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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 09.07.2004
Aktenzeichen: 10 Ta 147/04
Rechtsgebiete: ZPO, ZSEG


Vorschriften:

ZPO § 91 Abs. 1
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 104 Abs. 3
ZSEG § 9 Abs. 1 Satz 1
ZSEG § 9 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 10 Ta 147/04

Verkündet am: 09.07.2004

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 18.03.2004, AZ: 9 Ca 1512/02, wird zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.530,24 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Mit seiner am 28.05.2002 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass das zwischen ihm und dem in Spanien ansässigen Beklagten begründete Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 14.08.2002 geendet hat. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 29.08.2002 abgewiesen. Die gegen dieses Urteil vom Kläger eingelegte Berufung (LAG Rheinland - Pfalz, AZ: 10 Sa 989/02) blieb erfolglos.

Mit Schriftsatz vom 13.09.2002 hat der Beklagte beantragt, die ihm erstinstanzlich entstandenen Anwaltskosten gegen den Kläger festzusetzen. Diesbezüglich hat der Beklagte die Ansicht vertreten, dass zwar grundsätzlich im arbeitgerichtlichen Verfahren des ersten Rechtszugs kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten bestehe, die obsiegende Partei jedoch die Erstattung der Anwaltskosten in Höhe ihrer fiktiven Reisekosten habe, d. h. bis zu der Höhe, die ihr selbst als erstattungsfähige Reisekosten für die Anreise zum Gericht entstanden wären. Bei einer Anreise sowohl zur Güteverhandlung am 10.07.2002 als auch zum Kammertermin am 29.08.2002 wären ihm - den Beklagten - Reisekosten von insgesamt 2.780,- € entstanden (hinsichtlich der Zusammensetzung dieses Betrages wird auf den Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten vom 13.09.2002, Bl. 95 und 96 d. A. Bezug genommen). Diese Kosten hätte er aufwenden müssen, wenn er nicht einen Anwalt mit der Wahrnehmung seiner Rechte beauftragt hätte; anderenfalls wäre es nämlich erforderlich gewesen, zur Wahrnehmung der Gerichtstermine einen Vertreter von M aus zu entsenden.

Das Arbeitsgericht hat den Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten mit Beschluss vom 18.11.2003 zurückgewiesen. Auf die hiergegen vom Kläger eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landesarbeitsgericht Rheinland - Pfalz mit Beschluss vom 09.01.2004 (AZ: 10 Ta 2022/03) die Entscheidung des Arbeitsgerichts vom 18.11.2003 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten zurückverwiesen.

Das Arbeitsgericht hat sodann mit Beschluss vom 18.03.2004 die nach dem Urteil des Arbeitsgerichts M vom 29.08.2002 vom Kläger an den Beklagten zu erstattenden Kosten auf 2.530,24 € nebst Zinsen festgesetzt. Gegen diesen, ihm am 25.03.2004 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 02.04.2004 sofortige Beschwerde eingelegt und diese im Wesentlichen damit begründet, die geltend gemachten fiktiven Reisekosten seien weit überhöht, wenn man bedenke, dass man heute für einen Hin- und Rückflug nach M nur ca. 400,- € aufwenden müsse.

Der Beklagte macht demgegenüber geltend, er habe seinem Kostenerstattungsantrag den Preis der Fluglinie I zu Grunde gelegt, der sich derzeit sogar auf 1.523,13 € für Hin- und Rückflug belaufe. Billigflüge für die Strecke F - M gebe es noch nicht.

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde des Klägers mit Beschluss vom 18.06.2004 nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes sowie der Prozessgeschichte wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die nach § 104 Abs. 3 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Beschluss zu Recht die vom Kläger an den Beklagten nach dem Urteil des Arbeitsgerichts vom 29.08.2002 zu erstattenden Kosten auf 2.530,24 € festgesetzt.

Das Beschwerdegericht hat bereits mit Beschluss vom 09.01.2004 (AZ: 10 Ta 2022/03) entschieden, dass der Beklagte Anwaltskosten für die erste Instanz in Höhe der Reisekosten erstattet verlangen kann, die er hätte aufwenden müssen, um sowohl die Güteverhandlung am 10.07.2002 als auch den Kammertermin am 29.08.2002 als Partei selbst wahrzunehmen. Insoweit wird - zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen - auf die Ausführungen des Beschwerdegerichts unter II. des betreffenden Beschlusses (Bl. 175 bis 178 d. A.) Bezug genommen.

