Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 09.01.2009
Aktenzeichen: 10 Ta 231/08
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 78 Satz 1
ZPO §§ 567 ff
ZPO § 569
ZPO § 793
ZPO § 888 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 28.11.2008, Az.: 2 Ca 441/08, aufgehoben und die Zwangsgeldanträge vom 08.11.2008 und 13.11.2008 sowie der Zwangshaftantrag vom 17.11.2008 zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe:

I. Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat die Beklagte in Ziffer 2 des Urteils vom 18.09.2008 verurteilt, die Klägerin im S-Kindergarten in C.-Stadt zu unveränderten Bedingungen als Erzieherin weiterzubeschäftigen. Das Urteil ist der Beklagten am 24.10.2008 zugestellt worden. Die Beklagte hat gegen dieses Urteil mit Schriftsatz vom 18.11.2008 Berufung eingelegt (Az.: 10 Sa 691/08), die noch nicht begründet worden ist. Mit Schreiben vom 08.11.2008 stellte die Klägerin einen Zwangsgeldantrag, weil sich die Beklagte weigerte, sie zu beschäftigen. Mit Datum vom 13.11.2008 stellte sie einen zweiten Zwangsgeldantrag, weil die Beklagte auf eine zweite Beschäftigungsaufforderung nicht reagierte. Mit Schreiben vom 17.11.2008 stellte sie einen Zwangshaftantrag, weil sie die Beklagte trotz ihrer Zwangsgeldanträge nicht beschäftigte. Mit Beschluss vom 28.11.2008 hat das Arbeitsgericht Kaiserslautern gegen die Beklagte zur Erzwingung der Weiterbeschäftigungspflicht ein Zwangsgeld von € 1.000,00, ersatzweise Zwangshaft, festgesetzt. Hinsichtlich des Inhalts der Entscheidung wird auf Blatt 193 bis 194 der Akte Bezug genommen. Gegen diesen Beschluss, der ihr am 05.12.2008 zugestellt worden ist, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 16.12.2008 sofortige Beschwerde eingelegt. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 17.12.2008 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen. II. Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist gemäß § 78 Satz 1 ArbGG, §§ 567 ff, 793 ZPO statthaft. Sie ist form- und fristgerecht nach § 569 ZPO eingelegt worden und damit insgesamt zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel auch Erfolg. Die Verurteilung der Beklagten zur Weiterbeschäftigung der Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Erzieherin im S.-Kindergarten C.-Stadt gemäß Ziffer 2) des Urteils vom 18.09.2008 wird gemäß § 888 Abs. 1 ZPO vollstreckt. Voraussetzung der Zwangsvollstreckung ist neben einem Titel regelmäßig, dass dem Gläubiger eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels erteilt wurde. Grundsätzlich bedarf die Vollstreckung aus jedem Urteil (§ 704 Abs. 1) und anderen Titeln der ZPO (§§ 794 ff.) der Klausel. Die Klausel wird nur auf Antrag erteilt. Da die Klägerin vorliegend keine Vollstreckungsklausel beantragt hat, wurde ihr keine Klausel erteilt. Die Klägerin ist von der Beschwerdekammer auf das Fehlen einer Vollstreckungsklausel hingewiesen worden. Es ist unerheblich, dass sie eine Klausel hätte beantragen können. Es fehlt an einer Voraussetzung für die Einleitung der Zwangsvollstreckung. Eine Zwangsvollstreckung gemäß § 888 Abs. 1 ZPO darf nur dann erfolgen, wenn die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen gegeben sind. Im vorliegenden Fall fehlt es an einer Vollstreckungsklausel, die die Klägerin trotz richterlichen Hinweises nicht beantragt hat. Der Zwangsmittelbeschluss des Arbeitsgerichts ist deshalb aufzuheben. Die Klägerin hat gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es unter Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass. Dieser Beschluss ist daher nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

Zurück