine Arbeitskraft angeboten hatte, lehnten die Streitkräfte unter dem 28.11.2001 seine Beschäftigung mit der Begrünung ab, er könne seine bisherige Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben. Eine andere, seinen gesundheitlichen Einschränkungen entsprechende Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bestehe nicht. Eine im Februar 2003 erneuerte Aufforderung des Klägers zur Beschäftigung blieb erfolglos.

Mit seiner im Mai 2003 erhobenen Klage hat der Kläger die Zuweisung eines behinderungsgerechten Arbeitsplatzes verlangt. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 24.07.2003 (2 Ca 758/03) die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 22.01.2004 (6 Sa 1207/03) die Berufung zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 10.05.2005 (9 AZR 230/04 = NZA 2006, 155 ff.), das der Beklagten am 03.11.2005 zugestellt worden ist, den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Landesarbeitsgericht hat daraufhin am 31.08.2006 (6 Sa 996/05) folgendes Urteil verkündet (Ziffer 1 des Tenors):

"Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger, ggf. nach Vertragsänderung, vorbehaltlich der Zustimmung des Betriebsrats und ggf. nach Durchführung des Zustimmungsverfahrens

als Verwaltungsangestellter (Einkauf),

alternativ Sachbearbeiter (Telekommunikation),

alternativ Housingmanagement (Assistent),

alternativ Angestellter (Materialverwaltung),

alternativ Frachtabfertiger,

alternativ Telefonist/Verwaltungsangestellter (Bürokommunikation),

alternativ Lagerangestellter (Material- und Gütebestimmung),

alternativ Sachbearbeiter (Frachtabwicklung),

alternativ Angestellter (Arbeitskontrolle),

alternativ Kassierer (T 3), zu beschäftigen."

Das Urteil ist der Beklagten am 22.12.2006 und dem Kläger am 03.01.2007 zugestellt worden. Mit Anwaltsschreiben vom 02.03.2007 forderte der Kläger die Beklagte auf, die Gehaltszahlung wieder aufzunehmen und die rückständigen Gehaltszahlungen seit November 2001 auszugleichen. Hilfsweise mache er Schadensersatz in Höhe des Bruttogehaltes geltend. Die US-Streitkräfte beschäftigten den Kläger nicht und leisteten auch keinerlei Zahlungen. Am 31.12.2007 endete das Arbeitsverhältnis wegen Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers.

Mit seiner am 29.05.2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verlangte der Kläger die Zahlung von insgesamt € 155.043,85. Die Forderung setzte sich wie folgt zusammen:

€ 2.694,00 monatlich von Nov. 2001 bis Dez. 2003,

€ 2.872,36 monatlich von Jan. 2004 bis Dez. 2006,

€ 3.158,21 monatlich von Jan. 2005 bis April 2007.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 155.043,85 brutto nebst gestaffelter Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat die Beklagte mit Urteil vom 06.09.2007 zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von € 11.849,67 für fünf Monate von Dezember 2006 bis April 2007 verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, Schadensersatzansprüche des Klägers aus der Zeit vor Dezember 2006 seien - unabhängig von der eingewandten Verjährung - nach der dreimonatigen tariflichen Ausschlussfrist des § 49 TVAL II verfallen, nachdem er Zahlungsansprüche erstmals mit Schreiben vom 02.03.2007 geltend gemacht habe. Für die Monate Dezember 2006 bis April 2007 könne der Kläger 86,5 % seiner bisherigen Grundvergütung verlangen. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf Seite 5 bis 7 des Urteils vom 06.09.2007 (Bl. 74-76 d. A.) verwiesen.

Der Kläger, dem das Urteil am 16.10.2007 zugestellt worden ist, hat am 02.11.2007 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese mit am 06.12.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz, der der Beklagten am 11.12.2007 zugegangen ist, begründet. Gleichzeitig hat er seine Klage auf Zahlung von € 152.336,21 über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag hinaus erweitert und darüber hinaus Schadensersatz für die Monate von Mai 2007 bis November 2007 in Höhe von € 19.307,75 geltend gemacht. Die Klageforderung setzt sich wie folgt zusammen:

€ 2.272,69 monatlich von Nov. 2001 bis Dez. 2001,

€ 2.340,87 monatlich von Jan. 2002 bis Jan. 2003,

€ 2.411,10 monatlich von Febr. 2003 bis Jan. 2004,

€ 2.464,14 monatlich von Febr. 2004 bis Jan. 2005,

€ 2.508,49 monatlich von Febr. 2005 bis März 2006,

€ 2.712,14 monatlich von April 2006 bis Nov. 2006,

€ 366,14 monatlich von Dez. 2006 bis Jan. 2007,

€ 372,36 monatlich von Febr. 2007 bis April 2007,

€ 2.758,25 monatlich von Mai 2007 bis Nov. 2007.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 08.01.2008 Anschlussberufung mit dem Ziel der vollständigen Klageabweisung eingelegt und diese gleichzeitig begründet.

Die Beklagte legte am 03.04.2008 folgende Abtretungserklärung des Klägers und seiner Ehefrau vom 10.11.1997 vor, die dem damaligen Amt für Verteidigungslasten am 02.11.1998 zugegangen ist:

"Gehaltsabtretung

Frau L. A. hat zur Sicherung des Kredits von Herrn A. eine Grundschuld bestellt und eine Bürgschaft geleistet, zu Gunsten der ... Bank.

