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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 02.01.2006
Aktenzeichen: 10 Ta 295/05
Rechtsgebiete: RVG, GKG


Vorschriften:

RVG § 33 Abs. 3
GKG § 42 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 10 Ta 295/05

Entscheidung vom 02.01.2006

Tenor:

1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführer wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 23.11.2005, AZ: 1 Ca 1876/05, wie folgt abgeändert:

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird auf 3.804,00 € festgesetzt.

2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die nach § 33 Abs. 3 RVG statthafte und vorliegend insgesamt zulässige Beschwerde hat in der Sache überwiegend Erfolg.

Zwar ist das Arbeitsgericht im angefochtenen Beschluss zutreffend davon ausgegangen, dass der Gegenstandswert für das zwischen den Parteien geführte Kündigungsschutzverfahren nach § 42 Abs. 4 GKG in Höhe eines Vierteljahresverdienstes der Klägerin festzusetzen ist. Dieser beläuft sich jedoch nicht - wie vom Arbeitsgericht im angefochtenen Beschluss festgesetzt - auf 3.084,00 €, sondern (unstreitig) auf 3.804,00 €. Die Festsetzung des Arbeitsgerichts beruht offensichtlich auf einem Versehen.

Die weitergehende Beschwerde ist indessen unbegründet. Soweit der Beschwerdeführer auf die Verdienstabrechnung der Klägerin für den Monat Juni 2005 abstellt, die einen Bruttoverdienst von 1.346,05 € ausweist, so ergibt sich aus dieser Abrechnung keineswegs, dass dieser Betrag dem durchschnittlichen monatlichen Arbeitsentgelt entspricht. Dieses beläuft sich vielmehr nach dem unbestrittenen Vorbringen der Beklagten auf 1.268,00 €, woraus sich ein Vierteljahresverdienst i. H. v. 3.804,00 € als festzusetzender Gegenstandswert ergibt.

Der angefochtene Beschluss war daher teilweise abzuändern und die Beschwerde im Übrigen zurückzuweisen.

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

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