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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 11.02.2005
Aktenzeichen: 10 Ta 19/05
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG, BSHG


Vorschriften:

ZPO § 115 Abs. 2
ZPO § 115 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 127 Abs. 2
ArbGG § 69 Abs. 2
BSHG § 88
BSHG § 88 Abs. 2 Ziff. 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 28.12.2004, Az.: 2 Ca 3491/02, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die nach § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Beschluss zu Recht und mit zutreffender Begründung den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH zurückgewiesen. Das Beschwerdegericht folgt in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung sowie im Nichtabhilfebeschluss vom 17.01.2005 und stellt dies hiermit ausdrücklich fest. Es besteht lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Klarstellungen:

Nach § 115 Abs. 2 ZPO hat die Partei ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei die aus dem Vermögen aufzubringenden Beträge nicht übersteigen.

Im Streitfall ist der Klägerin nach Maßgabe des am 05.11.2004 geschlossenen Prozessvergleichs unstreitig ein Nettobetrag in Höhe von 8.725,11 EUR zugeflossen. Hierbei ist unerheblich, dass dieser Geldbetrag der von der Klägerin im Prozess geltend gemachten Forderung entspricht. Bei der Prüfung, ob und in welchem Umfang die Partei ihr Vermögen zur Bestreitung von Prozesskosten einzusetzen hat, sind im Streitfall noch die bis zum 31.12.2004 in Kraft befindlichen Vorschriften der §§ 115 Abs. 2 Satz 2 ZPO, 88 BSHG anzuwenden. Nach § 88 Abs. 2 Ziffer 8 BSHG bleiben kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte außer Ansatz. Die Schongrenze des § 88 Abs. 2 Ziffer 8 BSHG belief sich bis zum 31.12.2004 auf 2.301,00 EUR und erhöhte sich für jede unterhaltsberechtigte Person um 256,00 EUR (§ 1 Abs. 1 Ziffer 1 b DVO § 88 BSHG). Im Falle der Klägerin beläuft sich somit die Schongrenze, wenn man zu ihren Gunsten nunmehr auch ihren Ehemann als unterhaltsberechtigte Person berücksichtigt, auf insgesamt 3.069,00 EUR. Der diese Schongrenze übersteigende Betrag von 5.656,11 EUR ist zur Bestreitung der angefallenen Prozesskosten mehr als nur ausreichend. Soweit die Klägerin im Beschwerdeverfahren geltend macht, sie habe den vormals streitigen Arbeitslohn zur Deckung des im Soll geführten Girokontos verwendet, so erweist sich dieses Vorbringen zum einen als völlig unsubstantiiert und steht im Übrigen auch in Widerspruch zum Inhalt ihrer Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, wo sie den Wert ihres Girokontos mit "+-0" bis angegeben hat.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin war daher zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.

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