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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 07.12.2004
Aktenzeichen: 10 Ta 249/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 115 Abs. 1
ZPO § 115 Abs. 1 Satz 4
ZPO § 120 Abs. 4
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 10 Ta 249/04

Entscheidung vom 07.12.2004

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 11.10.2004, AZ: 4 Ca 1069/02, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung die im PKH - Bewilligungsbeschluss getroffene Entscheidung über die von der Klägerin zu leistenden Zahlungen dahingehend abgeändert, dass sie ab dem 15.11.2004 drei monatliche Raten in Höhe von jeweils 225,- € sowie eine Schlussrate in Höhe von 101,40 € auf die Prozesskosten zu leisten hat. Nach § 120 Abs. 4 ZPO kann nämlich das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen dann ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse geändert haben. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Nach dem Inhalt der von der Klägerin am 13.08.2004 eingereichten Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, den beigefügten Anlagen sowie den am 10.09.2004 nachgereichten Belegen verfügt sie bei Anwendung der in § 115 Abs. 1 ZPO enthaltenen Vorschriften über ein anrechenbares Monatseinkommen von 552,00 €. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin haben sich demnach gegenüber den wirtschaftlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt der PKH - Bewilligung vom 20.12.2002 wesentlich verbessert mit der Folge, dass gemäß § 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO monatliche Raten in Höhe von jeweils 225,- € auf die Prozesskosten zu zahlen sind. Auch aus dem Inhalt der Beschwerdeschrift der Klägerin vom 24.10.2004 ergibt sich nicht, dass die Klägerin mit (weiteren) Zahlungsverpflichtungen belastet ist, die bei der Berechnung ihres anrechenbaren Einkommens zu ihren Gunsten Berücksichtigung finden könnten. Ergänzend wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts im Nichtabhilfebeschluss vom 27.10.2004 Bezug genommen.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin war daher zurückzuweisen.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst.

Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.

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