Zur Sicherung ihrer Ansprüche, wie in dem als Anlage beigefügten Darlehensvertrag vom 01.07.1993 dargestellt, trete ich, A. A., alle Gehaltsforderungen oder sonstige Forderungen, gegen den jeweiligen Arbeitgeber an Frau A. ab, soweit diese Ansprüche pfändbar sind."

Daraufhin änderte der Kläger seine Klage auf Zahlung an seine Ehefrau. Er legte mit Schriftsatz vom 28.04.2008 folgende Erklärung seiner Ehefrau vom 20.04.2008 vor:

"Ermächtigung

Ich, L. A., geb. S. (10.07.1036), ermächtige hiermit meinen Ehemann, Herrn A. A. (Gütertrennung), sämtliche von der Gehaltsabtretung vom 10.11.1997 erfassten Ansprüche in eigenem Namen zur Zahlung an mich, Kto. Nr. ..., geltend zu machen. Diese Ermächtigung gilt auch für seinen jeweiligen bevollmächtigten Rechtsvertreter."

Der Kläger ist der Ansicht, er habe die Schadensersatzansprüche in gehöriger Form geltend gemacht. Eine Geltendmachung im Tarifsinne liege in der seinerzeitigen Klageerhebung auf Beschäftigung. Er habe bereits zuvor mit Schreiben vom 18.02.2003 dem Grunde nach Gehalts-/ Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Seine Klage habe trotz der Abtretung an seine Ehefrau verjährungshemmende Wirkung gehabt. Im Rahmen der Schadensberechnung sei ihm das Bruttogehalt zuzubilligen, das er zuletzt als Feuerlöschtechniker nach Lohn-/ Gehaltsgruppe P 3 II Endstufe erhalten habe. Die Rente sei nicht anspruchsmindernd zu berücksichtigen. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung und der Anschlussberufungserwiderung wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 04.12.2007 (Bl. 94 - 100 d. A.), vom 13.02.2008 (Bl. 131 - 137 d. A.), vom 28.04.2008 (Bl. 181 - 183 d. A.) und vom 05.05.2008 (Bl. 197 - 198 d. A.), jeweils nebst Anlagen, Bezug genommen.

Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,

1. die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 06.09.2007 zu verurteilen, über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag hinaus weitere € 152.336,21 nebst gestaffelter Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz an Frau L. A., geb. S., A-Straße, A-Stadt, zu zahlen,

2. die Beklagte klageerweiternd zu verurteilen, an Frau L. A., geb. S., A-Straße, A-Stadt, € 19.307,75 brutto nebst gestaffelter Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen,

3. die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich,

1. die Berufung des Klägers zurückzuweisen,

2. die in der Berufung erweiterte Klage abzuweisen,

3. auf ihre Anschlussberufung das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 06.09.2007, Az.: 2 Ca 806/07, soweit es der Klage stattgegeben hat, abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Beklagte beruft sich auf die bereits erstinstanzlich erhobene Einrede der Verjährung und macht geltend, dass eventuelle Ansprüche der Ehefrau des Klägers gemäß § 49 TVAL II verfallen seien. Eine Unterbrechung der Verjährung könne nur durch die Klage des Berechtigten erfolgen. Das gelte ebenso für die Wahrung der Ausschlussfrist. Auch hier hätte die Ehefrau die Forderung geltend machen müssen. Die Ermächtigung der Ehefrau gelte erst ab Ausstellungsdatum, d.h. ab dem 20.04.2008. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungserwiderung und der Anschlussberufungsbegründung wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 08.01.2008 (Bl. 117 - 123 d. A.) und vom 28.04.2008 (Bl. 186 - 189 d. A.), jeweils nebst Anlagen, verwiesen.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen. Außerdem wird auf den Inhalt der zur Information des Gerichts beigezogenen Akte 6 Sa 996/05 (früher: 6 Sa 1207/03) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I. Die nach § 64 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist somit zulässig.

Soweit der Kläger seine Berufung mit einer Klageerweiterung, u.a. bezogen auf die Zahlung von Schadensersatz für die Zeit von Mai 2007 bis November 2007, verbunden hat, ist diese ungeachtet der Regelung des § 264 Nr. 2 ZPO schon im Hinblick auf die rügelose Einlassung der Beklagten zulässig (§ 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 533 Nr. 1, 267 ZPO).

Auch die Anschlussberufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Nach § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG ist eine Anschlussberufung zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. Vorliegend ist die Berufungsbegründungsschrift des Klägers der Beklagten am 11.12.2007 zugestellt worden. Ihre Anschlussberufung ist am 08.01.2008 und damit rechtzeitig beim Landesarbeitsgericht eingegangen.

II. Die Berufung des Klägers nebst seiner zweitinstanzlichen Klageerweiterung ist unbegründet. Auf die Anschlussberufung der Beklagten ist die Zahlungsklage, auch soweit ihr das Arbeitsgericht stattgegeben hat, abzuweisen. Weder der Kläger noch seine Ehefrau als Zessionarin haben einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von insgesamt € 183.493,63 für die Zeit vom 01.11.2001 bis zum 30.11.2007. Die Ansprüche sind gemäß § 49 Ziffer 2 Buchst. b TVAL II verfallen.

