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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 31.10.2007
Aktenzeichen: 10 Sa 701/06
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
ZPO § 256
ZPO § 256 Abs. 1
ZPO § 256 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 10 Sa 701/06

Urteil vom 31.10.2007

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 04.07.2006, Az.: 3 Ca 3013/05, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten im vorliegenden Berufungsverfahren über die zutreffende tarifliche Eingruppierung des Klägers.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit 1982 als Angestellter beschäftigt. Die von ihm auszuübende Tätigkeit ist nach seiner Ansicht als diejenige eines Projektingenieurs, nach Auffassung der Beklagten als diejenige eines Projektleiters zu bezeichnen. Nach dem Inhalt einer von der Beklagten erstellten Stellenbeschreibung umfasst seine Tätigkeit folgende "qualitätsrelevanten" Verantwortungsbereiche:

Anfragenbearbeitung, Erstellen von Angeboten, Vertragsprüfung, Projektbetreuung, Dokumentation, Abrechnung und Akquisition. Wegen des Inhalts der betreffenden Stellenbeschreibung im Einzelnen wird auf Bl. 47 d. A. Bezug genommen.

Die Beklagte schloss unter dem Datum vom 20.07.2004 mit der IG Metall einen Anerkennungs-Tarifvertrag, nach dessen Inhalt mit Wirkung ab dem 01.06.2004 die Tarifverträge für gewerbliche Arbeitnehmer/innen, Angestellte und Auszubildende der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie des Landes Rheinland-Pfalz auf die Arbeitsverhältnisse der bei der Beklagten beschäftigten gewerkschaftszugehörigen Arbeitnehmer anzuwenden sind. Der Kläger ist Mitglied der IG Metall.

Am 23.11.2004 schloss die Beklagte mit der IG Metall einen "Tarifvertrag zur Einführung des Entgelt-Rahmenabkommens (ERA)". Dieser Tarifvertrag, hinsichtlich des Inhalts auf Bl. 10 bis 13. d. A. Bezug genommen wird, enthält u. a. folgende Bestimmungen:

1. Arbeitsbewertung

Das Arbeitsbewertungsverfahren wird nach dem summarischen Verfahren gemäß ERA-TV vorgenommen.

Die im ERA-TV vereinbarten Merkmale zu den Entgelt-Gruppen bilden die Grundlage für die Eingruppierung.

...................................

b) Angestellte

Das Entgelt-Gruppen-Niveau wird an der folgenden Tabelle ausgerichtet.

K 3 - > E 6

K 4 - > E 8

K 5 - > E 10

T 3 - > E 7

T 4 - > E 9

T 5 - > E 11

M 2 - > E 7

M 3 - > E 9

M 4 - > E 11

In begründeten Einzelfällen kann von der Tabelle abgewichen werden.

Künftige Neubewertungen sind ebenfalls an der Tabelle auszurichten, so dass das ERA-Eingruppierungs-Niveau langfristig stabil ist.

Die Ersteingruppierung wird noch im Jahr 2004 in der Arbeitsbewertungskommission vorgenommen.

Bis einschließlich Januar 2005 wurde der Kläger von der Beklagten nach Vergütungsgruppe T 5 des Gehalts-Rahmentarifvertrages für die Angestellten in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Pfalz vergütet. Seit Februar 2005 berechnet die Beklagte die Arbeitsvergütung des Klägers auf Basis der Entgeltgruppe E 10 des Entgelt-Rahmenabkommens (ERA) für die rheinland-pfälzische Metall- und Elektroindustrie.

Mit seiner am 29.12.2005 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat der Kläger u. a. die Feststellung begehrt, dass er nach Entgeltgruppe E 11 zu vergüten ist. Darüber hinaus hat er eine von der Beklagten vorgenommene Kürzung seiner Leistungszulage angegriffen und eine auf Nachzahlung von Arbeitsvergütung - unter Zugrundelegung einer Eingruppierung in die Vergütungsgruppe E 11 und einer ungekürzten Leistungszulage - gerichtete Zahlungsklage erhoben.

