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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 15.12.2006
Aktenzeichen: 10 Ta 239/06
Rechtsgebiete: RVG, GKG, ArbGG


Vorschriften:

RVG § 33 Abs. 3 Satz 1
GKG § 42 Abs. 4
GKG § 42 Abs. 4 Satz 1
ArbGG § 12 Abs. 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 10 Ta 239/06

Entscheidung vom 15.12.2006

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 30.10.2006, AZ: 3 Ca 1617/06, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe:

Die nach § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthafte sofortige Beschwerde ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt worden. Das hiernach zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ist eine Erhöhung des vom Arbeitsgericht im angefochtenen Beschluss festgesetzten Streitwertes von insgesamt 5.550,00 EUR nicht gerechtfertigt.

Zwar machen die Beschwerdeführer wohl zu Recht geltend, dass das Arbeitsgericht den Klageantrag auf Herausgabe der Lohnsteuerkarte zu gering, nämlich mit lediglich 100,00 EUR, bewertet hat. Für eine Klage auf Herausgabe von Arbeitspapieren ist nämlich regelmäßig ein Betrag von 250,00 EUR pro Papier in Ansatz zu bringen (vgl. LAG Köln v. 16.06.2003 - 2 Ta 157/03 -; LAG Düsseldorf v. 16.12.1996 - 7 Ta 344/96 -; LAG Hamm v. 18.04.1985 - 8 Ta 92/85 -). Die Klageanträge vom 14.08.2006 auf Herausgabe sowohl der Lohnsteuerkarte als auch des Entgeltnachweises zur Sozialversicherung sind daher mit insgesamt 500,00 EUR zu bewerten.

Dies führt vorliegend indessen nicht zu einer Erhöhung des vom Arbeitsgericht festgesetzten Gesamt-Streitwertes von 5.550,00 EUR. Das Arbeitsgericht hat bei seiner Festsetzung nämlich sowohl die gegen die Kündigung vom 13.07.2006 gerichtete Klage als auch die gegen die weitere Kündigung vom 04.08.2006 erhobene Klage mit jeweils 1.800,00 EUR, d. h. mit insgesamt 3.600,00 EUR bewertet. Demgegenüber ist jedoch diesbezüglich lediglich ein Gesamtbetrag von 1.800,00 EUR in Ansatz zu bringen. Zutreffend ist das Arbeitsgericht bei seiner Gegenstandswertfestsetzung davon ausgegangen, dass der nach § 42 Abs. 4 GKG festzusetzende Wert des Streitgegenstandes bei Bestandsschutzstreitigkeiten insbesondere von der bisherigen Dauer des Arbeitsverhältnisses abhängig ist. Regelmäßig sind bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses bis zu sechs Monaten ein Monatsverdienst, von sechs bis zwölf Monaten zwei Monatsverdienste und von mehr als einem Jahr drei Monatsverdienste als Streitwerte anzusetzen (vgl. BAG v. 30.11.1984 - 2 AZN 572/82). Da das Arbeitsverhältnis der Parteien im Kündigungszeitpunkt noch keine sechs Monate bestanden hatte, beläuft sich der Wert des Kündigungsschutzverfahrens auf einen Monatsverdienst, mithin auf 1.800,00 EUR. Der Umstand, dass der Kläger nicht nur die Kündigung vom 13.07.2006 sondern darüber hinaus auch eine Kündigung vom 04.08.2006 (klageerweiternd) mittels einer Kündigungsschutzklage angegriffen hat, rechtfertigt nicht die Erhöhung dieses Wertes. Die Vorschrift des § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG verfolgt nämlich - ähnlich wie früher § 12 Abs. 7 ArbGG - einen sozialen Schutzzweck. Gerade in Bestandsstreitigkeiten soll den Parteien eines arbeitsgerichtlichen Rechtsstreites ein kostengünstiges Verfahren zur Verfügung gestellt werden. Aus diesem Grunde ist bei der Bewertung im Rahmen dieser Vorschrift eben nicht auf einzelne Streitgegenstände im prozessualen Sinne abzustellen, sondern allein auf den Tatbestand einer Bestandsstreitigkeit. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (vgl. LAG Rheinland-Pfalz v. 08.09.2006 - 6 Ta 166/06 - u. v. 28.09.2005 - 5 Ta 216/05 -). Werden mehrere Kündigungen in einem Klageverfahren angegriffen, so führt dies daher regelmäßig nicht zu einer Erhöhung des in Anwendung des § 42 Abs. 4 GKG unter Berücksichtigung der Dauer des Arbeitsverhältnisses festzusetzenden Gegenstandswertes für das Bestandsschutzverfahren.

Hieraus ergibt sich im vorliegenden Fall, dass für die anwaltliche Tätigkeit der Beschwerdeführer (an sich) ein Gegenstandswert von insgesamt 4.100,00 EUR (insgesamt 1.800,00 EUR für die Bestandsschutzanträge, 1.800,00 EUR für den Antrag auf Erteilung eines Zeugnisses sowie jeweils 250,00 EUR für die Klagen auf Herausgabe der Lohnsteuerkarte und des Sozialversicherungsnachweises) festzusetzen war. In Ansehung des auch im Streitwertbeschwerdeverfahren geltenden Verschlechterungsverbots (vgl. LAG Köln v. 23.06.2006 - 3 Ta 196/06 -) kommt jedoch eine Reduzierung des vom Arbeitsgericht im angefochtenen Beschluss festgesetzten Wertes im Beschwerdeverfahren nicht in Betracht.

Die Beschwerde war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).

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