1. Der Anspruch des Klägers oder seiner Ehefrau als Zessionarin auf Zahlung von Arbeitsentgelt für die Zeit vom 01.11.2001 bis zum 30.11.2007 trotz Nichtarbeit folgt nicht aus Annahmeverzug nach § 615 BGB.

1.1. Nach § 615 Satz 1 BGB hat der Arbeitgeber die nach § 611 BGB vereinbarte Vergütung fortzuzahlen, wenn er mit der Annahme der Dienste in Verzug gerät. Die unterlassene Zuweisung eines Arbeitsplatzes führt dann nicht zu einem Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers aus Annahmeverzug, wenn die Voraussetzungen des § 297 BGB vorliegen. Danach kommt der Gläubiger nicht in Verzug, wenn der Schuldner außerstande ist, die Leistung zu bewirken. Dem Arbeitnehmer muss die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen möglich sein. Unmöglichkeit und Annahmeverzug schließen sich aus. Der Kläger war aufgrund seiner Erkrankung seit dem 16.07.2000 aus gesundheitlichen Gründen unstreitig nicht mehr in der Lage, seine arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit als Feuerlöschtechniker zu verrichten.

Soweit sich der Kläger darauf beruft, die US-Streitkräfte seien aufgrund des rechtskräftigen Urteils des LAG vom 31.08.2006 (6 Sa 996/05) im Anschluss an die Entscheidung des BAG vom 10.05.2005 (9 AZR 230/04) verpflichtet gewesen, ihm einen behinderungsgerechten Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen, geht dies über eine den Gläubigerverzug vermeidende Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers hinaus und kann einen Vergütungsanspruch nach § 615 BGB nicht begründen.

Im Rahmen des Annahmeverzugs trägt der Arbeitgeber als Gläubiger der Arbeitsleistung nur das verschuldensunabhängige Risiko, dem Arbeitnehmer arbeitstäglich die Erbringung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung durch Zurverfügungstellung eines Arbeitsplatzes zu ermöglichen. Demgegenüber ist seine Haftung für die Verletzung von Fürsorgepflichten, die ihn zu einer Änderung des zugewiesenen Arbeitsplatzes verpflichten können, um eine Beschäftigung trotz Leistungseinschränkung zu ermöglichen, verschuldensabhängig ausgestaltet. Das gilt sowohl für Ansprüche wegen der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten nach § 280 Abs. 1 BGB als auch für Ansprüche wegen Verletzung eines Schutzrechts, wie § 81 Abs. 4 SGB IX. Deshalb ist es für Ansprüche aus Annahmeverzug unerheblich, ob der Arbeitgeber gegenüber schwerbehinderten Arbeitnehmern nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, 4 und 5 SGB IX verpflichtet ist, deren Arbeitsplatz und die Arbeitsaufgabe so zu gestalten, dass eine behinderungsgerechte Beschäftigung möglich wird. Ist ein schwerbehinderter Arbeitnehmer oder ein Gleichgestellter außerstande, die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung zu erbringen, gerät der Arbeitgeber nicht mit der Annahme der Dienste in Verzug. Nur wenn der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nach § 81 Abs. 4 SGB IX schuldhaft i.S.v. § 276 BGB nicht nachkommt, ist er dem Arbeitnehmer zum Schadensersatz wegen entgangener Vergütung verpflichtet. Er trägt im Rahmen des Annahmeverzugs nicht das verschuldensunabhängige Risiko, seinen Verpflichtungen nach § 81 Abs. 4 SGB IX objektiv hinreichend nachgekommen zu sein (vgl. BAG Urteil vom 04.10.2005 - 9 AZR 632/04 - NZA 2006, 442-445, m.w.N.).

1.2. Selbst wenn dem Kläger oder seiner Ehefrau als Zessionarin Ansprüche aus Annahmeverzug zustünden, wäre die Forderung der Höhe nach nicht gerechtfertigt. Nach den einschlägigen Vergütungstabellen für Feuerwehrpersonal betrug der Monatslohn nach Lohn-/ Gehaltsgruppe P 3 II/ Endstufe

ab 01.01.2001 € 2.272,69 brutto,

ab 01.01.2002 € 2.340,67 brutto,

ab 01.02.2003 € 2.411,10 brutto,

ab 01.02.2004 € 2.464,14 brutto,

ab 01.02.2005 € 2.508,49 brutto,

ab 01.04.2006 € 2.203,61 brutto,

ab 01.02.2007 € 2.241,08 brutto.

Währenddessen macht der Kläger für die Zeit ab dem 01.04.2006 monatlich € 2.712,14 und ab dem 01.02.2007 monatlich € 2.758,25 geltend. Dies beruht darauf, dass der Kläger seiner Berechnung nicht den Pauschalsatz nach II der Vergütungstabelle für Feuerwehrpersonal, sondern den Pauschalsatz nach I der Vergütungstabelle zu Grunde gelegt hat. Der Kläger wurde jedoch unstreitig vor seiner Erkrankung für seine Tätigkeit als Feuerlöschtechniker mit dem Pauschalsatz nach II der Monatspauschalen für Feuerwehrpersonal vergütet. Er kann für Zeiten der Nichtbeschäftigung keinen höheren Pauschalsatz verlangen, als er bei tatsächlicher Arbeitsleistung hätte beanspruchen können.

