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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 22.08.2006
Aktenzeichen: 10 Ta 133/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 189
ZPO § 380 Abs. 1
ZPO § 381 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 10 Ta 133/06

Entscheidung vom 22.08.2006

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 30.06.2006, Az: 3 Ca 2297/05, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Gründe:

Die statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht im angefochtenen Beschluss gegen die Beschwerdeführerin ein Ordnungsgeld in Höhe von 300,00 EUR sowie ersatzweise Ordnungshaft festgesetzt und ihr die durch ihr Ausbleiben im Termin vom 30.06.2006 verursachten Kosten auferlegt. Nach § 380 Abs. 1 ZPO hat das Gericht einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, die durch das Ausbleiben verursachten Kosten aufzuerlegen und zugleich gegen ihn ein Ordnungsgeld sowie ersatzweise Ordnungshaft festzusetzen. Vorliegend waren die Voraussetzungen dieser gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen erfüllt. Die Beschwerdeführerin war ordnungsgemäß aufgrund des Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 12.06.2006 mit Schreiben selben Datums als Zeugin zum Termin am 30.06.2006 geladen worden. Der Umstand, dass das Ladungsschreiben an die Adresse der Mutter der Beschwerdeführerin, die dort zuletzt nicht mehr wohnhaft war, gesendet wurde, steht der Wirksamkeit der Ladung nicht entgegen. Der Beschwerdeführerin ist das betreffende Schreiben nämlich unstreitig tatsächlich zugegangen, so dass es nach § 189 ZPO als zugestellt gilt. Letztlich war auch das (voraussichtliche) Beweisthema der Beschwerdeführerin bereits im Rahmen früherer Ladungen mitgeteilt worden. Die vom Arbeitsgericht im angefochtenen Beschluss getroffenen Maßnahmen (Auferlegung der Kosten und Festsetzung des Ordnungsmittels) konnten auch nicht nach § 381 Abs. 1 ZPO unterbleiben oder nachträglich aufgehoben werden. Die Beschwerdeführerin hat ihr Nichterscheinen vom 30.06.2006 nämlich weder vorab noch nachträglich genügend entschuldigt. Die genügende Entschuldigung des Ausbleibens erfordert, dass der Zeuge Tatsachen vorträgt, die sein Ausbleiben rechtfertigen. Dabei entscheidet das Prozessgericht ohne Bindung an die Beweisaufnahmevorschriften, ob es die Entschuldigung für "genügend" hält. Dabei kann das Gericht insbesondere nähere Erläuterungen sowie die Vorlage von Belegen verlangen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 24. Auflage, § 382 Rz. 2). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin zwar mehrfach - sowohl bereits vor dem anberaumten Beweisaufnahmetermin als auch danach im Rahmen der Begründung ihrer Beschwerde - gegenüber dem Arbeitsgericht geltend gemacht, sie könne zu dem betreffenden Termin nicht erscheinen, weil sie an dem selben Tag eine Klausurarbeit schreiben müsse, was auch für den weiteren Erhalt von Bafög erforderlich sei. Das Arbeitsgericht hat diese Angaben allein - insbesondere im Hinblick darauf, dass die Zeugin bereits der Ladung zum Termin vom 09.06.2006 nicht nachgekommen war - ermessensfehlerfrei für nicht ausreichend erachtet und der Beschwerdeführerin daher mit Schreiben vom 23.06.2006 aufgegeben, Belege für die behauptete Verhinderung vorzulegen. Mit weiterem Schreiben des Arbeitsgerichts vom 28.06.2006 (Bl. 155 d. A.) wurde die Beschwerdeführerin nochmals darauf hingewiesen, dass sie ohne Vorlage von Belegen bzw. ohne Glaubhaftmachung des Verhinderungsgrundes den Beweistermin nicht fernbleiben dürfe. Gleichwohl hat die Beschwerdeführerin weder irgendwelche Nachweise bezüglich ihrer Verhinderung vorgelegt noch hat sie die Ladung zum Termin am 30.06.2006 befolgt. Auch im Beschwerdeverfahren sind keine Tatsachen glaubhaft gemacht worden, die das Fernbleiben der Beschwerdeführerin rechtfertigen könnten. Es fehlt nach wie vor an einem Beleg für den behaupteten Klausurtermin, den die Beschwerdeführerin - worauf das Arbeitsgericht bereits hingewiesen hat - auch in zeitlicher Hinsicht nicht näher konkretisiert hat. Soweit die Beschwerdeführerin geltend gemacht hat, ihr sei von Seiten des Rechtspflegers zugesichert worden, ihre Entschuldigung sei ausreichend, so steht dieser Behauptung die dienstliche Stellungnahme des JAmtm I. vom 19.07.2006 entgegen, wonach eine solche Zusicherung nicht ansatzweise erfolgt sei. Die Festsetzung des Ordnungsgeldes ist letztlich auch in der Höhe (300,00 EUR) nicht zu beanstanden. Nach alledem war die sofortige Beschwerde mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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