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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 28.09.2005
Aktenzeichen: 10 Ta 213/05
Rechtsgebiete: BetrVG, ArbGG, RVG, GKG


Vorschriften:

BetrVG § 99
BetrVG § 99 Abs. 1
ArbGG § 83 a Abs. 2
RVG § 23 Abs. 3
RVG § 23 Abs. 3 Satz 2
GKG § 42 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 10 Ta 213/05

Entscheidung vom 28.09.2005

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 15.07.2005, AZ: 2 BV 6/05, wie folgt abgeändert:

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit derVerfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats wird auf 4.000,- € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin hat in dem diesem Beschwerdeverfahren vorausgegangenen arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren die Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur Einstellung eines Arbeitnehmers begehrt. Der von den Beschwerdeführern als Verfahrensbevollmächtigte anwaltlich vertretene Betriebsrat ist diesem Antrag entgegengetreten. Nachdem die Antragstellerin das Verfahren für erledigt erklärt hatte, wurde das Verfahren mit Beschluss des Arbeitsgerichts vom 02.06.2005 gemäß § 83 a Abs. 2 ArbGG eingestellt.

Mit Beschluss vom 15.07.2005 hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit der Beschwerdeführer auf 2.523,00 € festgesetzt. Dieser Betrag entspricht einem Monatsgehalt desjenigen Arbeitnehmers, über dessen Einstellung die Beteiligten im Rahmen des Beschlussverfahrens gestritten haben.

Gegen den ihnen am 21.07.2005 zugestellten Wertfestsetzungsbeschluss haben die Beschwerdeführer am 26.07.2005 sofortige Beschwerde eingelegt. Sie sind der Ansicht, der Gegenstandswert belaufe sich in Anwendung des § 23 Abs. 3 RVG auf 4.000,- €.

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Beschwerdeführer beträgt 4.000,- €.

Der Streit der Betriebsparteien über die Zustimmung des Betriebsrats zu einer personellen Einzelmaßnahme i. S. v. § 99 Abs. 1 BetrVG stellt eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit dar, die gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zu bewerten ist. Grundlage für die Wertfestsetzung ist dabei zunächst der in § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG mit 4.000,- € bezifferte sog. Regelwert, der jedoch nach Lage des Falles sowohl erhöht als auch reduziert werden kann. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Umfang und die Bedeutung der Sache zu berücksichtigen. Sofern es um die Zustimmung zu einer Einstellung geht, kann hinsichtlich der Wertfestsetzung indessen nicht die Vorschrift des § 42 Abs. 4 GKG (früher: § 12 Abs. 7 ArbGG) herangezogen werden. So hängt die Wirksamkeit des Arbeitsvertrages des einzustellenden Arbeitnehmers nicht von der Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung ab. Zudem kann die Einstellung als Teil eines bestimmten Personalkonzepts für den Arbeitgeber von weitergehender Bedeutung sein, als dies in der Vergütung des Arbeitnehmers zum Ausdruck kommt. Der Wert einer Bestandsstreitigkeit i. S. v. § 42 Abs. 4 GKG ist daher ohne entscheidende Aussagekraft für den Wert eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens, in dem es um die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung geht (vgl. LAG Berlin, Beschluss vom 18.08.2000, AZ: 1 Ta 45/00; LAG Berlin, Beschluss vom 21.10.2002, AZ: 17 Ta 6085/02; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.10.1999, AZ: 4 Ta 144/99, LAG Köln, Beschluss vom 30.09.1997, AZ: 5 Ta 196/97).

Vorliegend sind keinerlei Gesichtspunkte erkennbar, die eine Reduzierung oder Erhöhung des Regelwertes rechtfertigen könnten.

Der Gegenstandswert war daher in Abänderung des angefochtenen Beschlusses auf 4.000,- € festzusetzen.

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

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