1.3. Im Übrigen wären Verzugslohnansprüche des Klägers oder seiner Ehefrau als Zessionarin - unabhängig von der verjährungsunterbrechenden Wirkung bei gewillkürter Prozessstandschaft - jedenfalls für die Jahre 2001, 2002, 2003 verjährt. Die Beklagte ist deshalb nach § 214 Abs. 1 BGB berechtigt, die Leistung zu verweigern.

Der Kläger hat Zahlungsansprüche erstmals mit seiner im Mai 2007 beim Arbeitsgericht Kaiserslautern eingegangenen Klage geltend gemacht. Gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährten die Gehaltsansprüche des Klägers einschließlich der Zinsen (§ 217 BGB) aus dem Jahre 2003 mit Ablauf des 31.12.2006. Die Ansprüche für die Jahre 2001 bis 2002 sind entsprechend früher verjährt.

Gehaltsforderungen des Klägers wären nach § 22 Ziffer 1 TVAL II jeweils am letzten Tag des laufenden Kalendermonats fällig gewesen. Die Fälligkeit der Annahmeverzugsvergütung bestimmt sich nach dem Zeitpunkt, in dem die Vergütung bei tatsächlicher Beschäftigung fällig wird (BAG Urteil vom 07.11.2007 - 5 AZR 910/06 DB 2008, 301, m.w.N). Demgemäß wurden alle Vergütungsansprüche bis Dezember 2003 spätestens im Jahre 2003 fällig.

Die Verjährung eventueller Annahmeverzugsansprüche wäre durch Erhebung der Klage auf Beschäftigung auf einem behindertengerechten Arbeitsplatz im Mai 2003 nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt worden. Die Beschäftigungsklage umfasste nach ihrem Streitgegenstand nicht eventuelle Zahlungsansprüche des Klägers. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird die Verjährung der sich aus § 615 BGB ergebenden Zahlungsansprüche des Arbeitnehmers durch eine Kündigungsschutzklage oder eine Klage auf Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses gemäß § 256 ZPO oder einen Weiterbeschäftigungsantrag nicht nach § 209 Abs. 1 BGB a.F. unterbrochen (BAG Urteil vom 07.11.1991 - 2 AZR 159/91 - AP BGB § 209 Nr. 6, m.w.N.). Zur Begründung hat das Bundesarbeitsgericht ausgeführt, dass jede andere Betrachtung zu einer Beeinträchtigung der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit in Verjährungsfragen führe, weil ohne genaue Abstellung darauf, was Streitgegenstand eines Prozesses sei, sich nicht feststellen lasse, inwieweit eine Verjährungsunterbrechung in Betracht zu ziehen sei. Derjenige, dem zu Unrecht gekündigt worden sei und der wegen der teilweisen Vorgreiflichkeit des Kündigungsschutzprozesses ihm zustehende Gehaltsansprüche regelmäßig nur dann im Klagewege endgültig realisieren könne, wenn er zuvor im Kündigungsrechtsstreit obsiegt habe, sei gleichwohl nicht gehindert, schon vor Ablauf der Verjährungszeit seine etwaigen, aus § 615 BGB sich ergebenden Ansprüche in einer Form geltend zu machen, die den Anforderungen des § 209 Abs. 1 BGB (a.F.) genüge.

Diese Rechtsprechung ist auch auf eine Klage auf Beschäftigung, wie sie der Kläger im Mai 2003 erhoben hat, und auf die seit dem 01.01.2002 geltenden neuen Verjährungsvorschriften zu übertragen. Auch § 204 BGB n.F. kann nicht das allgemeine Prinzip entnommen werden, dass bereits eine die Durchsetzung des Anspruchs lediglich vorbereitende Klage die Verjährung unterbricht. Allen dort aufgeführten prozessualen Handlungen ist nämlich gemeinsam, dass sie unmittelbar den Anspruch zum Gegenstand haben müssen, dessen Verjährung unterbrochen werden soll. Das entspricht dem Zweck der Verjährungsvorschriften. Sie sollen Rechtssicherheit und Rechtsfrieden bewahren. Der in § 204 BGB verwendete Begriff des "Anspruchs" bezeichnet den Anspruch im Sinne des § 194 BGB, dessen Verjährung durch die Klageerhebung unterbrochen werden soll. Der Kläger hat jedoch mit der Erhebung der Klage auf behindertengerechte Beschäftigung dem Gericht den hier streitbefangenen materiellrechtlich Anspruch auf Zahlung der entgangenen Vergütung weder ausdrücklich noch in der Sache zur Entscheidung unterbreitet. Das ergibt sich bereits aus der Fassung der Klageanträge im Beschäftigungsprozess, die nicht auf die Zahlung eines Geldbetrags gerichtet waren. Dem Beschäftigungsantrag kann jedoch eine verjährungsunterbrechende Wirkung nicht mit der Erwägung zuerkannt werden, er sei auf die Sicherung aller Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis gerichtet.

