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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 17.01.2007
Aktenzeichen: 10 Sa 743/06
Rechtsgebiete: MTV, ArbGG, BGB


Vorschriften:

MTV § 16 a
ArbGG § 69 Abs. 2
BGB § 305 c Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 10 Sa 743/06

Entscheidung vom 17.01.2007

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 10.08.2006 AZ: 11 Ca 291/06, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der Arbeitsvergütung der Klägerin.

Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 01.09.2001 als Krankenpflegehelferin beschäftigt. Der zwischen den Parteien am 02.10.2001 geschlossene schriftliche Arbeitsvertrag, hinsichtlich dessen Inhalt im Einzelnen auf Blatt 4 - 7 d. A. Bezug genommen wird, enthält u. a. folgende Bestimmungen:

§ 5 Der Arbeitnehmer erhält folgende Vergütung:

 Vergütungsgruppe/-Stufe 2/1 DM 2.209,89
Ortszuschlag DM 1.548,28
Allgemeine Zulage DM 166,34
Freiwillige Zulage (AT) DM 0,00
  DM 3.924,51

Bei der Verrichtung von Überstunden, für Arbeiten an Sonntagen, Wochenfeiertagen und für Nachtarbeit vereinbaren die Parteien Zuschläge. Hinsichtlich deren Höhe orientieren sich die Parteien an den Beträgen des BAT. Die Vergütungsbestandteile sind abschließend aufgeführt. Die Zahlung der Freiwilligen Zulage (AT) erfolgt freiwillig und unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs. Auch bei wiederholter Gewährung entsteht kein Anspruch.

...

§ 14

Für die Arbeitsbedingungen im Übrigen gelten die Bestimmungen des Tarifvertrages zwischen der DSK Sozialdienste gGmbH in Rheinland-Pfalz und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV), Bezirksverwaltung Rheinland-Pfalz, in Kraft seit 01.Juli 1990, längstens jedoch bis zum Zustandekommen eines Tarifvertrages für das jeweilige Tarifgebiet oder die jeweilige Einrichtung. Ab diesem Zeitpunkt gelten dann die Bestimmungen des geschlossenen Tarifvertrages. Dies betrifft dann auch § 9 dieses Arbeitsvertrages. Der Arbeitgeber hält diesen Tarifvertrag zur jederzeitigen Einsichtnahme durch den Arbeitnehmer für diesen bereit. Soweit der jeweils gültige Tarifvertrag Regelungen nicht enthält, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Außerdem gelten das Heimgesetz und die dazugehörigen Rechtsverordnungen sowie die vom Träger erlassenen Dienstanweisungen und Hausordnungen in der jeweils neuesten Fassung.

Unter dem 24.09.2004 schloss die Muttergesellschaft der Beklagten, Q. AG und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft einen Manteltarifvertrag, der am 01.10.2004 in Kraft trat, sowie einen Vergütungstarifvertrag, der am 01.01.2005 in Kraft getreten ist. Die Beklagte ist als Tochtergesellschaft der T. T.. AG in der Anlage A zum Manteltarifvertrag vom 24.09.2004 als eine der Einrichtungen aufgeführt, auf die dieser Tarifvertrag gemäß seinem § 1 Nr. 1 Anwendung findet. Der betreffende Manteltarifvertrag, hinsichtlich dessen Inhalt im Übrigen auf Blatt 8 - 25 d. A. Bezug genommen wird, enthält u. a. folgende Bestimmung:

§ 16 a

Zulagen

Arbeitnehmer, die ständig mit gerontopsychiatrisch veränderten Menschen und demenziell erkrankten Bewohnern arbeiten, erhalten für diese Tätigkeit eine monatliche Zulage von 45,00 EUR.

Protokollnotiz:

Hiermit wird die Tätigkeit in einem behütenden oder geschlossenen Wohnbereich beschrieben, in dem vornehmlich Bewohner mit demenziellen Krankheitsbildern und einer massiven Eigengefährdung in Folge ausgeprägter Weglauftendenz gepflegt und betreut werden. Der Wohnbereich verfügt über ein spezielles Konzept.

