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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 24.10.2006
Aktenzeichen: 10 Ta 194/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 233
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 10 Ta 194/06

Entscheidung vom 24.10.2006

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 30.08.2006, AZ: 5 Ca 85/06, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den PKH-Bewilligungsantrag der Klägerin im angefochtenen Beschluss zu Recht abgewiesen.

Zwar sieht das Gesetz keine Frist für die Einreichung eines PKH-Gesuchs vor. PKH darf jedoch nur für ein bevorstehendes oder laufendes Verfahren bewilligt werden. Zweck der PKH ist, die Prozessführung zu ermöglichen, nicht aber, nachträglich der Partei die Kosten für einen bereits geführten Prozess zu beschaffen. Wird das (bewilligungsfähige) PKH-Gesuch in einem Verfahrensstadium eingereicht, in dem keine weiteren Kosten mehr entstehen können, so ist die Partei nicht durch Armut an der Rechtsverfolgung gehindert, und PKH ist ihr zu verweigern. Ist die Instanz bereits beendet, so ist eine erfolgversprechende Rechtsverfolgung oder - verteidigung nicht mehr möglich. Ein erst nach Instanzbeendigung eingereichter Antrag ist daher zurückzuweisen. Dasselbe gilt, wenn die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erst nach Abschluss der Instanz vorgelegt wird. Etwas anderes gilt dann, wenn das Gericht gestattet, fehlende Unterlagen innerhalb einer Frist nachzureichen und diese gewahrt wird (vgl. zum Ganzen: Zöller/Philippi, ZPO, 24. Auflage, § 117 Rz. 2 a ff. m. w. N.).

Vorliegend hat die Klägerin zwar vor Beendigung des Rechtsstreits ihren PKH-Antrag gestellt. Eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse war diesem Antrag jedoch nicht beigefügt, so dass es an einer Bewilligungsreife fehlte. Diesbezüglich hat das Arbeitsgericht der Klägerin in der letzten mündlichen Verhandlung am 20.02.2006, in der der Rechtsstreit durch Abschluss eines Prozessvergleichs beendet wurde, aufgegeben, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse "unverzüglich" nachzureichen. Die Klägerin ist dieser Auflage zur unverzüglichen Nachreichung einer Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht nachgekommen. Vielmehr hat sie erst am 15.08.2006 und somit fast sechs Monate nach Beendigung des Rechtsstreits eine solche Erklärung eingereicht. Erst zu diesem Zeitpunkt lag ein bewilligungsreifer PKH-Antrag vor, über den jedoch im Hinblick darauf, dass der Rechtsstreit längst beendet war und die Klägerin darüber hinaus auch die ihr gesetzte Frist zur Vorlage der erforderlichen Erklärung versäumt hatte, nicht mehr positiv entschieden werden konnte. Das Vorbringen der Klägerin in ihrer Beschwerdeschrift, wonach es ihr infolge bestehender Eheprobleme nicht möglich gewesen sei, der gerichtlichen Auflage vom 20.02.2006 fristgemäß nachzukommen, rechtfertigt nicht die Annahme, sie sei ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen. Im Übrigen kommt diesbezüglich eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ohnehin nicht in Betracht, weil keine Notfrist i. S. v. § 233 ZPO versäumt worden ist (vgl. Zöller/Philippi, a. a. O., § 117 Rz. 2 b m. w. N.).

Die sofortige Beschwerde der Klägerin war daher zurückzuweisen.

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

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