1.4. Da der Kläger bzw. seine Ehefrau als Zessionarin als Schadensersatz wegen Nichtbeschäftigung auf einem behindertengerechten Arbeitsplatz jedenfalls nicht mehr verlangen können, als wenn der Kläger in der Zeit seiner Nichtbeschäftigung vom 01.11.2001 bis zum 30.11.2007 gesundheitlich noch in der Lage gewesen wäre, als Feuerlöschtechniker zu arbeiten, ist seine Klage schon deshalb in Höhe von € 71.247,26 abzuweisen. Im Einzelnen:

€ 4.545,38 2 Monate x € 2.272,69 11/01 - 12/01 (Verjährung)

€ 30.431,31 13 Monate x € 2.340,87 01/02 - 01/03 (Verjährung)

€ 26.522,10 11 Monate x € 2.411,10 02/03 - 12/03 (Verjährung)

€ 4.576,77 9 Monate x € 508,5304/06 - 01/07 (Diff. P I zu II)

€ 5.171,70 10 Monate x € 517,1702/07 - 11/07 (Diff. P I zu II)

€ 71.247,26 Summe

2. Der Kläger und seine Ehefrau als Zessionarin können auch keinen Schadensersatz in Höhe der entgangenen Vergütung nach § 280 Abs. 1 BGB sowie aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 81 Abs. 4 Satz 1 SGB IX beanspruchen.

2.1. Die US-Streitkräfte waren nach dem rechtskräftigen Urteil des LAG vom 31.08.2006 (6 Sa 996/05) im Anschluss an die Entscheidung des BAG vom 10.05.2005 (9 AZR 230/04), die der Beklagten mit Gründen versehen am 03.11.2005 zugestellt worden ist, verpflichtet, den Kläger auf einem der in Ziffer 1 des Tenors genannten Arbeitsplätzen zu beschäftigen. Dieser Verpflichtung sind die US-Streitkräfte unstreitig nicht nachgekommen.

Versäumt es der Arbeitgeber schuldhaft, die Beschäftigung eines schwerbehinderten Menschen nach § 81 Abs. 4 Satz 1 SGB IX zu ermöglichen, kommt wegen der dem Arbeitnehmer entgangenen Vergütung ein Schadenersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt der positiven Forderungsverletzung (§ 280 Abs. 1 BGB) sowie aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 81 Abs. 4 Satz 1 SGB IX in Betracht. Der Schadensersatzanspruch setzt Verschulden gemäß § 276 Abs. 1 BGB voraus (vgl. BAG Urteil vom 04.10.2005 - 9 AZR 632/04 - NZA 2006, 442 und BAG Urteil vom 03.12.2002 - 9 AZR 462/01 - NZA 2004, 1219).

Zwar haben es die US-Streitkräfte vorliegend versäumt, dem Kläger in der Zeit vom 01.11.2001 bis zum 30.11.2007 einen behindertengerechten Arbeitsplatz zuzuweisen. Die Beklagte ist jedoch erst ab dem Zeitpunkt zum Schadensersatz verpflichtet, ab dem sie die Verletzung der Beschäftigungspflicht zu vertreten hat.

Ein Verschulden der Beklagten im Sinne des § 276 Abs. 1 BGB kann frühestens mit Zustellung des mit Gründen versehenen Urteils des BAG vom 10.05.2005 (9 AZR 230/04), die am 03.11.2005 erfolgt ist, angenommen werden. Die Möglichkeit für den Kläger bzw. dessen Ehefrau als Zessionarin, aus einer behindertengerechten Beschäftigung des Klägers Einnahmen zu erzielen, war an die Verpflichtung der US-Streitkräfte geknüpft, den Kläger auf einem anderen Arbeitsplatz behindertengerecht zu beschäftigen.

Was der Schuldner zu vertreten hat, regelt § 276 BGB. Vertretenmüssen heißt Verschulden im Sinne von § 276 BGB. Nach § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht lässt. Bei der Fahrlässigkeit wird nicht auf das Maß der Sorgfalt abgestellt, das der individuelle Schuldner aufzubringen vermag. Es reicht aus, dass er seine Pflicht bei ordentlicher Sorgfalt hätte erkennen können. Bei ungeklärter Rechtslage ist der Schuldner nicht schon dann entlastet, wenn er sich auf eine ihm günstige Ansicht in der Literatur berufen kann. Die Sorgfaltsanforderungen gehen andererseits nicht soweit, dass eine dem Schuldner ungünstige Entscheidung der Rechtsfrage undenkbar gewesen sein müsste. Es ist entschuldbar, wenn die Rechtslage objektiv zweifelhaft ist und der Schuldner sie sorgfältig geprüft hat. Unverschuldet wird ein Rechtsirrtum insbesondere dann sein, wenn der Schuldner sich auf die höchstrichterliche Rechtsprechung berufen kann (BAG Urteil vom 22.03.2001 - 8 AZR 436/00 - EzBAT § 8 BAT Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers Nr. 31 und BAG Urteil vom 12.11.1992 - 8 AZR 503/91 - NZA 1993, 500, m.w.N.).