Der Kläger hat erstinstanzlich u. a. geltend gemacht, er sei gemäß Ziffer 1 b des ERA-Einführungstarifvertrages in die Entgeltgruppe E 11 eingruppiert. Gründe, die eine Abweichung von der tariflich vereinbarten Regelüberführung von Vergütungsgruppe T 5 nach Entgeltgruppe E 11 rechtfertigen könnten, seien nicht gegeben. Vielmehr erfülle seine Tätigkeit die Merkmale der Entgeltgruppe E 11.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass die Beklagte ihn auf Basis Entgeltgruppe E 11 des Entgelttarifvertrages für die Metall- und Elektroindustrie der Pfalz vom 06.07.2005, gültig ab 01.10.2004 in der jeweils aktuellsten Fassung zu vergüten hat,

2. die Beklagte zu verurteilen, EUR 873,60 brutto nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus EUR 83,67 brutto seit 01.04.2005 und aus jeweils EUR 107,15 brutto monatlich ab 01.05.2005 bis 01.10.2005 und aus jeweils EUR 76,90 brutto seit 01.11.2005 bis 01.01.2006 an ihn zu zahlen,

3. die Beklagte zu verurteilen, EUR 230,70 brutto nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus jeweils EUR 76,90 brutto seit dem 01.02.2006 bis 01.04.2006 an ihn zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich u. a. vorgetragen, die Tätigkeit des Klägers unterfalle der Entgeltgruppe E 10. In seiner Eigenschaft als Projektleiter habe der Kläger die Aufgabenfelder Angebotsbearbeitung (Kalkulation) und sonstige Projektleitung wahrzunehmen. Im Rahmen der Angebotserstellung habe der Kläger mit Hilfe eines entsprechenden Berechnungsprogrammes den Verrechnungssatz zu ermitteln, indem er bestimmte Kostengruppen berechne. Dabei seien die Einheitswerte pro Kostenfaktor vom Programm vorgegeben, so dass der Kläger lediglich die Mengen der einzelnen Kostenfaktoren vorzugeben habe. Die Projektleitung im Übrigen sei eine koordinierende Funktion, die darin bestehe, im Wesentlichen vom Schreibtisch aus das Controlling der Baustellen mit Blick auf Termine und Kosten durchzuführen. In diesem Zusammenhang nehme der Kläger auch an sogen. Baustellenbesprechungen vor Ort mit dem Kunden teil, die je nach Baustelle wöchentlich bzw. monatlich stattfänden. Zur weiteren Veranschaulichung der Tätigkeiten des Klägers beziehe sie - die Beklagte - sich auf die Stellenbeschreibung vom 20.01.2004 (Bl. 47 d. A.).

Das Arbeitsgericht hat mit Teilurteil vom 04.07.2006, auf dessen Tatbestand (Bl. 102 bis 108 d. A.) zur Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, dem Feststellungsantrag des Klägers (Klageantrag zu 1.) stattgegeben. Wegen der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 9 bis 15 dieses Urteils (= Bl. 109 bis 115 d. A.) verwiesen.

Gegen das ihr am 31.07.2006 zugestellte Teilurteil hat die Beklagte am 31.08.2006 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihr mit Beschluss vom 02.10.2006 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 31.10.2006 begründet.

Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts könne vorliegend nicht auf die Grundsätze der sogen. "korrigierenden Rückgruppierung" zurückgegriffen werden. Vielmehr sei das Spannungsverhältnis, welches in der tarifvertraglichen Regelung durch die Regelüberführung einerseits und die Ausnahmeregelung andererseits angelegt sei, im Rahmen einer Eingruppierungsklage zu lösen, wobei der Arbeitnehmer die Berechtigung der von ihm begehrten Eingruppierung darzulegen und zu beweisen habe. Da die Tarifvertragsparteien dem Arbeitgeber ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt hätten, von der Regelüberführung abzuweichen, könne sie - die Beklagte - davon auch Gebrauch machen. Der Kläger sei vormals richtigerweise in die Vergütungsgruppe T 5 eingruppiert gewesen, da er über umfassende Spezialkenntnisse verfüge. Die Merkmale der von ihm geltend gemachten Entgeltgruppe E 11 seien hingegen nicht erfüllt. Insbesondere fehle es diesbezüglich an einer zumindest teilweisen Tätigkeit außerhalb von Richtlinien. Die Tätigkeiten des Klägers seien durchweg standardisiert. Dies gelte sowohl für die Hauptaufgabe des Klägers, nämlich Angebote zu kalkulieren, was mehr als 50 Prozent seiner Gesamttätigkeit ausmache, als auch für seine sonstigen Aufgaben. Der Kläger sei nicht gegenüber Bauleitern oder anderen Bereichen weisungsbefugt. Selbstverständlich sei er in seiner Eigenschaft als Projektleiter für die Zusammenführung der projektbezogenen Zahlen und das Controlling der Baustelle und damit auch hinsichtlich der in den vorgelegten Organigrammen nachgeordneten Bereichen insoweit verantwortlich, als er die Aufmaße auswerte, Fremdrechnungen kontrolliere und das Zahlenwerk zur Faktorierung freigebe sowie die Baufortschrittsermittlung durchführe und pflege. Diese Controllingfunktion werde von ihm anhand vorgegebener Zahlen durchgeführt, indem er einen "Plan-Ist-Vergleich" anstelle. Komme es dabei zu Auffälligkeiten, so habe er nicht etwa auf die Bauleitung oder auf andere Bereich einzuwirken, sondern müsse vielmehr die Informationen an den Technischen Leiter weitergeben, der dann alles weitere veranlasse. Von der vorbereitenden Preiskalkulation abgesehen, sei der Kläger auch nicht zuständig für die Vertragsgestaltung. Der Kläger verfüge auch nicht über die für die von ihm begehrte Eingruppierung erforderliche Hochschulausbildung. In seiner Eigenschaft als Projektleiter sei er in die Baustelleneröffnung eingebunden. Im Rahmen der Bildung der Preisbasis für Zusatzaufträge und deren Abrechnung sei er neben dem Bauleiter im Zusammenhang mit der Durchführung des sogen. Claimmanagements zuständig. Auch diese Arbeitsvorgänge seien durchweg formalisiert, wobei sie - die Beklagte - dafür eigene Formularsätze vorhalte und ihre Handhabung durch Richtlinien bzw. Arbeitsanweisungen reglementiere. Dem Kläger obliege kein erweiterter Aufgabenbereich, der lediglich teilweise im Rahmen von allgemeinen Richtlinien erledigt werde.

Die Beklagte beantragt,

das erstinstanzliche Teilurteil abzuändern und die Feststellungsklage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils sowie auf die von den Parteien im Berufungsverfahren zu den Akten gereichten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Darüber hinaus wird auf die Sitzungsniederschrift vom 31.01.2007 (Bl. 229 ff. d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Feststellungsklage zu Recht stattgegeben.

II.

Die Feststellungsklage ist sowohl zulässig als auch begründet.

1.

Der Feststellungsantrag des Klägers ist zulässig. Es handelt sich um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, deren grundsätzliche Zulässigkeit auch im Bereich der Privatwirtschaft zu bejahen ist. Das für einen Feststellungsantrag erforderliche Rechtsschutzinteresse ist auch im Hinblick auf die besondere Gestaltung des vorliegenden Falles gegeben. Der Kläger hat ein rechtliches Interesse daran, dass das streitige Rechtsverhältnis (hier: Anspruch auf Arbeitsvergütung nach Entgeltgruppe E 11) durch gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt wird (§ 256 Abs. 1 ZPO).

