Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 24.04.2008
Aktenzeichen: 10 Sa 782/07
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, BGB, EStG


Vorschriften:

ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 517
ZPO § 519
ZPO § 850 Abs. 1
ZPO § 850 a
ZPO § 850 b
ZPO § 850 c
ZPO § 850 c Abs. 1
ZPO § 850 c Abs. 2
ZPO § 850 d
ZPO § 850 e
ZPO § 850 f
ZPO § 850 g
ZPO § 850 h
ZPO § 850 i
BGB § 247
BGB § 288 Abs. 1 Satz 2
BGB § 291
BGB § 394 Satz 1
BGB § 611
EStG § 41 b Abs. 1 S. 3
EStG § 41 b Abs. 1 S. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 14.11.2007 - 2 Ca 1511/07 - wird zurückgewiesen. 2. Ziffer 1 Buchst. b des Tenors des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen wird wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die Lohnsteuerkarte 2007 und einen Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2007 herauszugeben. 3. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand:

Die Parteien streiten über Lohnansprüche des Klägers und die Herausgabe der Lohnsteuerkarte 2007. Der Kläger (geb. am 27.03.1966, verheiratet) war vom 12.06.2007 bis zum 22.06.2007 im Betrieb des Beklagten als Trockenbauer zu einem Stundenlohn von € 10,00 brutto beschäftigt. Er arbeitete an zehn Tagen insgesamt 86,5 Stunden. Der Beklagte hat keine Zahlung geleistet und die Lohnsteuerkarte 2007 nicht zurückgegeben. Deshalb erhob der Kläger am 02.08.2007 Klage, die dem Beklagten am 09.08.2007 zugestellt worden ist. Das Arbeitsgericht hat die Klage zunächst durch Versäumnisurteil vom 05.09.2007 abgewiesen, weil der Kläger im Gütetermin nicht erschienen ist. Auf den Einspruch des Klägers hat es mit Urteil vom 14.11.2007 (Bl. 26-31 d. A.) das Versäumnisurteil aufgehoben und den Beklagten verurteilt, an den Kläger € 865,00 brutto nebst Prozesszinsen zu zahlen sowie die Lohnsteuerkarte 2007 "ordnungsgemäß ausgefüllt" an den Kläger herauszugeben.