Die Beklagte konnte vorliegend jedenfalls bis zur Zustellung des Urteils des BAG vom 10.05.2005 (9 AZR 230/04) am 03.11.2005 mit vertretbaren Gründen zu der Annahme gelangen, die US-Streitkräfte seien nicht verpflichtet, den Kläger in einem der mannigfachen Arbeitsbereiche zu beschäftigen, die er in seinem Klageantrag genannt hat. Erst ab Zustellung des Revisionsurteils musste die Beklagte bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt erkennen, dass sie den geltend gemachten Anspruch nicht mit der Behauptung abwehren kann, sie verfüge über keinen leidensgerechten freien Arbeitsplatz, auf dem der Kläger eingesetzt werden könne. Der Senat hat in dieser Entscheidung, die Anforderungen an die Darlegungslast für den Arbeitgeber verschärft, wenn der Arbeitnehmer aufgrund seiner Behinderung nicht mehr in der Lage ist, die arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit auszuüben. Diese Tatsache rechtfertigt die Annahme eines entschuldbaren Rechtsirrtums.

Damit kommen Schadensersatzansprüche des Klägers bzw. seiner Ehefrau als Zessionarin allenfalls für die Zeit ab November 2005 in Betracht.

2.2. Der Kläger bzw. seine Ehefrau können ab November 2005 Schadensersatz nicht in Höhe der Vergütung für Feuerwehrpersonal beanspruchen.

Die Beklagte ist mit Urteil vom 31.08.2006 rechtskräftig verurteilt worden, den Kläger, ggf. nach Vertragsänderung, als Verwaltungsangestellter (Einkauf) oder als Sachbearbeiter (Telekommunikation) oder im Housingmanagement (Assistent) oder als Angestellter (Materialverwaltung) oder als Frachtabfertiger oder als Telefonist/ Verwaltungsangestellter (Bürokommunikation) oder als Lagerangestellter (Material- und Gütebestimmung) oder als Sachbearbeiter (Frachtabwicklung) oder als Angestellter (Arbeitskontrolle) oder als Kassierer (T 3) zu beschäftigen.

Daher kann der Kläger als Schadensersatz auch nur die Vergütung verlangen, die ihm nach den einschlägigen tariflichen Bestimmungen zugestanden hätte, wenn er mit einer dieser Tätigkeiten beschäftigt worden wäre. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, er hätte "im Schnitt" die tarifliche Vergütung für Feuerwehrpersonal bezogen, wenn er mit einer der im Urteil des LAG vom 31.08.2006 aufgeführten Tätigkeiten beschäftigt worden wäre. Dies schon deshalb, weil der Monatsvergütung für Feuerwehrpersonal nach Pauschalsatz II eine Arbeitszeit von 208 Stunden zu Grunde gelegt wird.

In Ermangelung anderer Anhaltspunkte hat das Arbeitsgericht nach § 287 Abs. 1 ZPO einen Mindestschaden in Höhe von 86,5 % des Tariflohnes nach P 3 II/ Endstufe geschätzt. Zur Schadensschätzung hat das Arbeitsgericht die tariflichen Regelungen in Ziffer 19 des Anhangs P (Sonderbestimmungen für Feuerwehrpersonal) des TVAL II für Arbeitnehmer herangezogen, die nach einer Beschäftigungszeit von mindestens zehn Jahren im Feuerwehrdienst bei den Stationierungsstreitkräften und Vollendung des 40. Lebensjahres für eine Beschäftigung im Feuerwehrdienst aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr geeignet sind. Diesem Personenkreis - zu dem der Kläger gehört - wird, wenn er auf einem neuen Arbeitsplatz untergebracht wird, 86,5 % der monatlichen Grundvergütung vor der Veränderung garantiert. Diesen zutreffenden Erwägungen zur Schadensschätzung tritt die Berufungskammer bei.

2.3. Damit berechnet sich für die Zeit ab November 2005 ein Schadensersatzanspruch in Höhe von allenfalls € 49.295,70. Im Einzelnen:

€ 2.169,84 (86,5 % von € 2.508,49) 11/05 - 03/06 € 10.849,20

€ 1.906,12 (86,5 % von € 2.203,61) 04/06 - 01/07 € 19.061,20

€ 1.938,53 (86,5 % von € 2.241,08) 02/07 - 11/07 € 19.385,30

Summe € 49.295,70

Entgegen der Ansicht des Klägers ist hiervon die Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Höhe von monatlich € 905,58 brutto, mithin für 25 Monate insgesamt € 22.639,50, abzuziehen, die der Kläger seit dem 01.08.2004 bezogen hat.

Der Kläger muss sich auf seinen Verdienstausfallschaden das von ihm für denselben Zeitraum aus schadenrechtlicher Sicht "vorzeitig" beanspruchte Altersruhegeld anrechnen lassen. Dabei kann offenbleiben, ob es sich rechtsdogmatisch insoweit um ein Problem des Vorteilsausgleichs handelt oder ob insoweit gar kein Schaden des Klägers entstanden ist. Dass der Kläger, wenn er das Altersruhegeld erst für den Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahrs in Anspruch genommen hätte, von der Beklagten den Verdienstausfallschaden unverkürzt hätte beanspruchen können, weil er nicht behindertengerecht beschäftigt worden ist, ist unerheblich. Durch die Inanspruchnahme seiner Rechte auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 01.08.2004 hat er seinen Verdienstausfallschaden von diesem Zeitpunkt ab tatsächlich auf die vorgenannte Differenz gemindert (ebenso: BGH Urteil vom 10.11.1981 - VI ZR 262/79 - VersR 1982, 166).

