Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 28.02.2007
Aktenzeichen: 10 Sa 718/06
Rechtsgebiete: BGB, ArbGG, SGB VI


Vorschriften:

BGB § 133
BGB § 157
BGB §§ 305 ff.
BGB § 305 c
BGB § 305 c Abs. 1
BGB § 305 c Abs. 2
BGB § 307 Abs. 1
BGB § 307 Abs. 1 Satz 2
BGB § 308 Nr. 4
BGB § 613 a
ArbGG § 69 Abs. 2
SGB VI § 37
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 10 Sa 718/06

Entscheidung vom 28.02.2007

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 20.07.2006, AZ: 1 Ca 305/06, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe einer Abfindung.

Der am 15.07.1945 geborene Kläger war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin, der H, seit Oktober 1973 als Programmierer beschäftigt. Im Jahre 2000 trat die H an den Kläger heran, um ihn zum Abschluss eines Altersteilzeitvertrages zu bewegen. In diesem Zusammenhang erhielt der Kläger von der H ein Schreiben vom 11.08.2000 mit folgendem Inhalt:

"Abfindungsberechnung

Sehr geehrter Herr A.

Wir haben auf Basis Ihres Altersteilzeit-Antrags eine Vergleichsberechnung der Altersteilzeitbezüge und der Rentenbezüge nach Altersteilzeit erstellt.

Dazu teilen wir Ihnen mit, dass sich bei Ausscheiden nach Altersteilzeit am 30.06.2006 gemäß den Bestimmungen der Vereinbarung/Richtlinie 2003 eine Abfindung von DM 22050 brutto errechnet. Ein eventuell bestehender Abfindungsanspruch gemäß § 11 des Tarifvertrages zur Förderung der Altersteilzeit ist darin enthalten.

Diese vorläufige Information steht unter dem Vorbehalt, dass über die der Berechnung zugrunde liegende Laufzeit der Altersteilzeit und die Höhe der Abfindung eine entsprechende vertragliche Vereinbarung geschlossen wird. Sollten sich Veränderungen der Berechnungsgrößen (z. B. anderer Austrittszeitpunkt) ergeben, wird sich die Höhe der Abfindung ändern."

Am 30.01.2001 schloss der Kläger mit der H eine Altersteilzeitvereinbarung, nach deren Inhalt das Arbeitsverhältnis ab dem 01.02.2001 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgesetzt wird und am 31.01.2006 endet. Wegen des Inhalts der Altersteilzeitvereinbarung im Einzelnen wird auf Blatt 7 - 12 d. A. Bezug genommen. Ebenfalls am 30.01.2001 unterzeichneten der Kläger und die H folgendes Schriftstück:

"Zusatzinformation zur Altersteilzeitvereinbarung vom 30.01.2001

Sehr geehrter Herr A.

Sie haben das Angebot des Unternehmens angenommen, nach Altersteilzeit zu einem Zeitpunkt aus dem Unternehmen auszuscheiden, an dem Sie noch keine ungeminderte Sozialversicherungsrente beanspruchen können. In diesem Zusammenhang sagen wir Ihnen folgende Regelung zu, die Bestandteil der beigefügten Altersteilzeitvereinbarung ist:

Nach der zwischen Unternehmensleistung und Betriebsrat / Sprecherausschuss der Leitenden Angestellten geschlossenen Vereinbarung / Richtlinie 2003 von 26. April 2000 erhalten Sie eine einmalige Abfindung von DM 24.300,-- brutto, die bei Ausscheiden zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt fällig wird.

Die Höhe dieser Abfindung wurde auf Basis der Anzahl der Monate errechnet, die zwischen der Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses und dem Anspruchszeitpunkt für eine ungeminderte gesetzliche Rente liegen. Sollte sich durch gesetzliche, tarifliche, betriebliche oder einzelvertragliche Regelungen der tatsächliche Austrittszeitpunkt ändern und/oder vorzeitig die Voraussetzungen für ungeminderten Rentenbezug gegeben sein, entstehen keine weitergehenden Ansprüche bzw. behalten wir uns ggf. eine entsprechende Kürzung der Abfindung vor.

Mit dieser Leistung ist ein eventuell bestehender Abfindungsanspruch gemäß § 11 des Tarifvertrages zur Förderung der Altersteilzeit in der Fassung vom 22. März 2000 erfüllt.

