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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 05.01.2007
Aktenzeichen: 10 Ta 248/06
Rechtsgebiete: RVG


Vorschriften:

RVG § 8 Abs. 1
RVG § 33 Abs. 2
RVG § 33 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 10 Ta 248/06

Entscheidung vom 05.01.2007

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 24.11.2006, AZ: 9 Ca 603/06, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe:

Die nach § 33 Abs. 3 RVG statthafte Beschwerde ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt worden. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.

Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Beschluss zu Recht auf Antrag der Prozessbevollmächtigten beider Parteien den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit auf 3.900,00 EUR für das Verfahren und auf 4.550,00 EUR für den am 02.11.2006 geschlossenen Prozessvergleich festgesetzt.

Der Antrag auf Festsetzung des Streitwertes war nach § 33 Abs. 2 RVG zulässig, da die Vergütung der Prozessbevollmächtigten fällig war. Die Fälligkeit der Rechtsanwaltsgebühren tritt nämlich dann ein, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist (§ 8 Abs. 1 RVG). Vorliegend endete die Angelegenheit i. S. v. § 8 Abs. 1 RVG mit Abschluss des Prozessvergleichs vom 02.11.2006. Zwar hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11.11.2006 erklärt, sie widerrufe den Vergleich. Dieser Widerruf hat indessen keinerlei prozessuale Auswirkungen da der Prozessvergleich vom 02.11.2006 keinerlei Widerrufsvorbehalt enthält. Der dem Beschwerdeverfahren zugrunde liegende Rechtsstreit ist daher beendet mit der Folge, dass auch dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Fortsetzung des Verfahrens nicht entsprochen werden konnte.

Der angefochtene Beschluss ist auch hinsichtlich der Höhe des festgesetzten Streitwertes nicht zu beanstanden. Da das Arbeitsverhältnis der Parteien bei Kündigungsausspruch bereits ca. neun Jahre bestanden hatte, war für den Wert der Kündigungsschutzklage zutreffend ein Vierteljahresverdienst der Klägerin, somit 3.900,00 EUR (= 1.300,00 EUR x 3) in Ansatz zu bringen. Soweit das Arbeitsgericht im angefochtenen Beschluss den in Ziffer 4 des Prozessvergleichs geregelten Anspruch der Klägerin auf Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses mit einem halben Bruttomonatsgehalt (650,00 EUR) bewertet hat, so begegnet dies ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.

Die Beschwerde der Klägerin war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Ende der Entscheidung

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