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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 13.04.2005
Aktenzeichen: 10 Sa 925/04
Rechtsgebiete: BGB, ArbGG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 626
ArbGG § 69 Abs. 2
ZPO § 295 Abs. 1
ZPO § 295 Abs. 2
ZPO § 357 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 10 Sa 925/04

Entscheidung vom 13.04.2005

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 05.08.2004, AZ: 3 Ca 602/04, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.

Der am 05.12.1943 geborene Kläger war bei der Beklagten seit dem 23.03.1984 als Reiniger beschäftigt. Im Zeitraum vom 26.06.1986 bis 21.07.2003 erteilte ihm die Beklagte eine Vielzahl schriftlicher Abmahnungen, u. a. wegen Nichteinhaltung der Arbeitszeit und wegen Erledigung privater Angelegenheiten während der Arbeitszeit (Abmahnungen vom 14.04.1999, vom 15.06.2001 und 21.07.2003).

Am 23.01.2004 verließ der Kläger vor dem offiziellen Ende der Arbeitszeit (16:00 Uhr) nach seiner Darstellung um 15:50 Uhr, nach Behauptung der Beklagten um 15:40 Uhr, seinen Arbeitsplatz und begab sich zu seinem circa 50 Meter vor dem Firmengelände abgestellten Pkw, um - so die Behauptung des Klägers - eine mit Wasser gefüllte Flasche im Fahrzeug abzulegen in der Absicht, nach Ende der Arbeitszeit den Kühler des Pkw aufzufüllen.

Mit Schreiben vom 30.01.2004 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.07.2004. Hiergegen richtet sich die vom Kläger am 20.02.2004 beim Arbeitsgericht eingereichte Kündigungsschutzklage.

Zur Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 05.08.2004 (Bl. 74 bis 79 d. A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Rolf S, Karlheinz V, Helmut L und Hüseyn E. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 05.08.2004 (Bl. 60 bis 69 d. A.) verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 05.08.2004 abgewiesen. Hinsichtlich der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 8 bis 16 dieses Urteils (= Bl. 80 bis 88 d. A.) verwiesen.

Gegen das ihm am 13.10.2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am Montag, dem 15.11.2004, Berufung beim Landesarbeitsgericht Rheinland - Pfalz eingelegt und diese innerhalb der ihm mit Beschluss vom 15.12.2004 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 13.01.2005 begründet.

Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, das Arbeitsgericht habe seinem Antrag, den auf den 05.08.2004 anberaumten Verhandlungstermin wegen seiner urlaubsbedingten Abwesenheit zu verlegen, verfahrensfehlerhaft nicht stattgegeben. Dadurch sei ihm, dem Kläger, die Möglichkeit genommen worden, den Zeugen bei deren Vernehmung Vorhaltungen zu machen, zu denen ausschließlich er selbst wegen seiner Kenntnisse zu den streitigen Vorgängen in der Lage gewesen sei. Zur Darstellung des weiteren Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf dessen Berufungsbegründungsschrift vom 13.01.2005 (Bl. 130 bis 134 d. A.) sowie auf den ergänzenden Schriftsatz vom 11.04.2005 (Bl. 170 bis 172 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 30.01.2004 nicht beendet worden ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das mit der Berufung angefochtene Urteil. Zur Darstellung ihres Vorbringens im Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 10.02.2005 (Bl. 156 bis 169 d. A.) Bezug genommen.

Das Berufungsgericht hat den Kläger als Partei zu den Geschehnissen vom 23.01.2004 angehört. Hinsichtlich seiner Einlassung wird auf die Seite 3 des Sitzungsprotokolls vom 13.04.2005 (= Bl. 176 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Die Klage ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage des Klägers sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung abgewiesen.

