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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 12.04.2006
Aktenzeichen: 10 Sa 991/05
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG, BGB, KSchG, SGB X


Vorschriften:

ZPO § 141
ArbGG § 69 Abs. 2
BGB § 286 Abs. 2 Ziffer 1
BGB § 288 Abs. 1
BGB § 615
BGB § 626 Abs. 1
KSchG § 1 Abs. 2
SGB X § 115
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 10 Sa 991/05

Entscheidung vom 12.04.2006 Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 27.09.2005, AZ: 3 Ca 3192/04, werden zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen sowie einer vorsorglich ausgesprochenen ordentlichen Kündigung und um Zahlungsansprüche der Klägerin. Die am 24.03.1943 geborene Klägerin war im Betrieb der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit dem 21.04.1983, zuletzt als Pflegedienstleiterin beschäftigt. Die Beklagte beschäftigt in der Regel ca. 100 Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden. Das Bruttoarbeitsentgelt der Klägerin belief sich zuletzt auf 4.093,94 € monatlich. Darüber hinaus zahlte die Beklagte an die Klägerin einen Zuschuss zu deren privaten Kranken- und Pflegeversicherung i. H. v. insgesamt 240,42 € netto pro Monat. Unter dem Datum vom 12.10.2004 unterzeichneten 10 Mitarbeiter der Beklagten (darunter auch die Klägerin) ein an den Geschäftsführer der Gesellschafterin der Beklagten, der A-Bank GmbH, gerichtetes Schreiben. In dem betreffenden Schreiben baten die Unterzeichner um ein persönliches Gespräch und begründeten dies damit, dass eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen ihnen und dem seinerzeitigen Geschäftsführer der Beklagten nicht mehr gegeben sei. Wegen des Inhalts des betreffenden Schreibens im Einzelnen wird auf Blatt 24 u. 24 R. d. A. Bezug genommen. Am 10.11.2004 fand zwischen der Klägerin und Frau V., die an diesem Tag ihren im Altenheim der Beklagten wohnenden Stiefvater besuchte, ein Gespräch statt, dessen Inhalt zwischen den Parteien streitig ist. Frau V. ist als Sekretärin bei der A-Bank eG beschäftigt, bei welcher der Geschäftsführer der Gesellschafterin der Beklagten im Vorstand tätig ist. Mit Schreiben vom 15.11.2004 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos sowie vorsorglich ordentlich zum 30.06.2005. Hiergegen richtet sich die von der Klägerin am 16.11.2004 beim Arbeitsgericht eingereichte Kündigungsschutzklage. Darüber hinaus hat die Klägerin erstinstanzlich im Wege mehrerer Klageerweiterungen die Zahlung von Arbeitsentgelt sowie des Arbeitgeberzuschusses zu ihrer privaten Kranken- und Pflegeversicherung und letztlich auch die Zahlung eines Weihnachtsgeldes für das Jahr 2004 i. H. v. 1.544,96 € brutto geltend gemacht. Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, die ihr seitens der Beklagten unterstellten Äußerungen vom 10.11.2004 habe sie nicht getätigt. Ein Grund, der den Ausspruch einer ordentlichen oder gar einer außerordentlichen Kündigung rechtfertigen könne, liege daher nicht vor. Die Beklagte sei somit unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges auch über den 15.11.2004 hinaus zur Zahlung der vertragsgemäßen Vergütung verpflichtet. Hinsichtlich der von der Klägerin erstinstanzlich (zuletzt) gestellten Anträge wird auf die Seiten 4 bis 6 des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 27.09.2005 (= Bl. 124 - 126 d. A.) verwiesen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und u. a. vorgetragen, die Klägerin habe im Rahmen ihres Gespräches mit Frau V. am 10.11.2004 Äußerungen über ihren (der Beklagten) damaligen Geschäftsführer getätigt, die den Tatbestand einer üblen Nachrede erfüllten und daher einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses entgegenstünden. Die Klägerin habe in dem betreffenden Gespräch u. a. geäußert, Herr N. (seinerzeitiger Geschäftsführer der Beklagten) sei eine Katastrophe, er lüge. Weiterhin habe die Klägerin gegenüber der Zeugin V. (sinngemäß) erklärt, die Mitarbeiter würden schlecht bezahlt, gute Mitarbeiter würden gekündigt bzw. verließen nunmehr das Unternehmen wegen Herrn N., dies sei erst der Anfang, es gehe bergab. Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin V.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 27.09.2005 (Bl. 114 - 118 d. A.) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 27.09.2005 festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die außerordentliche Kündigung vom 15.11.2004, sondern durch ordentliche Kündigung vom 15.11.2004 zum 30.06.2005 aufgelöst worden ist. Zugleich hat das Arbeitsgericht der Zahlungsklage hinsichtlich der geltend gemachten Arbeitsvergütung (unter Berücksichtigung des der Klägerin zugeflossenen Arbeitslosengeldes) sowie der Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung (nur) insoweit stattgegeben, als der Zeitraum bis einschließlich 30.06.2005 betroffen ist. Dem auf Zahlung von Weihnachtsgeld für das Jahr 2004 gerichteten Antrag hat das Arbeitsgericht in vollem Umfang entsprochen. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 7 bis 14 dieses Urteils (= Bl. 127 - 134 d. A.) verwiesen. Das Urteil ist beiden Parteien am 17.11.2005 zugestellt worden. Die Beklagte hat am 14.12.2005 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihr mit Beschluss vom 16.01.2006 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 17.02.2006 begründet. Die Klägerin hat ihre am 16.12.2005 eingelegte Berufung am 13.01.2006 begründet und dabei ihre Zahlungsklage hinsichtlich der geltend gemachten Arbeitsvergütung und der Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung auf den Zeitraum bis einschließlich 31.12.2005 erweitert. Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Berufung im Wesentlichen vor, das Arbeitsgericht habe versäumt, sie - die Klägerin - zum Inhalt des zwischen ihr und der Zeugin V. geführten Gesprächs als Partei zu vernehmen oder zumindest nach § 141 ZPO informatorisch anzuhören. Der Anspruch auf rechtliches Gehör und das Recht auf Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes gebiete es, dass bei einem Vier-Augen-Gespräch nicht nur der Zeuge der beweisbelasteten Partei, sondern auch die Partei selbst zum umstrittenen Inhalt des Gesprächs angehört werde. Sie habe in dem betreffenden Gespräch weder beleidigende, noch geschäftsschädigende Äußerungen getätigt. Das Arbeitsgericht habe auch zu Unrecht dem Beendigungsinteresse der Beklagten bei der Prüfung der sozialen Rechtfertigung der ordentlichen Kündigung den Vorzug gegeben. Unter Berücksichtigung aller Umstände, wie auch der Dauer ihrer Betriebszugehörigkeit und ihres Alters wäre im Streitfall allenfalls eine Abmahnung statthaft gewesen. Die Klägerin beantragt,

