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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 20.11.2007
Aktenzeichen: 10 Ta 253/07
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 114 Satz 1
ArbGG § 69 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 23.07.2007, Az.: 7 Ga 25/07, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger (geb. am 10.04.1950) war seit dem 23.04.2001 bei der Beklagten als Busfahrer beschäftigt. Seit Mai 2005 war er ununterbrochen arbeitsunfähig erkrankt. Ende März 2007 bot er der Beklagten seine Arbeitskraft an. Die Beklagte bezweifelte die Arbeitsfähigkeit des Klägers und lehnte deshalb seine Beschäftigung als Busfahrer ab. Sie erbrachte gegenüber dem Kläger auch keine Vergütungszahlungen.

Mit Schriftsatz vom 09.07.2007 beantragte der Kläger den Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Zahlung von Notbedarfsentgelt für den Monat Mai 2007 in Höhe von € 985,00 netto. Gleichzeitig beantragte er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten.

Mit Beschluss vom 23.07.2007 - 7 Ga 25/07 - hat das Arbeitsgericht den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, es bestehe kein Verfügungsanspruch, denn die Beklagte habe sich mangels Leistungsfähigkeit des Klägers nicht in Annahmeverzug befunden. Ausweislich des Gutachtens des Z. vom 13.02.2007 könne der Kläger aufgrund einer mittelgradig ausgeprägten depressiven Erkrankung eine Tätigkeit als Busfahrer nicht mehr ausüben. Ihm sollen keine Wechsel- oder Nachtschichten, keine häufigen eigenverantwortlichen Entscheidungen und kein Publikumsverkehr abverlangt werden. Im Übrigen sei auch kein Verfügungsgrund gegeben. Das Notbedarfsentgelt diene der Abdeckung des für den Lebensunterhalt aktuell Notwendigen. Der Kläger könne deshalb nicht erst im Juli 2007 im Eilverfahren ein Notbedarfsentgelt rückwirkend für Mai 2007 geltend machen.

Der Kläger hat gegen diesen Beschluss, der ihm am 30.07.2007 zugestellt worden ist, mit am 07.08.2007 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz ohne Begründung sofortige Beschwerde eingelegt.

Die Parteien haben am 20.09.2007 in dem Kündigungsschutzverfahren 7 Ca 867/07 einen gerichtlichen Vergleich geschlossen und sich auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund fristgerechter Arbeitgeberkündigung vom 03.05.2007 zum 30.06.2007 geeinigt. Die Beklagte verpflichtete sich in Ziffer 2 des Vergleichs, zur Abrechnung und Zahlung des Arbeitsentgelts bis zum 30.06.2007.

Mit Schriftsatz vom 01.10.2007 führt der Kläger zur Begründung seiner sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe aus, durch Abschluss des Vergleichs am 20.09.2007 seien sämtliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien erledigt worden. Die Beklagte habe sich u.a. verpflichtet, das Arbeitsentgelt bis Ende Juni 2007 zu zahlen. Daher sei sein Eilantrag auf Zahlung des Maigehaltes berechtigt gewesen.

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 26.10.2007 nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts vom 19.07.2007 (Bl. 37 - 48 d. Akte) Bezug genommen.

II.

Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 78 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 ff. ZPO).

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen.

Dem Eilantrag vom 09.07.2007 auf Zahlung von Notbedarfsentgelt für den Monat Mai 2007 fehlte die nach § 114 Satz 1 ZPO für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Es fehlte an sämtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Einstweiligen Verfügung, nämlich sowohl am Verfügungsanspruch als auch am Verfügungsgrund. Das Beschwerdegericht nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug.

Das Beschwerdevorbringen des Klägers rechtfertigt keine andere Beurteilung der Erfolgsaussichten des Eilantrags vom 09.07.2007. Der Umstand, dass sich die Beklagte im Rahmen eines umfassenden Gesamtvergleichs im Kündigungsschutzverfahren, den die Parteien am 20.09.2007 geschlossen haben, zur Abrechnung und Zahlung des Arbeitsentgeltes für den Monat Mai 2007 verpflichtet hat, ändert nichts an den fehlenden Erfolgsaussichten des Eilantrags im Zeitpunkt der Entscheidungsreife. Es ist das typische Wesensmerkmal eines Vergleichs, einen Streit durch gegenseitiges Nachgeben zu beenden (§ 779 BGB). Wenn sich die Beklagte nach erstinstanzlichem Abschluss des einstweiligen Verfügungsverfahrens mit Urteil vom 19.07.2007 am 20.09.2007 - aus welchen Gründen auch immer - vergleichsweise bereit erklärt hat, die Maivergütung zu zahlen, wird dadurch nicht rückwirkend eine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO als Grundlage für eine Prozesskostenhilfebewilligung für den bereits abgeschlossenen Rechtsstreit herbeigeführt.

Nach alledem ist die sofortige Beschwerde des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es unter Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass. Dieser Beschluss ist daher nicht anfechtbar.

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