Die Klägerin erhält derzeit von der Beklagten eine monatliche Grundvergütung von 1.304,82 EUR brutto nebst Zuschlägen.

Mit ihrer am 17.02.2006 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat die Klägerin geltend gemacht, sie sei seit dem 01.09.2005 nach Maßgabe der zwischen der Muttergesellschaft der Beklagten und der Gewerkschaft ver.di vereinbarten tariflichen Bestimmungen nach Vergütungsgruppe KR III, Stufe 3 zu vergüten darüber hinaus schulde ihr die Beklagte nach § 16 a des Manteltarifvertrages vom 24.09.2004 eine monatliche Zulage von 45,00 EUR, da sie - die Klägerin - in einem Wohnbereich eingesetzt sei, in dem vornehmlich Bewohner mit demenziellen Krankheitsbildern und einer massiven Eigengefährdung gepflegt und betreut würden. Die vergütungsrelevanten Bestimmungen des betreffenden Manteltarifvertrages seien nach § 14 des Arbeitsvertrages vom 02.10.2001 auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, sie ab dem 01.09.2005 in Vergütungsgruppe KR III Grundvergütungsstufe 3 einzustufen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie monatlich, beginnend ab dem 01.01.2005 eine Zulage von 45,00 EUR brutto zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe KR III, Stufe 3. Da die Klägerin - dies ist zwischen den Parteien unstreitig - nicht Mitglied der tarifvertragsschließenden Gewerkschaft sei, fänden die maßgeblichen Vorschriften des Manteltarifvertrages vom 24.09.2004 auf das Arbeitsverhältnis keine Anwendung. Deren Anwendbarkeit ergebe sich auch nicht aus § 14 des Arbeitsvertrages. Die Vergütung der Klägerin sei vielmehr in § 5 des Arbeitsvertrages abschließend geregelt. Die Klägerin erfülle auch nicht die Voraussetzungen für die Zahlung einer Zulage nach § 16 a MTV.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 10.08.2006 abgewiesen. Wegen der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 6 und 7 dieses Urteils (= Bl. 87 f. d. A.) Bezug genommen).

Gegen das ihr am 22.08.2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 22.09.2006 Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet.

Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts stehe ihr der geltend gemachte Höherstufungsanspruch zu. Dieser sei nicht durch die in § 5 des Arbeitsvertrages enthaltenen Bestimmungen ausgeschlossen. Aus den von der Beklagten während des Arbeitsverhältnisses erstellten Abrechnungen sei eindeutig zu erkennen, dass sich sowohl die Vergütungsgruppe als auch die Vergütungsstufe geändert hätten. Insoweit seien über § 14 des Arbeitsvertrages die maßgeblichen Bestimmungen des BAT angewendet worden. Da nunmehr der Manteltarifvertrag vom 24.09.2004 gelte und auch die übrige Voraussetzung, nämlich eine vierjährige Bewährung erfüllt sei, sei sie - die Klägerin - nunmehr nach Vergütungsgruppe III/Stufe 3 zu vergüten. Zumindest ergebe sich ihr diesbezüglicher Anspruch aus den vor Inkrafttreten des maßgeblichen Manteltarifvertrages auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Vorschriften des BAT. Diese alternative Anspruchsgrundlage habe das Arbeitsgericht nicht geprüft. Die Klage sei auch hinsichtlich des geltend gemachten Gerontologiezuschlages begründet. Dessen Voraussetzungen seien bereits erstinstanzlich dargetan worden.

Die Klägerin beantragt,

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und

1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 01.09.2005 nach Vergütungsgruppe AP III, Stufe 3 der Anlage B zum Manteltarifvertrag vom 24.09.2004 zu vergüten,

hilfsweise, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 01.09.2005 nach Vergütungsgruppe KR III, Stufe 3 BAT zu vergüten.

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin seit dem 01.01.2005 eine Zulage von 45,00 € brutto monatlich zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das mit der Berufung angefochtene Urteil und macht ergänzend geltend, die der Klägerin in der Vergangenheit gewährten Gehaltserhöhungen seien jeweils freiwillig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt.

Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils sowie auf die von den Parteien im Berufungsverfahren zu den Akten gereichten Schriftsätzen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

I.

Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage vielmehr zu Recht abgewiesen.

II.

1.

Die insgesamt zulässige Eingruppierungsfeststellungsklage (Berufungsantrag zu 1.) ist weder im Haupt- noch im Hilfsantrag begründet.

Die Beklagte ist weder verpflichtet, die Klägerin nach Vergütungsgruppe AP III Stufe 3 der Anlage B zum Manteltarifvertrag vom 24.09.2004 noch nach Vergütungsgruppe KR III, Stufe 3 BAT zu vergüten.

Dem Eingruppierungsbegehren der Klägerin steht bereits entgegen, dass weder die Eingruppierungsvorschriften des Manteltarifvertrages vom 24.09.2004 nebst der hierzu zwischen den Tarifparteien vereinbarten Vergütungsordnung (Anlage B) noch die Eingruppierungsvorschriften des BAT auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden. Die Klägerin kann daher ihre Klage nicht mit Erfolg auf diese Tarifnormen stützen.

In Ermangelung einer beiderseitigen Organisationszugehörigkeit könnte sich die Geltung der betreffenden Eingruppierungsvorschriften nur aus einer diesbezüglichen vertraglichen Vereinbarung ergeben. Eine solche haben die Parteien indessen nicht getroffen. Zwar enthält § 14 des Arbeitsvertrages die Abrede, dass die Bestimmungen des Tarifvertrages für die Arbeitnehmer der DSK Sozialdienste gGmbH Rheinland-Pfalz, der seinerseits auf die Eingruppierungsvorschriften des BAT Bezug nimmt, auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden. Darüber hinaus enthält die betreffende Vertragsklausel die Vereinbarung, dass ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens eines die Betriebe der Beklagten erfassenden Tarifvertrages (vorliegend also des Manteltarifvertrages vom 24.09.2004) sodann dessen Regelungen gelten sollen. Die in § 14 des Arbeitsvertrages enthaltene Verweisung auf tarifliche Vorschriften betrifft jedoch ausdrücklich nur die Arbeitsbedingungen "im Übrigen" und somit gerade nicht diejenigen Gegenstände, die im Arbeitsvertrag bereits an anderer Stelle abschließend geregelt sind. Eine solche abschließende Regelung hinsichtlich der der Klägerin monatlich zustehenden Arbeitsvergütung enthält § 5 des Arbeitsvertrages. Die dort enthaltene Bezeichnung "Vergütungsgruppe / -stufe 2/1" bezieht sich ersichtlich auf die Vergütungsgruppe KR II/Stufe3 der Anlage 1 B zum BAT für das Krankenpersonal des Öffentlichen Dienstes. Die Vereinbarung ist - jedenfalls in Anwendung der Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB dahin auszulegen, dass sich der Verfügungsanspruch der Klägerin hinsichtlich Grundvergütung, Ortszuschlag und allgemeiner Zulage nach der jeweiligen Tarifvergütung der arbeitsvertraglich festgelegten Vergütungsgruppe richtet. Es handelt sich daher insoweit um eine zeitdynamische Verweisung, als der Klägerin auch die jeweiligen Tariferhöhungen, bezogen auf die vereinbarte Vergütungsgruppe, zustehen. Die Eingruppierungsvorschriften der in § 14 des Arbeitsvertrages für die Arbeitsbedingungen "im Übrigen" vereinbarten Tarifverträge haben die Parteien hingegen nicht vereinbart. Vielmehr soll eine Eingruppierungsautomatik offenbar nicht gelten. Das Berufungsgericht folgt diesbezüglich uneingeschränkt der Entscheidung des BAG vom 09.11.2005 (AZ: 5 AZR 128/05), die eine nahezu identische Vertragsgestaltung wie diejenige im vorliegenden Fall zum Gegenstand hatte. Ein tarifvertraglich vorgesehener Bewährungsaufstieg von Vergütungsgruppe II nach III hat daher - entgegen der Ansicht der Klägerin - mangels Anwendbarkeit der betreffenden Vorschriften - nicht stattgefunden. Vielmehr haben die Parteien im Arbeitsvertrag vereinbart, dass sich die Arbeitsvergütung der Klägerin während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses nach Vergütungsgruppe KR II berechnen soll.