Das Berufungsgericht folgt den ausführlichen und in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und stellt dies hiermit ausdrücklich gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener Entscheidungsgründe wird daher abgesehen. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen des Klägers erscheinen lediglich folgende ergänzende Klarstellungen angezeigt:

Zwar geht der Kläger zutreffend davon aus, dass die in urlaubsbedingter Abwesenheit des Klägers und trotz dessen auf diesen Umstand gestützten Verlegungsantrages vom 14.07.2004 durchgeführte Beweisaufnahme unter Verstoß gegen den in § 357 Abs. 1 ZPO normierten Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der Beweisaufnahme erfolgte. Diesen Verfahrensverstoß kann der Kläger jedoch im vorliegenden Berufungsverfahren nicht mehr mit Erfolg rügen. Nach § 295 Abs. 1 ZPO kann nämlich die Verletzung einer das Verfahren betreffenden Vorschrift nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet, oder wenn sie bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die aufgrund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat oder in der darauf Bezug genommen ist, den Mangel nicht gerügt hat, obwohl sie erschienen und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste. Im Streitfall hat, wie sich aus dem Sitzungsprotokoll vom 05.08.2004 ergibt, im Anschluss an die Beweisaufnahme eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Dies folgt daraus, dass - wie im Sitzungsprotokoll ausdrücklich festgehalten - die Parteien nach Beendigung der Beweisaufnahme ihre Sachanträge gestellt haben. Eine Verfahrensrüge hinsichtlich der Verletzung der Parteiöffentlichkeit ist im Rahmen der mündlichen Verhandlung, die sich an die Beweisaufnahme angeschlossen hat, seitens des Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht erfolgt, obwohl diesem der Verfahrensmangel bekannt sein musste. Der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der Beweisaufnahme (§ 357 Abs. 1 ZPO) ist auch nicht unverzichtbar i. S. v. § 295 Abs. 2 ZPO. Eine rügelose Verhandlung in der sich dem Verfahrensfehler zeitlich anschließenden mündlichen Verhandlung führt daher dazu, dass sich die Partei nicht mehr mit Erfolg auf den betreffenden Verfahrensmangel berufen kann (BVerwG, Urteil vom 21.09.2000, AZ: 2 C 5/99).

Zutreffend ist das Arbeitsgericht bei Würdigung der Zeugenaussagen zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger sich am 23.01.2004 trotz ausdrücklicher Anweisung des ihm vorgesetzten Abteilungsleiters, unverzüglich wieder an seinen Arbeitsplatz zurückzukehren, vom Firmengelände entfernt und zu seinem Pkw begeben hat. Die Anordnung des Abteilungsleiters, er - der Kläger - solle an seinen Arbeitsplatz zurückgehen, hat der Kläger im Rahmen seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 13.04.2005 ausdrücklich eingeräumt. Das Berufungsgericht folgt auch im Übrigen uneingeschränkt der Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts. Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren bietet keinerlei Anlass, an der Richtigkeit dieser Würdigung zu zweifeln; eine Wiederholung der Beweisaufnahme war daher nicht angebracht.

Das Arbeitsgericht ist daher im angefochtenen Urteil zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger am 23.01.2004 seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt hat und dass diese Pflichtverletzung - insbesondere auch in Anbetracht der zuvor erteilten einschlägigen Abmahnungen - den Ausspruch der streitbefangenen ordentlichen Kündigung rechtfertigt. Auch die durchzuführende Interessenabwägung führt nicht zu dem Ergebnis, dass die streitbefangene Kündigung als sozial ungerechtfertigt angesehen werden kann. Zwar sprechen zu Gunsten des Klägers dessen langjährige Betriebszugehörigkeit, sein fortgeschrittenes Alter sowie seine Unterhaltsverpflichtungen. Demgegenüber muss jedoch zu Gunsten der Beklagten berücksichtigt werden, dass sie dem Kläger vor Kündigungsausspruch mehrere, auf gleichgelagerte Pflichtverletzungen gestützte Abmahnung erteilt hat und in Ansehung des Verhaltens des Klägers vom 23.01.2004 nicht mehr erwarten konnte, dass der Kläger bereit war, seine arbeitsvertraglichen Pflichten zukünftig ordnungsgemäß zu erfüllen und dabei insbesondere den Anweisungen seiner Vorgesetzten Folge zu leisten. Insgesamt überwiegt das Interesse der Beklagten an einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Interesse des Klägers an dessen Fortsetzung.

Die Berufung des Klägers war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG) wird hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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