Der nach § 249 BGB zu ersetzende Schaden wird grundsätzlich nach der sogenannten Differenzmethode ermittelt. Der Schaden besteht in dem Unterschied zwischen zwei Güterlagen, dem tatsächlich durch das schädigende Ereignis eingetretenen Zustand und dem Zustand, der sich ohne das schädigende Ereignis ergäbe; beide sind einander gegenüberzustellen. Die in diese Rechnung einzustellenden Aktiv- und Passivposten müssen ohne Rücksicht auf eine Kongruenz nur in einem Zurechnungszusammenhang mit dem Schadenereignis stehen. Das trifft für die Leistungen aus der gesetzlichen Altersversicherung hier zu. Im Falle seiner Beschäftigung bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres hätte der Kläger zwar Arbeitsentgelt erzielt, nicht aber die Altersrente, die er aus schadenrechtlicher Sicht "vorzeitig" beantragt hat. An dieser tatsächlichen Entwicklung seiner Verhältnisse muss er sich von den Beklagten festhalten lassen; er kann nicht verlangen, entgegen der wirklichen Sach- und Rechtslage so behandelt zu werden, als habe er seit dem 01.08.2004 keine Altersrente für schwerbehinderte Menschen bezogen.

Nach alledem könnten der Kläger bzw. seine Ehefrau als Zessionarin allenfalls Schadensersatz für die Zeit von November 2005 bis November 2006 (25 Monate) in einer Gesamthöhe von € 26.656,20 (€ 49.295,70 minus € 22.639,50) beanspruchen.

3. Diese Ansprüche sind jedoch gemäß § 49 Ziffer 1 i.V.m. Ziffer 2 Buchst. b TVAL II verfallen.

Nach § 49 Ziffer 1 TVAL II können Ansprüche aus dem Beschäftigungsverhältnis von beiden Seiten nur unter Wahrung der in Ziffer 2 bis 4 vereinbarten Ausschlussfristen rückwirkend geltend gemacht werden. Nach § 49 Ziffer 2 Buchst. b TVAL II beträgt die vorliegend einschlägige Ausschlussfrist drei Monate. Die Frist beginnt am "Tag der Maßnahme oder Unterlassung, auf die sich der Anspruch stützt". Bei einer solchen tariflichen Bestimmung beginnt die Verfallfrist für einen Schadensersatzanspruch mit seiner Fälligkeit, also dann, wenn der Schaden für den Gläubiger feststellbar ist und geltend gemacht werden kann. Der geltend gemachte Schaden, der an die entgangene Vergütung wegen Nichtbeschäftigung anknüpft, war bei Fälligkeit der monatlichen Vergütung feststellbar. Er konnte bereits am Anfang des Folgemonats berechnet und gefordert werden.

3.1. Im Streitfall hat der Kläger erstmals mit Schreiben vom 02.03.2007 (Bl. 16 d. A.) Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Damit ist die dreimonatige Frist für Ansprüche auf entgangene Vergütung für die Zeit vor dem Monat Dezember 2006, unabhängig von der Abtretung an die Ehefrau, nicht eingehalten worden. Dies hat das Arbeitsgericht, dem die Abtretungserklärung an die Ehefrau nicht vorlag, zutreffend erkannt.

Mit den Schreiben vom 21.11.2001 und vom 18.02.2003 sowie mit der am 05.05.2003 zugestellten Klage auf Beschäftigung vom 23.04.2003 sind die Schadensersatzforderungen des Klägers nicht im Sinne des § 49 Ziffer 1 TVAL II geltend gemacht worden.

Mit Schreiben vom 21.11.2001 (Bl. 140 d. A.) hat der Kläger lediglich seine Arbeitsleistung angeboten. Im Schreiben seiner damaligen Prozessbevollmächtigten vom 18.02.2003 (Bl. 142 d. A.) haben diese mitgeteilt, der Kläger sei nicht mehr bereit, sich mit der allgemein gehaltenen Behauptung "abspeisen" zu lassen, es sei kein leidensgerechter Arbeitsplatz vorhanden. Sollten die US-Streitkräfte ihm nicht innerhalb der nächsten vier Wochen eine angemessene Tätigkeit zuweisen, müsse er dies als Fortsetzung der bisherigen diskriminierenden Verhaltensweise werten. Abschließend wird wörtlich ausgeführt: "Insoweit würden wir über diese Leistungsklage hinaus, auch rückständige Gehalts- und Schadensersatzansprüche geltend machen. Es kann insoweit signalisiert werden, dass diese in Wegfall geraten, wenn nunmehr von dort eine positive Reaktion festzustellen ist." In beiden Schreiben fehlt es an einer Aufforderung zur Zahlung. In seiner Klageschrift vom 23.04.2003 im Vorprozess hat der Kläger beantragt, ihn in einem Arbeitsbereich zu beschäftigen, in dem er noch leichte körperliche Tätigkeiten, bevorzugt im Sitzen, in geschlossenen und temperierten Räumen ausüben kann. Weiter reicht die Klage auf behindertengerechte Beschäftigung nicht. Insbesondere hat der Kläger keine Zahlungsansprüche, respektive Schadensersatzforderungen, geltend gemacht.