Die Abfindung wird nach dem zum Zeitpunkt des Austritts geltenden steuerlichen Vorschriften abgerechnet und gezahlt. Eventuell anfallende Steuern gehen zu Ihren Lasten. Ausgleichsansprüche gegen I Aktiengesellschaft bestehen nicht.

Hinsichtlich Ihrer Anwartschaft auf Leistungen aus der I Pensionskasse werden wir Sie so stellen, als ob Sie vergleichbar Ihrer bisherigen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit weitergearbeitet hätten."

Nach Unterzeichnung des Altersteilzeitvertrages wurde beim Kläger ein Grad der Behinderung von 60 festgestellt. Am 27.09.2001 wurde ihm vom Amt für soziale Angelegenheiten ein ab dem 22.05.2001 gültiger Schwerbehindertenausweis ausgestellt. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte teilte dem Kläger in einer Rentenauskunft vom 21.06.2005 unter dem Abschnitt G "vorzeitige Altersrente für schwerbehinderte Menschen" (Bl. 50 d. A.) mit, dass bei einem Rentenbezug ab 01.08.2008 kein Rentenabschlag erfolge, wohingegen eine vorzeitige Inanspruchnahme von Altersrente mit einem Abschlag verbunden sei. Mit Bescheid vom 07.12.2005 (Bl. 71 - 83 d. A.) wurde dem Kläger auf seinen Antrag vom 17.10.2005 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 01.02.2006 bewilligt, die aufgrund der vorzeitigen Inanspruchnahme (30 Monate) einen Rentenabschlag enthält.

Mit Schreiben vom 28.12.2005 teilte die Beklagte, auf die das Arbeitsverhältnis zwischenzeitlich nach § 613 a BGB übergegangen war, Folgendes mit:

" Zusatzvereinbarung zur Altersteilzeitvereinbarung vom 30.01.2001

Sehr geehrter Herr A.,

bei einer routinemäßigen Überprüfung der Altersteilzeitarbeitsverhältnisse haben wir festgestellt, dass Sie uns einen Bescheid vom Amt für soziale Angelegenheiten über Ihre Anerkennung als Schwerbehinderte nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG) vorgelegt haben.

Wir beziehen uns auf die mit Ihnen geschlossene Altersteilzeitvereinbarung vom 30.01.2001 und teilen Ihnen mit, dass Sie aufgrund des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsunfähigkeit bereits ab dem 01.08.2008 einen Anspruch auf ungeminderte Altersrente haben.

Die neue Rentenregelung bringt Ihnen den Vorteil einer gesetzlichen Rente ohne die bisher errechneten Abschläge. Die Ihnen am 30.01.2001 zugesagte Abfindung verringert sich somit auf 6.902,40 €.

Die übrigen Regelungen der Altersteilzeitvereinbarungen gelten unverändert weiter.

Wir bitten Sie, zum Zeichen Ihrer Kenntnisnahme, die beigefügte Zweitschrift unterschrieben an uns zurückzusenden."

Entsprechend dem Inhalt dieses Schreibens zahlte die Beklagte an den Kläger eine Abfindung in Höhe von 6.902,40 €.

Mit seiner am 07.02.2006 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat der Kläger die Zahlung der Differenz in Höhe von 5.521,99 € zwischen der ihm ausgezahlten und der im Schreiben vom 30.01.2001 genannten Abfindung geltend gemacht.

Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, den im Schreiben vom 30.01.2001 genannten Abfindungsbetrag zu kürzen. Die H habe seit dem Jahre 1991 versucht, ihn zu einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu bewegen, wobei sein Gesprächspartner stets sein Vorgesetzter, Herr J, gewesen sei. Dieser habe stets den im Schreiben vom 11.08.2000 genannten Betrag von 22.000,00 DM genannt, ohne dabei auch nur andeutungsweise auf eine Kürzungsmöglichkeit hinzuweisen. Im Vertrauen auf die gemachten Zusagen bezüglich der Höhe der Abfindung habe er den Altersteilzeitvertrag geschlossen. Die im formularmäßigen Schreiben vom 30.01.2001 enthaltene Kürzungsmöglichkeit sei als überraschende Klausel im Sinne von § 305 c BGB zu qualifizieren und verstoße auch gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Nach seinem Empfängerhorizont habe er den im Schreiben vom 30.01.2001 enthaltenen Kürzungsvorbehalt dahingehend verstehen müssen, dass eine Reduzierung der Abfindung nur dann in Betracht komme, wenn er durch Änderung irgendwelcher Umstände tatsächlich eine ungeminderte Rente erhalten würde. Etwaige Unklarheiten bezüglich der Auslegung des Schreibens vom 30.01.2001 gingen zu Lasten der Beklagten.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.097,60 € netto sowie weitere 1.424,39 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, dem Kläger stehe über den von ihr gezahlten Abfindungsbetrag hinaus kein höherer Zahlungsanspruch zu. Der Kläger sei im Schreiben vom 30.01.2001 ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Höhe der Abfindung auf Basis der Anzahl der Monate errechnet worden sei, die zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Anspruchszeitpunkt für eine ungeminderte gesetzliche Rente lägen. Dementsprechend sei in den betreffenden Schreiben auch eindeutig festgelegt worden, dass eine entsprechende Kürzung der Abfindung erfolgen könne, wenn die Voraussetzungen für einen ungeminderten Rentenbezug vorzeitig gegeben seien. Bereits aufgrund des Schreibens der H vom 11.08.2000 sei dem Kläger der Berechnungsmodus für die Abfindungssumme bekannt gewesen. Eine Zusage seitens des damaligen Vorgesetzten des Klägers, Herrn J, wonach der Kläger auf jeden Fall einen Abfindungsbetrag von 24.300,00 DM erhalten werde, sei nicht erfolgt. Die im Schreiben vom 30.01.2001 enthaltene Regelung halte auch einer Überprüfung nach §§ 305 ff. BGB stand. Es handele sich weder um eine überraschende Klausel noch sei die Regelung unklar bzw. unverständlich. Da der Kläger aufgrund seiner Schwerbehinderung nun zwei Jahre früher als ursprünglich angenommen eine ungeminderte Rente beziehen könne, würden sich seine abzufindenden Nachteile entsprechend verringern. Unerheblich sei, dass der Kläger nunmehr seit dem 01.02.2006 eine vorgezogene Altersrente wegen Schwerbehinderung mit Rentenabschlägen beziehe. Entscheidend sei vielmehr, dass sich der Zeitpunkt für die Inanspruchnahme einer ungeminderten Rente vom 65. Lebensjahr auf das 63. Lebensjahr vorverlagert und sich damit zugleich auch die Berechnungsgrundlage für die Abfindungshöhe entsprechend geändert habe.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 20.07.2006 abgewiesen. Wegen der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 8 - 12 dieses Urteils (= Bl. 117 - 121 d. A.) verwiesen.

Gegen das ihm am 01.09.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11.09.2006 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihm mit Beschluss vom 30.10.2006 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 22.11.2006 begründet.

Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, da sein Vorgesetzter, Herr J, im Rahmen der Verhandlungen über den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages stets den Abfindungsbetrag von 22.000,00 DM genannt habe, ohne dabei auch nur ansatzweise auf eine - wie auch immer geartete - Kürzungsmöglichkeit hinzuweisen und sich auch diesbezüglich nichts aus dem Schreiben der H vom 11.08.2000 ergebe, verstoße die streitgegenständliche Kürzung gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und das Gebot von Treu und Glauben. Unter Zugrundelegung des maßgeblichen Empfängerhorizonts könne - entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts - das Schreiben vom 30.01.2001 nur dahingehend ausgelegt werden, dass allein bei Vorliegen der Voraussetzungen eines ungeminderten Rentenbezugs die Abfindung gekürzt werden könne. Der Wortlaut des Schreibens vom 30.01.2001 sei daher keineswegs eindeutig. Das seitens der H formularmäßig verwendete Schreiben vom 30.01.2001 sei in keiner Weise klar und verständlich, so dass sich bereits hieraus eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 BGB ergebe. Auch müsse die Beklagte als Verwender des betreffenden Schreibens etwaige Zweifel bei der Auslegung gegen sich gelten lassen. Letztlich müsse die Klausel auch als überraschend im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB bewertet werden.