Zwar kann das Rechtsschutzinteresse in Ansehung des Umstandes, dass der Kläger eine die Differenz zu der von ihm begehrten Entgeltgruppe ausgleichende Zulage erhält, nicht bereits deshalb bejaht werden, weil die Ausgleichszulage nicht an künftigen Tarifsteigerungen teilnimmt, sondern insoweit eine Verrechnung stattfindet (Ziffer 5 des zwischen der Beklagten und der IG-Metall geschlossenen ERA-Einführungstarifvertrages). Mit dieser Erwägung wird kein rechtliches Interesse dargetan, dass das streitige Rechtsverhältnis alsbald festzustellen ist. Insoweit kann dem Kläger nämlich bei einem obsiegenden Urteil kein gegenwärtiger rechtlicher Vorteil erwachsen. Es würde zu einer mit den in § 256 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht mehr zu vereinbarenden übermäßigen Inanspruchnahme der Gerichte mit Feststellungsverfahren führen, wenn jeder Arbeitnehmer wegen möglicherweise zukünftig eintretender Veränderungen eine Feststellungsklage über tarifliche Mindestentlohnung erheben könnte, obwohl diese Frage gegenwärtig für das Arbeitsverhältnis belanglos ist (BAG vom 25.01.1984 - 4 AZR 628/82 - m.w.N.).

Das Rechtsschutzinteresse für den Feststellungsantrag folgt jedoch daraus, dass der Kläger bei einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 unstreitig eine höhere Leistungszulage erhielte, als bei einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 10. Hinsichtlich der daraus resultierenden Differenz erfolgt - wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 31.01.2007 erklärt hat - kein finanzieller Ausgleich. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist somit gegeben. Darüber hinaus ist die Feststellungsklage im Hinblick auf den noch in erster Instanz anhängigen Zahlungsantrag des Klägers, der - bezogen auf die Höhe der geltend gemachten Leistungszulage - u. a. von der Frage der zutreffenden Eingruppierung abhängt, auch gemäß § 256 Abs. 2 ZPO als Zwischenfeststellungsklage zulässig.

2.

Das Feststellungsbegehren ist auch begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung von Arbeitsvergütung nach Entgeltgruppe E 11 ERA. Der Anspruch resultiert aus Ziffer 1 b des von der Beklagten mit der IG Metall geschlossenen ERA-Einführungstarifvertrages. Nach dieser tariflichen Vorschrift sind Angestellte, die vormals in die Gehaltsgruppe T 5 des Gehaltsrahmentarifvertrages eingruppiert waren, nunmehr nach Entgeltgruppe E 11 zu vergüten. Von dieser Regelüberführung kann nur "in begründeten Einzelfällen" abgewichen werden. Eine begründeter Einzelfall in diesem Sinne ist vorliegend nicht gegeben. Dabei kann offen bleiben, ob ein begründeter Einzelfall im Tarifsinne nur dann anzunehmen ist, wenn der Arbeitnehmer zuvor fehlerhaft eingruppiert war oder auch dann, wenn sich die bisherige Eingruppierung zwar als zutreffend erweist, aber gleichwohl die Voraussetzungen derjenigen Entgeltgruppe, in die der Arbeitnehmer anhand der im ERA-Einführungsvertrag enthaltenen Tabelle überführt werden soll, nicht gegeben sind. Zum einen war der Kläger nämlich zutreffend in die Gehaltsgruppe T 5 eingruppiert; zum anderen hat die Beklagte nicht dargetan, dass trotz dieser bislang zutreffenden Eingruppierung ein der grundsätzlich vorgesehenen Regelüberführung in die Entgeltgruppe E 11 entgegenstehender begründeter Einzelfall vorliegt. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass im Eingruppierungsrechtsstreit zwar grundsätzlich der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der tariflichen Eingruppierungsmerkmale trägt. Etwas anderes ergibt sich im Streitfall jedoch aufgrund der von den Tarifpartnern im ERA Einführungsvertrag getroffenen Vereinbarungen. Die Bestimmung, wonach nur in begründeten Einzelfällen von der Regelüberführung abgewichen werden kann, stellt eine Ausnahmeregelung dar. Das Vorliegen der Voraussetzungen einer solchen Ausnahmeregelung hat im Prozess diejenige Partei darzulegen und ggf. zu beweisen, welche sich auf sie beruft, im Streitfall somit die Beklagte.

a)

