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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 07.02.2007
Aktenzeichen: 10 Ta 18/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 115
ZPO § 120 Abs. 4
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 10 Ta 18/07

Entscheidung vom 07.02.2007

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 22.11.2006, AZ. 2 Ca 1798/05, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung vielmehr zu Recht die im PKH-Bewilligungsbeschluss vom 18.08.2005 getroffene Bestimmung, wonach der Kläger keinen eigenen Beitrag zu den Prozesskosten zu erbringen hatte, nach § 120 Abs. 4 ZPO dahingehend abgeändert, dass dem Kläger nunmehr die Zahlung monatlicher Raten in Höhe von jeweils 300,00 EUR auferlegt wurde.

Nach § 120 Abs. 4 ZPO kann das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Im Gegensatz zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt der PKH-Bewilligung verfügt der Kläger derzeit nach dem Inhalt seiner Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 03.09.2006 über ein bei Anwendung der Bestimmungen des § 115 ZPO verbleibendes, einzusetzendes Einkommen i. H. v. 734,00 EUR monatlich. Diesbezüglich wird - zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen - auf die zutreffende Berechnung des Arbeitsgerichts im Nichtabhilfebeschluss vom 11.01.2007 Bezug genommen. Zwar hat der Kläger in seiner Beschwerdeschrift vom 06.12.2006 geltend gemacht, es sei ihm derzeit nicht möglich, die auferlegten Ratenzahlungen zu erbringen. Entgegen der Aufforderung des Arbeitsgerichts vom 18.12.2006 hat er jedoch keinerlei weiteren finanziellen Belastungen, die sich auf die Höhe des anzurechnenden Ankommens auswirken könnten, dargetan oder diesbezüglich irgendwelche Belege vorgelegt.

Die sofortige Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

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