Im Streitfall übersteigen die zur Wahrnehmung der Gerichtstermine notwendigen fiktiven Reisekosten deutlich die vom Beklagten für die erste Instanz aufzuwendenden Anwaltskosten. Diese belaufen sich nach Maßgabe der zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts im angefochtenen Beschluss, die vom Kläger auch insoweit nicht in Zweifel gezogen werden, auf 2.530,24 €. Demgegenüber wären dem Beklagten bei einer Anreise zu den beiden Gerichtsterminen, wie von ihm bereits im Kostenfestsetzungsantrag vom 13.09.2002 (Bl. 95 und 96 d. A.) substantiiert dargetan, Reisekosten in Höhe von 2.780,- € entstanden.

Diese Reisekosten sind auch nach § 91 Abs. 1 ZPO erstattungsfähig. Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO gelten insoweit die Vorschriften für die Entschädigung von Zeugen entsprechend. Im Streitfall finden somit die Bestimmungen des bei Beendigung des Rechtsstreits noch in Kraft befindlichen ZSEG Anwendung. Zwar werden nach § 9 Abs. 1 Satz 1 ZSEG grundsätzlich nur die Kosten für die Benutzung des preisgünstigsten öffentlichen Beförderungsmittels ersetzt. Im Streitfall kann jedoch offen bleiben, ob die vom Beklagten in Ansatz gebrachten Flugkosten für die Reisen von M nach M und zurück höher gewesen wären als die Kosten für die entsprechenden Zugreisen. Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 ZSEG werden nämlich auch höhere Fahrtkosten u. a. dann ersetzt, wenn diese wegen besonderer Umstände notwendig sind. Besondere Umstände in diesem Sinne liegen auch dann vor, wenn sich bei einer Anreise aus dem Ausland per Flugzeug die ansonsten entstehende Reisedauer erheblich verringert (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 13.03.1996, AZ: 23 W 53/96; OLG München, Beschluss vom 22.07.1981, AZ: 11 W 1596/81). Diese Voraussetzung ist im Streitfall zweifellos erfüllt. Wie der Beklagte durch Vorlage einer Auskunft der Deutschen Bahn (Bl. 149 bis 153 d. A.) glaubhaft gemacht hat, hätte eine Anreise von M nach M unter Inanspruchnahme des Europäischen Eisenbahnnetzes bis zu 27 Stunden und die Rückreise bis zu ca. 23 Stunden in Anspruch genommen. Demgegenüber ist man bei einer Flugreise auf den entsprechenden Strecken nur jeweils wenige Stunden unterwegs.

Die vom Beklagten in Ansatz gebrachten Flugpreise (jeweils 1.320,- € für einen Hin- und Rückflug) sind entgegen der Ansicht des Klägers nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat durch Vorlage einer Preisauskunft der Fluggesellschaft I (Bl. 206 d. A.) glaubhaft gemacht, dass sich der Preis für einen Hin- und Rückflug derzeit sogar auf 1.523,13 € beläuft. Es kann somit auch nicht davon ausgegangen werden, dass die entsprechenden Preise im Sommer des Jahres 2002 unter einem Betrag von 1.320,- € lagen. Im Übrigen hat der Kläger die Richtigkeit dieses Preises zu keinem Zeitpunkt bestritten. Es ist auch weder vom Kläger substantiiert vorgetragen, noch seitens des Beschwerdegerichts feststellbar, dass es dem Beklagten möglich bzw. zumutbar gewesen wäre, einen billigeren Flug zu nehmen. Billigflüge auf der Linie F - M sind nicht bekannt. Es war dem Beklagten auch nicht zumutbar, sich eine Charterverbindung zu suchen, die i. d. R. lediglich einmal pro Woche verkehrt, und damit entsprechend längere Abwesenheitszeiten in Kauf zu nehmen. Auch die Nutzung einer u. U. günstigeren Wochenendverbindung scheidet im Hinblick auf die jeweils in der Wochenmitte gelegenen Gerichtstermine aus. Letztlich hat auch der Kläger selbst weder innerhalb der ihm mit Schreiben des Arbeitsgerichts vom 25.05.2004 gesetzten Frist zur Stellungnahme noch ansonsten im Verlauf des Beschwerdeverfahrens eine kostengünstigere Reisemöglichkeit konkret dargetan.

Die sofortige Beschwerde des Klägers war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde nach § 3 ZPO in Höhe des streitigen Kostenerstattungsanspruches festgesetzt.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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