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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 21.09.2009
Aktenzeichen: 10 Ta 199/09
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 120 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 7. Mai 2009, Az.: 8 Ca 1575/07, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe:

I. Das Arbeitsgericht Mainz hat dem Kläger mit Beschluss vom 24.08.2007 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines früheren Prozessbevollmächtigten ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt. In dem Rechtsstreit fielen € 873,46 Rechtsanwaltskosten und € 4,62 Gerichtskosten an.

Mit Schreiben vom 23.09.2008 überprüfte das Arbeitsgericht gemäß § 120 Abs. 4 ZPO, ob sich die Vermögensverhältnisse des Klägers wesentlich geändert haben. Nach mehreren Fristsetzungen legte der Kläger am 17.11.2008 Unterlagen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen vor. Auf die Mitteilung der Rechtspflegerin vom 05.12.2008, das beabsichtigt sei, ihm ab dem 15.01.2009 eine Ratenzahlungsverpflichtung von € 135,00 aufzuerlegen, teilte der Kläger mit, seine Ehefrau beziehe seit Februar 2009 nur noch Arbeitslosengeld und ab 30.03.2009 Mutterschaftsgeld. Sie werde nach der Geburt des Kindes in Elternzeit gehen. Die gesamten Ausgaben, die er sich derzeit noch mit seiner Ehefrau teile, seien dann allein von seinem Einkommen zu bestreiten. Am 22.04.2009 reichte der Kläger eine aktuelle Lohnabrechnung über € 1.748,42 netto ein und teilte mit, dass seine Ehefrau bis zum 29.02.2009 Arbeitslosengeld von € 16,88 täglich und seit dem 30.03.2009 Mutterschaftsgeld in unbekannter Höhe beziehe. Trotz mehrfacher Aufforderung legte er weder einen Mutterschafts- noch einen Elterngeldbescheid vor. Die Geburt des Kindes zeigte er nicht an.

Mit Beschluss vom 07.05.2009, der dem Kläger am 08.05.2009 zugestellt worden ist, bestimmte das Arbeitsgericht, dass der Kläger ab dem 01.06.2009 monatliche Raten in Höhe von € 60,00 zu zahlen hat. Bei der Festsetzung der Ratenhöhe legte die Rechtspflegerin das Nettoeinkommen des Klägers zu Grunde und zog von diesem Einkommen sämtliche Ausgaben (Wohnkosten, Versicherungsbeiträge) in voller Höhe ab. Mit Schreiben vom 04.06.2009, das am 08.06.2009 beim Arbeitsgericht eingegangen ist, teilte der Kläger mit, er könne nur Raten in Höhe von € 30,00 monatlich zahlen. Die Rechtspflegerin legte dieses Schreiben als sofortige Beschwerde aus, der sie mit Beschluss vom 13.08.2009 nicht abgeholfen hat.

Die Beschwerdekammer hat dem Kläger mit Schreiben vom 24.08.2009 Gelegenheit gegeben, seine Beschwerde binnen einer Frist von zwei Wochen zu begründen. Eine Reaktion erfolgte nicht. Der Kläger hat bisher keine Rate gezahlt.

II. Die Rechtspflegerin hat das Schreiben des Klägers vom 04.06.2009 zutreffend als sofortige Beschwerde ausgelegt. An die Formalien sind keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. Dem Schreiben lässt sich ohne Weiteres entnehmen, dass der Kläger mit einer monatlichen Ratenzahlungsverpflichtung von € 60,00 nicht einverstanden ist. Die sofortige Beschwerde ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 78 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 567 ff. ZPO).

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.

Nach § 120 Abs. 4 ZPO kann das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Eine solche Änderung ist vorliegend eingetreten.

Der Kläger verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von € 1.748,42.

Hiervon sind abzuziehen:

 Freibetrag für die Partei € 386,00
Freibetrag für Erwerbstätige € 176,00
Freibetrag für die Ehefrau € 0,00
Freibetrag für ein Kind € 0,00
Kosten für Unterkunft (Kredittilgung) € 679,27
Kosten für Heizung, Abfall, Abwasser € 199,67
Kfz-Steuer € 30,50
Versicherungen € 114,88

Es verbleibt somit ein einzusetzendes Einkommen von € 162,10.

Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass von diesem nach den Abzügen verbleibenden, auf volle Euro abzurundenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) der Kläger monatliche Raten in Höhe von € 60,00 aufzubringen hat.

Die Ehefrau des Klägers verfügt ausweislich des vorgelegten Bescheides der Bundesagentur für Arbeit seit dem 01.03.2009 bis auf Weiteres über ein monatliches Arbeitslosengeld von € 506,40 (€ 16,88 täglich x 30). Damit übersteigt ihr Einkommen den Freibetrag von € 386,00. Das Arbeitsgericht hat gleichwohl zu Gunsten des Klägers sämtliche Belastungen (z.B. die Wohnkosten) in voller Höhe vom Nettoeinkommen des Klägers abgezogen.

Der Kläger hat keinerlei Nachweise für seine Behauptung vorgelegt, dass seine Ehefrau über ein geringeres Einkommen verfügt. Außerdem fehlt jedweder Beleg dafür, dass der Kläger gegenüber einem Kind zum Unterhalt verpflichtet ist. Die Rechtspflegerin des Arbeitsgerichts hat den Kläger mehrfach vergeblich aufgefordert, die Geburt des Kindes und den Beginn der Elternzeit anzuzeigen sowie Belege über den Bezug von Mutterschafts- bzw. Elterngeld vorzulegen. Der Kläger hat auch im Beschwerdeverfahren die fehlenden Angaben und Nachweise nicht nachgeholt, so dass es bei der festgesetzten Ratenzahlungsverpflichtung zu verbleiben hat.

Seine sofortige Beschwerde ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es unter Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass. Dieser Beschluss ist daher nicht anfechtbar.

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