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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 01.08.2006
Aktenzeichen: 10 Ta 142/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO §§ 3 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 10 Ta 142/06

Entscheidung vom 01.08.2006 Tenor:

1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 13.06.2006, AZ: 8 Ca 544/06 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 400,00 EUR festgesetzt. Gründe:

Die anwaltlich vertretene Klägerin hat mit ihrer Klage vom 09.03.2006 die Herausgabe der ausgefüllten Lohnsteuerkarten 2005 und 2006 ebenso wie die Herausgabe des Versicherungsnachweisheftes gefordert neben einer ausgefüllten Arbeitsbescheinigung zur Vorlage beim Arbeitsamt. Nachdem die Beklagte die geforderten Unterlagen überlassen hatte, hat die Klägerin die Klage zurückgenommen und beantragt, den Wert des Streitgegenstandes festzusetzen. Unstreitig hat die Klägerin ein Bruttomonatsgehalt von 689,52 EUR erzielt. Nach Anhörung der Klägerin und ihres Anwaltes hat das Arbeitsgericht durch den angefochtenen Beschluss den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf 344,75 EUR festgesetzt, wogegen der Klägervertreter nach Zustellung des Beschlusses am 03.07.2006 Beschwerde am 06.07.2006 eingelegt hat, die im Wesentlichen damit begründet wurde, dass sich der Streitwert für das Verfahren nach dem aktuellsten Formularbuch für Arbeitsrecht auf 2.800,00 EUR beziffere. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 21.07.2006 nicht abgeholfen und darauf hingewiesen, dass in Ermangelung einer Sonderregelung im GKG sich der Wert des Streitgegenstandes nach § 3 ff. ZPO richte und bei Streitigkeiten um die Erteilung und Herausgabe von Arbeitspapieren der Wert des Streitgegenstandes pro Arbeitspapier nach der ständigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichtes Rheinland-Pfalz auf 10 % des Bruttoarbeitslohnes festzusetzen sei. Bei dem mitgeteilten Bruttoarbeitslohn von 689,52 EUR beläuft sich also der Einzelwert auf 68,95 EUR, was eigentlich bei vier Papieren einen Wert von 275,80 EUR ergeben hätte. Zumindest ist die Festsetzung des Arbeitsgerichts Koblenz als nicht zu niedrig anzusehen, weswegen der Beschwerde keinen Erfolg beschieden ist, was dazu führt, dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt.

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