das erstinstanzliche Urteil teilweise abzuändern und

1. Festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung vom 15.11.2004 zum 30.06.2005 seine Beendigung gefunden hat. 2. Die Beklagte zu verurteilen, an sie über den erstinstanzlich ausgeurteilten Betrag von 32.236,21 € brutto abzüglich 13.206,93 € netto hinaus weitere 24.563,64 € brutto abzüglich 12.130,38 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.093,94 € brutto abzüglich 2.021,73 € netto seit dem 01.08.2005,

4.093,94 € brutto abzüglich 2.021,73 € netto seit dem 01.09.2005,

4.093,94 € brutto abzüglich 2.021,73 € netto seit dem 01.10.2005,

4.093,94 € brutto abzüglich 2.021,73 € netto seit dem 01.11.2005,

4.093,94 € brutto abzüglich 2.021,73 € netto seit dem 01.12.2005 und aus

4.093,94 € brutto abzüglich 2.021,73 € netto seit dem 01.01.2006. zu zahlen. 3. Die Beklagte zu verurteilen, an sie über den ausgeurteilten Betrag von 1.803,25 € netto weitere 1.442,52 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 240,42 € seit dem 01.08.2005,

240,42 € seit dem 01.09.2005,

240,42 € seit dem 01.10.2005,

240,42 € seit dem 01.11.2005,

240,42 € seit dem 01.12.2005 und aus

240,42 € seit dem 01.01.2006 zu zahlen. Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Die Beklagte trägt zur Begründung ihrer eigenen Berufung im Wesentlichen vor, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei das Arbeitsverhältnis bereits durch die streitbefangene außerordentliche Kündigung vom 15.11.2004 mit sofortiger Wirkung aufgelöst worden. Die vom Arbeitsgericht diesbezüglich vorgenommene Interessenabwägung sei im Ergebnis fehlerhaft. Es liege auf der Hand, dass die Agitation der Klägerin gegen den Geschäftsführer das Vertrauensverhältnis zwischen Geschäftsführung und der Klägerin tiefgreifend zerrüttet habe. Diese Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses rechtfertige eine außerordentliche Kündigung. Bei Verleumdungen und üblen Nachreden bestehe auch grundsätzlich eine Wiederholungsgefahr. Dies gelte umso mehr, als die Klägerin sich wiederholt gegenüber verschiedenen Personen ehrverletzend und beleidigend über den Geschäftsführer geäußert habe. Diesbezüglich seien nämlich die offensichtlichen Äußerungen der Klägerin gegenüber der Apothekerin E. und Herrn K. sowie ihre teilweise unwahren Behauptungen im Schreiben vom 12.11.2004 an die Gesellschafterin zu berücksichtigen. Die Beklagte beantragt,

die Klage unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils in vollem Umfang abzuweisen. Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 123 - 127 d. A.) und auf die im Berufungsverfahren zu den Akten gereichten Schriftsätze der Klägerin vom 11.01.2006 (Bl. 171 - 188 d. A.), vom 09.03.2006 (Bl. 215 - 217 d. A.) sowie vom 27.03.2006 (Bl. 224 d. A.) und der Beklagten vom 17.02.2006 (Bl. 200 - 205 d. A.) sowie vom 20.03.2006 (Bl. 218 - 223 d. A.). Das Berufungsgericht hat die Klägerin nach § 141 ZPO informatorisch zum Inhalt des zwischen ihr und der Zeugin V. am 10.11.2004 geführten Gesprächs angehört. Wegen der von der Klägerin im Rahmen dieser Anhörung abgegebenen Erklärungen wird auf die Sitzungsniederschrift vom 12.04.2006 (dort Seite 2 = Bl. 229 d. A.) verwiesen. Entscheidungsgründe:

I.

Sowohl die Berufung der Klägerin als auch die Berufung der Beklagten sind form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Keines der beiden hiernach insgesamt zulässigen Rechtsmittel hat jedoch in der Sache Erfolg. II.

Das Arbeitsgericht hat sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwar nicht durch die fristlose Kündigung vom 15.11.2004, jedoch durch die ordentliche Kündigung vom 15.11.2004 zum 30.06.2005 aufgelöst worden ist und der Zahlungsklage (nur) zum Teil stattgegeben. Das Berufungsgericht folgt den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und stellt dies hiermit ausdrücklich nach §§ 69 Abs. 2 ArbGG fest. Es erscheinen lediglich folgende Ergänzungen angezeigt: 1.

Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist nicht durch die streitbefangene außerordentliche Kündigung vom 15.11.2004 aufgelöst worden. Ein wichtiger Grund i. S. v. § 626 Abs. 1 BGB, der den Ausspruch einer fristlosen Kündigung rechtfertigt, ist nach der gesetzlichen Definition gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die es dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile unzumutbar machen, das Arbeitsverhältnis für die Dauer der ordentlichen Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortzusetzen. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob ein bestimmter Sachverhalt - ohne die besonderen Umstände des Einzelfalles - (überhaupt) geeignet ist, einen wichtigen Grund zu bilden. Sodann ist zu untersuchen, ob unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die konkrete Kündigung gerechtfertigt ist, d. h. ob es dem Kündigenden unzumutbar geworden ist, das Arbeitsverhältnis bis zu dem gemäß § 626 Abs. 1 BGB relevanten Zeitpunkt fortzusetzen. Nach allgemeiner und zutreffender Ansicht können grobe Beleidigungen des Arbeitgebers und/oder seiner Vertreter oder Repräsentanten einen erheblichen Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis darstellen und eine außerordentliche fristlose Kündigung an sich rechtfertigen. Der Arbeitnehmer kann sich dann nicht erfolgreich auf sein Recht auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 GG berufen. Entsprechendes gilt für bewusst wahrheitswidrig aufgestellte Tatsachenbehauptungen, etwa wenn sie den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllen. Im groben Maße unsachliche Angriffe, die u. a. zur Untergrabung der Position seiner Vertreter oder Repräsentanten führen können, muss der Arbeitgeber ebenfalls nicht hinnehmen. Dabei ist die strafrechtliche Beurteilung kündigungsrechtlich nicht ausschlaggebend. Auch eine einmalige Ehrverletzung ist kündigungsrelevant und umso schwerwiegender, je unverhältnismäßiger und je überlegter sie erfolgte (BAG v. 10.10.2002, 2 AZR 418/01). Nach dem vom Arbeitsgericht zutreffend gewürdigten Ergebnis der Beweisaufnahme steht auch zur Überzeugung des Berufungsgerichts fest, dass die Klägerin im Rahmen eines mit der Zeugin V. am 10.11.2004 geführten Gesprächs Äußerungen getätigt hat, die eine grobe Beleidigung des damaligen Geschäftsführers der Beklagten darstellen. Nach den Bekundungen der Zeugin V. hat die Klägerin den Geschäftsführer in diesem Gespräch der Lüge bezichtigt. Darüber hinaus hat die Klägerin auch geschäftsschädigende Äußerungen über die Beklagte gegenüber der Zeugin V. abgegeben, in dem sie äußerte, es gehe mit dem Heim bergab, wobei sie dies dem seinerzeitigen Geschäftsführer der Beklagten ebenso anlastete wie den Umstand, dass eine Mitarbeiterin ihr Arbeitsverhältnis gekündigt hatte. Alle dieser Äußerungen der Klägerin hat die Zeugin V. anlässlich ihrer Vernehmung glaubhaft und widerspruchsfrei bekundet. Die von der Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung nach § 141 ZPO getätigten Erklärungen sind nicht geeignet, die Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts zu erschüttern. Zwar hat die Klägerin bei ihrer Anhörung - ebenso wie in ihrem schriftsätzlichen Sachvortrag - in Abrede gestellt, beleidigende Äußerungen über den Geschäftsführer getätigt zu haben. Die betreffenden Erklärungen der Klägerin waren jedoch letztlich nicht ausreichend, um ihre eigene Parteivernehmung anordnen zu können oder die Richtigkeit der Aussage der Zeugin V. in Zweifel zu ziehen. Die Äußerungen der Klägerin gegenüber der Zeugin V. im Gespräch vom 10.11.2004 beinhalten eine grobe Beleidigung des seinerzeitigen Geschäftsführers und waren darüber hinaus auch geeignet, sich geschäftsschädigend für die Beklagte auszuwirken. Dies folgt aus dem der Klägerin bekannten Umstand, dass es sich bei der Zeugin V. um die Angehörige eines Heimbewohners handelt. Die Klägerin konnte auch keinesfalls davon ausgehen, die Zeugin V. werde die betreffenden Äußerungen nicht an Dritte weitergeben. Die Ehrverletzung des Geschäftsführers der Beklagten, d. h. dessen Bezeichnung als Lügner erweist sich auch als sehr schwerwiegend. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin unüberlegt oder in einem Erregungszustand gehandelt hat, sind ebenso wenig ersichtlich wie Umstände, welche ihre Äußerungen in irgendeiner Weise rechtfertigen könnten. Liegt es somit im Streitfall ein Sachverhalt vor, der an sich geeignet ist, einen wichtigen Grund i. S. v. § 626 Abs. 1 BGB zu bilden, so erweist sich die streitbefangene außerordentliche Kündigung gleichwohl als unwirksam. Die im Rahmen des § 626 Abs. 1 BGB durchzuführende umfassende Interessenabwägung führt nämlich im Streitfall zu dem Ergebnis, dass es der Beklagten nicht unzumutbar war, das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin noch bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist (30.06.2005) fortzusetzen. Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass das zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber notwendige Vertrauensverhältnis in Folge des Verhaltens der Klägerin zerrüttet ist. Zugunsten der Klägerin sind jedoch deren sehr lange Betriebszugehörigkeit (21 Jahre) sowie ihr fortgeschrittenes Alter von 61 Jahren bei Kündigungsausspruch zu berücksichtigen. Soweit die Beklagte vorträgt, es könne im Rahmen der Interessenabwägung nicht außer Acht gelassen werden, dass sich die Klägerin auch gegenüber anderen Personen in ähnlicher Weise wie gegenüber der Zeugin V. geäußert habe, so stützt die Beklagte ihre diesbezüglichen Behauptungen auf bloße Vermutungen, welche nicht durch konkrete Tatsachen belegt sind. Insgesamt überwiegt das Interesse der Klägerin, das Arbeitsverhältnis jedenfalls noch bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen gegenüber dem Interesse der Beklagten an dessen sofortiger Beendigung. 2.