Der Kläger beantragt,

das erstinstanzliche Urteil wie folgt abzuändern: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.097,60 € netto sowie weitere 1.424,39 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils sowie auf die von den Parteien im Berufungsverfahren zu den Akten gereichten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

I.

Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgelegt eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage vielmehr sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung abgewiesen.

II.

Die Klage ist nicht begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Differenzbetrages. Das Berufungsgericht folgt diesbezüglich uneingeschränkt den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies hiermit ausdrücklich gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener Entscheidungsgründe wird daher abgesehen. Das Berufungsvorbringen des Klägers bietet lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Klarstellungen:

Die Berechtigung der Beklagten zur Kürzung der vereinbarten Abfindungssumme ergibt sich unmittelbar aus dem Schreiben vom 30.01.2001 ("Zusatzinformation zur Altersteilzeitvereinbarung vom 30.01.2001"), in welchem dem Kläger die Abfindungszahlung zugesagt wurde. Das betreffende Schreiben enthält die klare und unmissverständliche Erläuterung, dass die Höhe der Abfindung auf Basis der Anzahl der Monate errechnet wurde, die zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Anspruchszeitpunkt für eine ungeminderte gesetzliche Rente liegen. Darüber hinaus beinhaltet das Schreiben auch den eindeutigen Hinweis darauf, dass bei einem vorzeitigen Eintreten der Voraussetzungen für einen ungeminderten Rentenbezug eine entsprechende Kürzung der Abfindungssumme vorgenommen werden kann.

Im Streitfall sind die Voraussetzungen, unter denen sich die Beklagte eine Kürzung der Abfindung vorbehalten hat, erfüllt. Bei Erteilung der Zusage (30.01.2001) bestand ein Anspruch des Klägers auf Zahlung einer ungeminderten Altersrente erst ab dem 65. Lebensjahr, d. h. ab dem 01.08.2010. Demgemäß war der errechneten Abfindung von 24.300 DM ein Zeitraum von 54 Monaten zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Anspruchszeitpunkt für eine ungeminderte Rente zugrunde gelegt. Da nach Erteilung der Zusage die Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers festgestellt wurde mit der Folge, dass dieser nach § 37 SGB VI die Voraussetzungen für einen ungeminderten Rentenbezug bereits mit Vollendung des 63. Lebensjahres (01.08.2008) erfüllen konnte, hat sich der zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Anspruchszeitpunkt für eine ungeminderte Rente liegende Zeitraum auf 30 Monate reduziert.

Die Beklagte war daher nach Maßgabe des im Schreiben vom 30.01.2001 enthaltenen Vorbehalts berechtigt, den Abfindungsbetrag - wie geschehen - um 24/54 zu kürzen.

Wie bereits das Arbeitsgericht in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils zutreffend ausgeführt hat, ist die Zusage vom 30.01.2001 nicht dahingehend auszulegen, dass eine Kürzung der Abfindung nur bei einem vorzeitigen tatsächlichen Bezug einer ungeminderten Rente in Betracht kommt. Dies ergibt sich sowohl aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Schreibens vom 30.01.2001 als auch unter Berücksichtigung des Zwecks der zugesagten Abfindung. Den diesbezüglichen Ausführungen des Arbeitsgerichts unter I. 2. der Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils ist nichts hinzuzufügen.

Der im Schreiben vom 30.01.2001 enthaltene Kürzungsvorbehalt hält auch einer Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB stand. Der Kürzungsvorbehalt stellt keine überraschende oder mehrdeutige Klausel i.S.v. § 305 c BGB dar. Die betreffende Klausel zur Anpassung der Abfindungshöhe bei nachträglichen Veränderungen ist im Hinblick auf die im Schreiben vom 30.01.2001 angegebene Berechnungsgrundlage keineswegs ungewöhnlich, sondern entspricht gerade der zukunftsorientierten Ausgleichsfunktion der zugesagten Abfindung. Wie das Arbeitsgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt hat, war der Kürzungsvorbehalt für den Kläger auch nicht überraschend. Dies ergibt sich daraus, dass er bereits im Rahmen der Vertragsverhandlungen mit Schreiben der H vom 11.08.2000 ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, dass sich die Höhe der Abfindung ändern wird, falls sich Veränderungen der maßgeblichen Berechnungsgrößen ergeben sollten. Der Kläger konnte daher auch dann, wenn er von seinem Vorgesetzten im Rahmen der weiteren Verhandlungen nicht mehr auf diesen Umstand hingewiesen wurde, nicht davon ausgehen, dass die Abfindungszusage nicht mit einer Anpassungsklausel für den Fall der Veränderung der maßgeblichen Berechnungsgrößen verbunden wird.