Der Kläger war bis zur Einführung des Entgelt-Rahmenabkommens zutreffend in die Gehaltsgruppe T 5 des Gehaltsrahmentarifvertrages eingruppiert. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Auch eine insoweit noch erforderliche summarische Prüfung ergibt, dass die Merkmale der Gehaltsgruppe T 5 erfüllt sind. In diese Gehaltsgruppe sind u. a. solche Angestellte eingruppiert, deren Tätigkeit "umfassende Spezialkenntnisse" erfordert. Dass der Kläger über umfassende Spezialkenntnisse verfügt, hat die Beklagte eingeräumt. Das Erfordernis umfassender Spezialkenntnisse ergibt sich auch gerade bei der Tätigkeit des Klägers im Rahmen der ihm obliegenden Angebotsbearbeitung (Kalkulation), deren Anteil nach dem unbestritten Sachvortrag der Beklagten mehr als 50 Prozent seiner Gesamttätigkeit beträgt. Zwar sind dem Kläger bei der Angebotserstellung die einzelnen Einheitswerte pro Kostenfaktor vorgegeben. Wie sich aus dem von der Beklagten vorgelegten Berechnungsformular (Bl. 43 bis 46 d. A.) ergibt, muss der Kläger bei seiner Kalkulation jedoch sowohl Anzahl bzw. Menge sämtlicher für die Durchführung eines Projektes notwendiger Sachmittel als auch den erforderlichen Personalbedarf ermitteln. Hierzu bedarf es zweifellos umfassender Spezialkenntnisse auf dem Gebiet des von der Beklagten betriebenen Anlagen- und Rohrleitungsbaus.

b)

Die Beklagte hat nicht dargetan, dass trotz zutreffender vormaliger Eingruppierung in der Gehaltsgruppe T 5 wegen Vorliegens eines begründeten Einzelfalles i.S. von Ziffer 1 b) des ERA-Einführungstarifvertrages von der vereinbarten grundsätzlichen Regelüberführung in die Entgeltgruppe E 11 abgewichen werden kann.

Das Entgeltrahmenabkommen (ERA) für die Metall- und Elektroindustrie in Rheinland-Pfalz enthält - soweit vorliegend von Interesse - folgende Bestimmungen:

§ 3

Allgemeine Eingruppierungsgrundsätze und Methoden der Arbeitsbewertung

I. Eingruppierungsgrundsätze

(1)

Grundlage der Eingruppierung der Beschäftigten ist die übertragene und auszuführende Arbeitsaufgabe. Die Arbeitsaufgabe kann eine Einzelaufgabe beinhalten oder einen Aufgabenbereich umfassen. Es erfolgt eine ganzheitliche Betrachtung der Arbeitsaufgabe, die alle übertragenen und auszuführenden Tätigkeiten umfasst.

(2)

Übt ein Beschäftigter dauerhaft mehrere Tätigkeiten aus, die in verschiedenen Entgeltgruppen beschrieben sind, so erfolgt eine Eingruppierung in diejenige Gruppe, die der gesamten Tätigkeit des Beschäftigten das Gepräge gibt.

......................

§ 5

Eingruppierung, Entgeltgruppen, Niveaubeispiele und betriebliche Richtbeispiele

....................

E 10

Ein Aufgabenbereich, der im Rahmen von allgemeinen Richtlinien erledigt wird.

Erforderlich sind Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie durch den Abschluss einer mindestens 4-jährigen Hochschulausbildung erworben werden und Fachkenntnisse durch mehrjährige spezifische Berufserfahrung.

Diese Kenntnisse und Fertigkeiten können auch auf einem anderen Weg erworben werden.

E 11

Ein erweiterter Aufgabenbereich, der teilweise im Rahmen von allgemeinen Richtlinien erledigt wird.

Erforderlich sind Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie durch den Abschluss einer mindestens 4-jährigen Hochschulausbildung erworben werden sowie Fachkenntnisse und langjährige spezifische Berufserfahrung.

Diese Kenntnisse und Fertigkeiten können auch auf einem anderen Weg erworben werden.