Der Beklagte, dem das Urteil am 01.12.2007 zugestellt worden ist, hat am 18.12.2007 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese mit am 18.01.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Der Kläger hat auf Anregung der Berufungskammer in der mündlichen Verhandlung vom 24.04.2008 seinen ursprünglichen Antrag auf "ordnungsgemäße Ausfüllung" der Lohnsteuerkarte geändert und beantragt nunmehr, die Herausgabe der Lohnsteuerkarte und eines Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2007. Der Beklagte macht geltend, er schulde dem Kläger keinen Lohn. Der Kläger sei ihm von der Arbeitsagentur Ludwigshafen vermittelt worden, um ein zweiwöchiges Praktikum abzuleisten. Deshalb sei auch kein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen worden. Er habe mit Frau B. A. von der Arbeitsagentur Ludwigshafen vereinbart, dass der Kläger zunächst ein zweiwöchiges Praktikum ableisten solle. Sollte sich nach Ablauf der zwei Wochen ein Arbeitsverhältnis daraus ergeben, so würde das Praktikum auf die Arbeitszeit angerechnet und vergütet werden. Ansonsten erhalte der Kläger vom Arbeitsamt eine Vergütung für die zwei Wochen geleistete Arbeit. Der Kläger habe für zwei Wochen vom Arbeitsamt bezahlt werden sollen, wenn er nicht in ein festes Arbeitsverhältnis übernommen werde. Er habe vermutlich bereits eine Entschädigung über das Arbeitsamt erhalten. Die vom Kläger geleistete Arbeit sei völlig unbrauchbar gewesen. Der Kläger habe Schäden verursacht, die ihn ein Vielfaches des geforderten Arbeitslohnes gekostet hätten. Vorsorglich und hilfsweise rechne er mit seinen Schäden gegen die Klageforderung auf. Der Kläger habe trotz Aufforderung die Fehler nicht behoben, sondern seine Arbeit von heute auf morgen eingestellt. Der Kläger habe auf einer Baustelle in H.-Stadt (H.-Straße) einen immensen Wasserschaden verursacht, weil er im Spülkasten einer Toilette eine Schraube zurückgelassen habe. Deshalb sei Wasser ausgetreten und der Parkettboden beschädigt worden. Hierdurch sei ihm laut Angebot der Firma M. Schaden-Management vom 12.09.2007 (Bl. 52-53 d. A.) ein Schaden in Höhe von mindestens € 3.446,88 entstanden. Es treffe zwar zu, dass der Kläger keine Spülkästen installiert habe, er habe jedoch beim Befestigen von Gipsplatten einen Toilettenspülkasten angebohrt. Bei Inbetriebnahme des Spülkastens, ca. 2 bis 3 Monate später, sei der Parkettboden bereits verlegt gewesen. Nach Öffnung der Wasserleitung sei ein beträchtlicher Wasserschaden entstanden. Die Rechnung der Firma M. sei zwar von seiner Haftpflichtversicherung übernommen worden. Er habe jedoch einen erheblichen Arbeitsaufwand in dieser Angelegenheit gehabt, weil er infolge des Wasserschadens mehrfach nochmals zur Baustelle habe fahren müssen. An der Fassade derselben Baustelle in Heidelberg habe der Kläger Laibungen anbringen sollen. Diese seien jedoch schief und völlig unbrauchbar gewesen. Der Kläger habe sich als erfahrener Trockenbauer ausgegeben. Er habe es jedoch nicht geschafft, die Gipsplatten an den Wandkanten im rechten Winkel zueinander anzubringen. Zum Ausgleich der nicht rechtwinklig zueinander angebrachten Gipsplatten seien Spachtelarbeiten erforderlich geworden. Für diese Spachtelarbeiten habe er laut Rechnung der Fa. G. vom 01.08.2007 (Bl. 54 d. A.) insgesamt € 1.536,00 bezahlen müssen. Der Betrag sei ihm vom Werklohn abgezogen worden. Der Kläger habe bei Beginn seiner Tätigkeiten keinerlei Unterlagen abgegeben. Die Lohnsteuerkarte und die Sozialversicherungsunterlagen habe er - trotz ständiger Ermahnung - erst vier Tage nach seinem Ausscheiden vorbeigebracht. Der Beklagte beantragt zweitinstanzlich,

das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 14.11.2007 (2 Ca 1511/07) aufzuheben und das klageabweisende Versäumnisurteil vom 05.09.2007 aufrecht zu erhalten. Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,

die Berufung zurückzuweisen. Er trägt vor, er habe im Betrieb des Beklagten kein Praktikum absolviert und in der Zeit seiner Beschäftigung beim Beklagten auch keine Leistungen der Arbeitsagentur erhalten. Die Stelle sei ihm nicht vom Arbeitsamt vermittelt worden. Er sei vielmehr über das Internet auf die freie Stelle aufmerksam geworden und habe selbständig Kontakt zum Beklagten aufgenommen. Er habe dem Beklagten keine Schäden verursacht. Er habe weder Spülkästen noch Toiletten installiert und deshalb auch keine Schraube zurückgelassen. Während seiner Tätigkeiten sei noch kein Parkettboden verlegt gewesen. Deshalb sei eine Schadensverursachung ausgeschlossen. Er habe auch keine Spachtelarbeiten an den Fassadenlaibungen durchgeführt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Außerdem wird auf die Feststellungen in der Sitzungsniederschrift vom 24.04.2008 Bezug genommen. Entscheidungsgründe:

I. Die nach § 64 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung des Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist somit zulässig. II. Die Berufung des Beklagten hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. 1. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Lohn für geleistete Arbeit aus § 611 BGB i.V.m. dem Arbeitsvertrag. Der Kläger hat im Zeitraum vom 12.06. bis zum 22.06.2006 unstreitig insgesamt 86,5 Stunden im Betrieb des Beklagten als Trockenbauer gearbeitet. Hierfür kann er den vereinbarten Stundenlohn von € 10,00 brutto, mithin insgesamt € 865,00 brutto, beanspruchen. 1.1. Der Beklagte kann die Lohnzahlung nicht mit dem Argument verweigern, der Kläger habe auf Kosten der Bundesagentur für Arbeit in seinem Betrieb ein zweiwöchiges Praktikum absolviert. Der Kläger hat seine zehntägige Tätigkeit als Trockenbauer im Betrieb des Beklagten auf der Grundlage eines Arbeitsverhältnisses und nicht als Praktikant erbracht. Dabei ist unerheblich, dass die Parteien keinen schriftlichen Arbeitsvertrag abgeschlossen haben. Für den Abschluss des Arbeitsvertrages besteht grundsätzlich Formfreiheit, er kann auch mündlich sowie durch stillschweigendes Verhalten begründet werden. Ausreichend ist eine Einigung über die Erbringung einer Arbeitsleistung. Wenn sie nach den Umständen nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist, gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart (§ 612 Abs. 1 BGB). Arbeitnehmer ist, wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienst eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Der Arbeitnehmer erbringt seine vertraglich geschuldete Leistung im Rahmen einer von Dritten bestimmten Arbeitsorganisation. Seine Eingliederung in die Arbeitsorganisation zeigt sich insbesondere daran, dass er einem Weisungsrecht unterliegt, das Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen kann. Demgegenüber ist ein Praktikant in aller Regel vorübergehend in einem Betrieb praktisch tätig, um sich die zur Vorbereitung auf einen Beruf notwendigen praktischen Kenntnisse und Erfahrungen anzueignen. Allerdings findet in einem Praktikantenverhältnis keine systematische Berufsausbildung statt. Vielmehr wird eine darauf beruhende Tätigkeit häufig Teil einer Gesamtausbildung sein und beispielsweise für die Zulassung zu Studium oder Beruf benötigt (BAG Urteil vom 13.03.2003 - 6 AZR 564/01 - Juris, m.w.N.). Demnach steht bei einem Praktikantenverhältnis ein Ausbildungszweck im Vordergrund. Nach diesen Grundsätzen ist die Tätigkeit des Klägers als Arbeitsverhältnis einzuordnen. Für ein Betriebspraktikum fehlt jeder Anhalt. Der Kläger wurde zur Arbeitsleistung als Trockenbauer eingestellt und tatsächlich herangezogen. Der Beklagte ging nach seinem eigenen Vorbringen von einer Verpflichtung des Klägers zur Erbringung einer Arbeitsleistung aus. Gegen die Behauptung, der Kläger habe ein Betriebspraktikum absolviert, spricht auch, dass er sich nach Angabe des Beklagten als "erfahrener Trockenbauer" ausgegeben haben soll. Auch der Vortrag des Beklagten, Frau Adelmann, eine Angestellte der Arbeitsagentur Ludwigshafen, habe ihm erklärt, der Kläger werde für zwei Wochen von der Arbeitsagentur vergütet, wenn er ihn nicht in ein festes Arbeitsverhältnis übernehme, ändert nichts an der Beurteilung der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Der Kläger hat kein Praktikum absolviert, sondern im betrieblichen Interesse beim Beklagten abhängige Arbeit als Trockenbauer verrichtet. Das der Beklagte die Arbeitsleistung des Klägers für "völlig unbrauchbar" hielt, berechtigt ihn nicht, die Lohnzahlung zu verweigern. Es bestand kein Anlass, dem Beweisangebot des Beklagten auf Vernehmung der Angestellten der Arbeitsagentur Ludwigshafen nachzugehen. Die Zusicherung von Förderungsleistungen durch die zuständige Arbeitsagentur bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form (§ 34 Abs. 1 SGB X). 