Der Kürzungsvorbehalt ist auch nicht objektiv mehrdeutig im Sinne von § 305 c Abs. 2 BGB. Vielmehr führt die Auslegung der betreffenden Klausel nach §§ 133, 157 BGB - wie bereits ausgeführt - zu dem eindeutigen Ergebnis, dass es für das Kürzungsrecht der Beklagten nicht auf den tatsächlichen Bezug einer ungeminderten Rente sondern vielmehr auf den Anspruchszeitpunkt für eine ungeminderte gesetzliche Rente ankommt. Die Regelung hält auch dem in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB normierten Transparenzgebot stand, da sie weder unklar noch unverständlich ist. Vielmehr geht aus der Bestimmung deutlich und unmissverständlich hervor, dass bei einer Vorverlagerung des Anspruchszeitpunktes für eine ungeminderte Rente die Abfindungshöhe entsprechend der angegebenen Berechnungsgrundlage anteilig gekürzt werden kann. Im Übrigen führt die Auslegungsbedürftigkeit einer Klausel nicht zugleich zu deren Intransparenz (BGH v. 17.12.99, NJW 1999, 942). Auch begründet das Transparenzgebot keine allgemeine Rechtsbelehrungspflicht des Verwenders (vgl. Preis, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 7. Auflage, § 310 BGB Rz. 44 m.w.N.).

Der im Schreiben vom 30.01.2001 enthaltene Kürzungsvorbehalt ist auch nicht nach § 308 Nr. 4 BGB unwirksam. Der Vorbehalt erweist sich vielmehr unter Berücksichtigung der Interessen der Beklagten für den Kläger als zumutbar. Durch die Abfindungszahlung sollten die Nachteile abgemildert werden, die aufgrund der vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente wegen der damit verbundenen Rentenabschläge entstehen. Durch die beim Kläger eingetretene Vorverlagerung des Anspruchszeitraums für eine ungeminderte gesetzliche Rente um zwei Jahre fallen die Rentenabschläge bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente im Anschluss an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsprechend geringer aus. Es besteht ein anerkennenswertes Interesse des Arbeitgebers, Abfindungszahlungen, mit denen bestimmte finanzielle Nachteile des Arbeitnehmers gemildert werden sollen, bei nachträglicher Änderung der maßgeblichen Berechnungsgrundlage anzupassen. Eine solche Anpassung ist dem Kläger, dessen rentenrechtlichen Nachteile bei der Inanspruchnahme einer vorzeitigen Rente infolge seiner Anerkennung als Schwerbehinderter nicht unwesentlich reduziert wurden, auch zumutbar. Damit erweist sich die tatsächliche Ausübung des vorbehaltenen Kürzungsrechts durch die Beklagte bei Berücksichtigung bzw. Abwägung der beiderseitigen Interessen auch nicht als ermessensfehlerhaft.

Die Kürzung der Abfindung verstößt letztlich - entgegen der Ansicht des Klägers - auch nicht gegen Grundsätze des Vertrauensschutzes und das Gebot von Treu und Glauben. Wie bereits ausgeführt, konnten die vom Kläger dargestellten Vertragsverhandlungen mit seinem Vorgesetzten bereits im Hinblick auf das Schreiben der H vom 11.08.2000 nicht die Erwartung begründen, dass mit einer Klausel zur Anpassung der Abfindungshöhe bei nachträglicher Veränderung der Berechnungsgrößen keinesfalls zu rechnen war. Ein schützenswertes Interesse des Klägers ist daher diesbezüglich nicht entstanden. Auch ansonsten sind keine ausreichenden Umstände dargetan oder ersichtlich, die der Wirksamkeit der Vereinbarung des Kürzungsrechts oder dessen Ausübung unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben entgegenstehen könnten.

III.

Nach alledem war die Berufung des Klägers mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbstständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

Ende der Entscheidung

Zurück