Aus dem Vorbringen der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten lässt sich nicht herleiten, dass zumindest eines der Merkmale der Entgeltgruppe E 11 im Falle des Klägers nicht erfüllt ist.

aa)

Dem Kläger obliegt ein erweiterter Aufgabenbereich im Sinne der betreffenden Tarifnorm. Dies ergibt sich bereits aus der von der Beklagten vorgelegten Stellenbeschreibung vom 20.01.2004 (Bl. 47 d. A.). Nach deren Inhalt umfasst die Gesamttätigkeit des Klägers insgesamt 7 "qualitätsrelevante Verantwortungsbereiche", nämlich die Anfragenbearbeitung, das Erstellen von Angeboten, die Vertragsprüfung, die Projektbetreuung, die Dokumentation, die Abrechnung und die Akquisition. Der Kläger ist somit, wie sich auch aus den unter Ziffer 2 der Stellenbeschreibung wiedergegebenen Tätigkeitsbereichen ergibt, sowohl bereits im Vorfeld eines Projektes (Anfragenbearbeitung, Erstellen von Angeboten) als auch bei der tatsächlichen Projektdurchführung (Projektbetreuung) und schließlich noch in die Abwicklung bereits durchgeführter Projekte (Abrechnung) eingebunden. Ihm ist daher zweifellos ein "erweiterter Aufgabenbereich" im Tarifsinne übertragen.

bb)

Der Kläger erledigt seinen Aufgabenbereich auch nur teilweise im Rahmen von allgemeinen Richtlinien. Das Fehlen vorgegebener allgemeiner Richtlinien ist bereits bezüglich der vom Kläger durchzuführenden Angebotserstellung (Kalkulation) zu bejahen. Es ist in diesem Zusammenhang nämlich nicht ausschlaggebend, dass dem Kläger hierbei seitens der Beklagten bestimmte Einheitswerte pro Kostenfaktor vorgegeben werden. Entscheidend ist vielmehr, dass der Kläger die Mengen der einzelnen Kostenfaktoren selbst zu ermitteln hat. Dass er hierbei im Rahmen von allgemeinen Richtlinien tätig wird, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch bei der Durchführung des sogen. Claim-Managements fehlt es an der Vorgabe von allgemeinen Richtlinien, welche den betreffenden Aufgabenbereich insgesamt erfassen könnten. Dies ergibt sich aus der von der Beklagten selbst vorgelegten Arbeitsanweisung Nr. A-007 (Bl. 164 ff. d. A.) betreffend die "Durchführung des Claim-Managements (Nachforderungsmanagement) bei der Abwicklung von Montageaufträgen". Dort heißt es unter der Überschrift "praktische Ausführung von Claims": "Für die Bearbeitung von Claims kann es keine allgemeingültigen Richtlinien geben, da Projektstörungen immer wieder in neuer Form auftreten, außerordentlich vielfältig sind und daher jeder Claim für sich betrachtet und bearbeitet werden muss." Diese Formulierung spricht gegen das Vorliegen allgemeiner Richtlinien im Tarifsinne. Solche lassen sich auch nicht aus den weiteren, sehr pauschal gehaltenen Hinweisen über die praktische Ausführung von Claims in der betreffenden Arbeitsanweisung herleiten.

cc)

Die Beklagte hat schließlich auch nicht dargetan, dass der Aufgabenbereich des Klägers keine Kenntnisse und Fertigkeiten erfordert, wie sie durch den Abschluss einer mindestens vierjährigen Hochschulausbildung erworben werden sowie Fachkenntnisse und langjährige spezifische Berufserfahrung oder dass der Kläger über diese Kenntnisse nicht verfügt. Der Kläger hat zwar unstreitig keine Hochschulausbildung, jedoch können die betreffenden Kenntnisse und Fertigkeiten ausweislich des Inhalts der Tarifnorm auch auf "einem anderen Weg erworben werden". Diesbezüglich hat der Kläger bereits erstinstanzlich eine Vielzahl von Ausbildungsnachweisen (Bl. 78 bis 89 d. A.) vorgelegt. Es wäre daher Sache der Beklagten gewesen, im Rahmen der ihr obliegenden Darlegungs- und Beweislast im einzelnen vorzutragen, dass die vom Kläger erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten ggf. nicht den Anforderungen der Entgeltgruppe E 11 genügen. Dies lässt sich dem Vorbringen der Beklagten indessen nicht entnehmen.

III.

Nach alledem war die Berufung der Beklagten mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Revision bestand nach Maßgabe der in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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