Die Klage ist jedoch insoweit unbegründet, als sie sich gegen die am 15.11.2004 zum 30.06.2005 ausgesprochene ordentliche Kündigung richtet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch diese Kündigung ausgelöst worden. Die Kündigung ist nicht sozial ungerechtfertigt i. S. v. § 1 Abs. 2 KSchG. Wie bereits dargelegt, stellt das Fehlverhalten der Klägerin einen an sich zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung geeigneten Grund dar. Damit liegt jedoch zugleich ein Sachverhalt vor, welcher den Ausspruch einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung rechtfertigt. Der vorherigen Erteilung einer Abmahnung bedurfte es nicht. Für die Klägerin war nämlich, insbesondere im Hinblick auf die Schwere ihres Fehlverhaltens, ohne weiteres erkennbar, dass die Beklagte einen solchen Pflichtenverstoß nicht hinnehmen wird. Die auch im Rahmen einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung durchzuführende umfassende Interessenabwägung führt zu dem Ergebnis, dass das Beendigungsinteresse der Beklagten gegenüber dem Interesse der Klägerin an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses überwiegt. Zwar sind auch hier die lange Dauer der Betriebszugehörigkeit sowie das fortgeschrittene Lebensalter der Klägerin zu ihren Gunsten zu berücksichtigen. Demgegenüber ist jedoch festzustellen, dass das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien in Folge der von der Klägerin gegenüber der Zeugin V. getätigten Äußerungen zerstört ist. Diesbezüglich ist auch von Bedeutung, dass die Klägerin als Pflegedienstleiterin eine Position innehatte, die ein gutes und vertrauensvolles Zusammenarbeiten mit der Geschäftsführung erfordert. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist es in diesem Zusammenhang ohne Belang, dass der damalige Geschäftsführer kurze Zeit nach Kündigungsausspruch aus dem Unternehmen der Beklagten ausgeschieden ist. Bei der Prüfung der sozialen Rechtfertigung einer ordentlichen Kündigung ist nämlich ausschließlich auf den Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs abzustellen. Unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Gesichtspunkte überwiegt somit das Beendigungsinteresse der Beklagten mit der Folge, dass sich die ordentliche Kündigung als sozial gerechtfertigt i. S. v. § 1 Abs. 2 KSchG erweist. 3.

Die Zahlungsklage ist (nur) in Höhe der erstinstanzlich ausgeurteilten Beträge begründet. Die Beklagte befand sich ab dem Zeitpunkt des Ausspruchs der unwirksamen außerordentlichen Kündigung vom 15.11.2004 in Annahmeverzug bezüglich der Arbeitsleistung der Klägerin und ist daher für die Zeit bis zum 30.06.2005 nach § 615 BGB zur Fortzahlung der vertragsgemäßen Arbeitsvergütung der Klägerin, die auch die zwischen den Parteien vereinbarten Zuschusszahlungen der Beklagten zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung der Klägerin umfasst, verpflichtet. Die jeweiligen Beträge sind zwischen den Parteien unstreitig und entsprechen - ebenso wie die nach § 115 SGB X auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangen und daher vom Bruttoverdienst der Klägerin in Abzug zu bringenden Geldbeträge - dem erstinstanzlichen Urteilstenor. Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch Anspruch auf Zahlung von Weihnachtsgeld für das Jahr 2004 in rechnerisch unstreitiger Höhe von 1.544,96 € brutto. Der Anspruch folgt aus der von der Beklagten mit Schreiben vom 30.11.2004 (Bl. 107 d. A.) allen Mitarbeitern erteilten Zusage. Der in dem betreffenden Schreiben genannte Wegfall des Anspruchs für den Fall, dass der Mitarbeiter vor dem 01. April des folgenden Kalenderjahres aus dem Unternehmen ausscheidet, greift vorliegend nicht ein, da das Arbeitsverhältnis der Parteien - wie bereits ausgeführt - bis zum 30.06.2005 fortbestanden hat. Sonstige Umstände, die dem geltend gemachten Anspruch entgegenstehen könnten, sind weder vorgetragen, noch ersichtlich. Die vom Arbeitsgericht ausgeurteilten Zinsen folgen aus den §§ 286 Abs. 2 Ziffer 1, 288 Abs. 1 BGB. III.

Nach alledem waren sowohl die Berufung der Klägerin als auch die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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