Auch der Umstand, dass die Arbeitsvergütung der Klägerin zwischenzeitlich auf einen Betrag angehoben wurde, dessen Höhe exakt der Vergütungsgruppe III, Stufe 2 entspricht, führt nicht zur Begründetheit der Klage. Die Gehaltsabrechnungen geben nur die Höhe der aktuellen Vergütung an. Sie dokumentieren lediglich den abgerechneten Lohn, bestimmen aber nicht den Anspruch. Ein Erklärungswert über künftige Ansprüche kommt ihnen nicht zu (vgl. BAG v. 03.11.2004 - 5 AZR 622/03). Durch die erfolgten Gehaltssteigerungen ist lediglich ein Anspruch der Klägerin auf Fortzahlung dieses erhöhten Gehalts entstanden, nicht aber zugleich eine Verpflichtung der Beklagten, die Arbeitsvergütung der Klägerin zukünftig auf Basis der Vergütungsgruppe III durch Gewährung weiterer tariflicher Stufensteigerungen zu erhöhen. Eine Erklärung der Beklagten, die eine solche Verpflichtung auslösen könnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch dann, wenn man zu Gunsten der Klägerin davon ausgeht, dass die vertraglich getroffene Vergütungsregelung nicht nur einen Anspruch auf die jeweiligen Tarifgehaltserhöhungen sondern auch einen Anspruch auf Gewährung der tariflichen Stufensteigerungen begründet, so sind diese Ansprüche auf die Vergütungsgruppe KR II beschränkt. Ein Anspruch auf (weitere) Erhöhung der Arbeitsvergütung der Klägerin kann daher vorliegend frühestens dann entstehen, wenn die sich aus Vergütungsgruppe KR II unter Berücksichtigung mittlerweile eingetretener Stufensteigerungen ergebende Grundvergütung die derzeit von der Beklagten tatsächlich gezahlte Grundvergütung (1.304,82 EUR) übersteigt. Dies ist jedoch noch nicht der Fall. Die tarifliche Grundvergütung aus Vergütungsgruppe KR II, Stufe 3 beläuft sich derzeit auf 1.259,60 EUR brutto.

2.

Der Feststellungsantrag zu 2.) ist ebenfalls unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch gemäß § 16 a des Manteltarifvertrages vom 24.09.2004 auf Zahlung einer monatlichen Zulage von 45,00 EUR.

Es kann offen bleiben, ob § 16 a des Manteltarifvertrages vom 24.09.2004 aufgrund der in § 14 des Arbeitsvertrages enthaltenen Bezugnahme auf tarifliche Bestimmungen auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet, oder ob § 5 des Arbeitsvertrages auch insoweit eine abschließende, den geltend gemachten Anspruch ausschließende Regelung beinhaltet. Die Tätigkeit der Klägerin erfüllt nämlich nicht die in § 16 a MTV genannten Voraussetzungen. Dies gilt auch dann, wenn der Sachvortrag der Klägerin zutrifft, wonach sie in einem Wohnbereich tätig ist, in welchem die überwiegende Anzahl der dort untergebrachten Bewohner demenzerkrankt sind. Wie die Tarifvertragsparteien in der in den Tarifvertrag aufgenommenen Protokollnotiz zu § 16 a klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht haben, besteht ein Anspruch auf Zahlung der Zulage nicht bereits dann, wenn der Arbeitnehmer überwiegend solche Bewohner betreut, die demenzerkrankt sind. Vielmehr setzt der Anspruch auch voraus, dass es sich bei den betreffenden Bewohnern um solche mit einer massiven Eigengefährdung infolge ausgeprägter Weglauftendenz handelt. Darüber hinaus muss der Wohnbereich diesbezüglich über ein spezielles Konzept verfügen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin nicht vorgetragen.

3.

Nach alledem war die Berufung der Klägerin mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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