Aus der vom Kläger herangezogenen Rechtsprechung zur Wahrung der Frist für eine schriftliche Geltendmachung künftiger Lohnforderungen durch eine Kündigungsschutzklage (BAG Urteil vom 09.08.1990 - 2 AZR 579/89 - NZA 1991, 226) ergibt sich hier nichts anderes. Dort wie auch später hat das Bundesarbeitsgericht allerdings mehrfach erkannt, dass eine fristgerecht erhobene Kündigungsschutzklage auch die vom Weiterbestehen des Arbeitsverhältnisses abhängigen Lohnansprüche erfasst, wenn eine tarifvertragliche Verfallklausel die schriftliche Geltendmachung aller gegenseitigen Ansprüche innerhalb einer Ausschlussfrist verlangt. Dieser Rechtsprechung liegt die Erwägung zugrunde, dass im Kündigungsschutzrechtsstreit über den prozessualen Inhalt des Kündigungsschutzbegehrens hinaus das Gesamtziel der Klage zu beachten ist. Dieses beschränkt sich in der Regel nicht auf die bloße Erhaltung des Arbeitsplatzes, sondern ist zugleich auch auf die Sicherung der Ansprüche gerichtet, die von der Weiterführung des Arbeitsverhältnisses abhängen und nicht mehr gegeben sind, wenn das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung aufgelöst worden ist. Dieses weitergehende Ziel ist in der Regel auch dem Arbeitgeber erkennbar, so dass er schon durch die bloße Kündigungsschutzklage hinreichend über den Willen des Arbeitnehmers unterrichtet wird, sich seine künftigen Einzelansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zu erhalten (statt vieler: BAG Urteil vom 07.11.1991 - 2 AZR 34/91 - AP Nr. 114 zu § 4 TVG Ausschlussfristen, m.w.N.).

Von einer solchen Situation unterscheidet sich der hier vorliegende Fall. Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche, die nicht lediglich vom Bestand des Arbeitsverhältnisses, sondern von weiteren Tatbestandsmerkmalen abhängen. So setzen diese Ansprüche ein Verschulden bzw. Vertretenmüssen des Arbeitgebers nach § 276 BGB sowie einen konkreten Schaden voraus. Schadensersatzansprüche müssen daher ausdrücklich geltend gemacht werden (vgl. BAG Urteil vom 19.02.1998 - 8 AZR 371/96 und BAG Urteil vom 14.05.1998 - 8 AZR 633/96, beide nicht amtlich veröffentlicht; dokumentiert in Juris).

3.2. Die Schadensersatzansprüche sind jedoch sämtlich verfallen, weil der Kläger im eigenen Namen ein fremdes Recht geltend gemacht und eine Ermächtigung seiner Ehefrau erst im April 2008 offengelegt hat.

Der Kläger hat alle Gehaltsforderungen oder sonstige Forderungen gegen die US-Streitkräfte am 10.11.1997 an seine Ehefrau abgetreten, soweit diese Ansprüche pfändbar sind. Damit ist er nicht mehr Inhaber einer Schadensersatzforderung wegen Nichtbeschäftigung, die keinem Pfändungsschutz unterliegt. Daran ändert der Umstand nichts, dass seine Ehefrau ihn am 20.04.2008 ermächtigt hat, sämtliche von der Abtretung erfassten Ansprüche im eigenen Namen, allerdings zur Zahlung sie geltend zu machen. Die Forderung ist von der Ehefrau - entgegen der Behauptung des Klägers im Termin vom 03.04.2008 - nicht "bereits vor längerer Zeit" rückabgetreten worden. Die Ehefrau verlangt vielmehr in ihrer Erklärung vom 20.04.2008 mit ausdrücklichem Hinweis auf die Abtretung vom 10.11.1997 und eine vereinbarte Gütertrennung die Zahlung an sich. Damit liegt eine gewillkürte Prozessstandschaft vor.

Der Kläger war bei Geltendmachung der Schadensersatzforderung mit Anwaltsschreiben vom 02.03.2007 nicht berechtigt, Zahlung an sich zu verlangen. Es war bei Geltendmachung nicht ersichtlich, dass der Kläger ein fremdes Recht in eigenem Namen forderte. Erst im Termin vor der Berufungskammer vom 03.04.2008 hat er seine Klage auf Zahlung an die Ehefrau geändert, wobei er allerdings noch behauptete, die Abtretung sei bereits vor längerer Zeit aufgehoben worden. Bei Offenlegung der gewillkürten Prozessstandschaft mit Schriftsatz vom 28.04.2008 waren die Ansprüche der Ehefrau des Klägers als Zessionarin bereits nach § 49 Ziffer 2 Buchst. b TVAL II verfallen. Das folgt aus § 404 BGB. Ausschlussfristen gehören zu den Einwendungen i.S.d. § 404 BGB (BAG Urteil vom 19.02.2003 - 4 AZR 168/02 - EzA § 4 TVG Ausschlussfristen Nr. 164). Bei Geltendmachung durch den Nichtgläubiger tritt im Falle der offenen Sicherungsabtretung, die hier vorliegt, die ausschlussfristwahrende Wirkung erst in dem Zeitpunkt ein, in dem Zahlung an den Zessionar verlangt wird (vgl. zur verjährungsunterbrechenden Wirkung: BGH Urteil vom 23.03.1999 - VI ZR 101/98 - NJW 1999, 2110-2112, m.w.N.).

III. Nach alledem war die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zu verwerfen. Auf die Anschlussberufung der Beklagten war die Zahlungsklage vollständig abzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 GKG.

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

Ende der Entscheidung

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