1.2. Der Lohnanspruch des Klägers ist auch nicht durch Aufrechnung erloschen (§§ 388, 389 BGB). Dabei kann dahinstehen, ob der Beklagte Schadensersatzansprüche gegen den Kläger hat, denn die Aufrechnung verstößt gegen das Aufrechnungsverbot des § 394 Satz 1 BGB. § 394 Satz 1 BGB schließt eine Aufrechnung gegen eine Forderung aus, soweit diese nicht der Pfändung unterworfen ist. Bei Arbeitseinkommen bestimmt sich der pfändbare Teil gemäß § 850 Abs. 1 ZPO nach Maßgabe der §§ 850 a bis 850 i ZPO. Zur Sicherung des Existenzminimums des Arbeitnehmers und seiner unterhaltsberechtigten Familienangehörigen regelt § 850 c Abs. 1 ZPO einen unpfändbaren Grundbetrag. Er ist entsprechend den Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers gestaffelt und nach oben begrenzt. Für den Teil des Arbeitseinkommens, der diesen Grundbetrag übersteigt, gelten die weiteren Pfändungsbeschränkungen des § 850 c Abs. 2 ZPO. Der Kläger ist gegenüber seiner Ehefrau unterhaltspflichtig. Damit ist ein Nettoeinkommen in Höhe von € 1.359,99 monatlich, € 299,99 wöchentlich bzw. € 60,99 täglich von der Pfändung ausgenommen. Der Beklagte hat den Nettobetrag, der sich aus § 865,00 brutto ergibt, nicht errechnet. Der Beklagte trägt die Darlegungslast dafür, dass seine Aufrechnung gegen den gemäß § 850 Abs. 1 ZPO nur nach Maßgabe des §§ 850 a bis 850 i ZPO pfändbaren Anspruch des Klägers auf Lohn das Erlöschen oder den teilweisen Untergang dieser Forderung bewirkt hat (§ 389 BGB). Dieser Verpflichtung hat er nicht genügt. Eine Lohnabrechnung hat er nicht erteilt. Die Gerichte für Arbeitssachen sind nach dem Beibringungsgrundsatz nicht verpflichtet, den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens von Amts wegen zu ermitteln (vgl. BAG Urteil vom 05.12.2002 - 6 AZR 569/01 - AP Nr. 32 zu § 394 BGB). Vorliegend spricht bereits die Höhe des Bruttolohnes von € 865,00 für zehn Arbeitstage dafür, dass der Nettolohn unter der Pfändungsgrenze bliebe. 1.3. Der Kläger kann vom Bruttobetrag seiner Forderung gemäß §§ 291, 288 Abs.1 Satz 2, 247 BGB Prozesszinsen in der geforderten Höhe seit Rechtshängigkeit des Zahlungsantrags verlangen. 2. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Herausgabe der Lohnsteuerkarte und eines Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2007. Nach § 41 b Abs. 1 S. 3 und S. 4 EStG hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen nach amtlich vorgeschriebenem Muster gefertigten Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit Angabe des lohnsteuerlichen Ordnungsmerkmals (Absatz 2) auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen. Wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres beendet wird, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte auszuhändigen. Der Kläger hat dem Beklagten die Lohnsteuerkarte 2007 unstreitig ausgehändigt, so dass sie der Beklagte zurückzugeben hat, weil das Arbeitsverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres am 22.06.2007 beendet worden ist. Der Beklagte hat dem Kläger darüber hinaus einen Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2007 auszuhändigen, weil die Lohnsteuerkarten unter den Bedingungen moderner Datenverarbeitung nicht mehr auszufüllen sind. Die Klageänderung in der Berufungsinstanz war schon deshalb zulässig, weil der Beklagte eingewilligt hat (§ 533 Nr. 1 ZPO). 3. Nach alledem war die Berufung des Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

Ende der Entscheidung

Zurück