Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 23.03.2009
Aktenzeichen: 10 Ta 36/09
Rechtsgebiete: ZPO, SGB XII


Vorschriften:

ZPO § 115
ZPO § 115 Abs. 3
ZPO § 127 Abs. 2
SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 3. Februar 2009, Az.: 8 Ca 1359/08, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe:

I. Der Kläger begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten für seine Klage gegen die Kündigung der Beklagten vom 27.09.2008. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 03.02.2009 den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger verfüge über einsetzbares Vermögen, denn er besitze neben einem Wohnhaus, das er mit seiner zweiten Ehefrau bewohne, gemeinsam mit seiner geschiedenen Ehefrau ein zweites Haus, das er vermietet habe. Es sei ihm zumutbar, dieses Vermögen einzusetzen bzw. zu belasten, um die Prozesskosten zu bestreiten. Gegen diesen Beschluss, der ihm am 04.02.2009 zugestellt worden ist, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 04.02.2009, der am 09.02.2009 beim Arbeitsgericht eingegangen ist, sofortige Beschwerde eingelegt. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 16.02.2009 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht vorgelegt. Zur Begründung der Nichtabhilfeentscheidung führte das Arbeitsgericht aus, dem Kläger gehöre zusammen mit seiner geschiedenen Ehefrau ein vermietetes Haus. Eine Verwertung dieses Hauses dürfte angesichts der Ehescheidung ohnehin ausstehen. Der Kläger macht geltend, er verfüge über kein einsetzbares Vermögen. Das im Jahr 2000 erbaute, vermietete Wohnhaus in der S.-Straße in K.-Stadt (bei A-Stadt) sei noch mit € 162.000,00 belastet. Er zahle die Darlehensraten in Höhe von monatlich € 1.060,93 allein. Seine geschiedene Ehefrau beteilige sich als Miteigentümerin nicht. Er habe das Haus 2007 an Amerikaner zu einer Monatsmiete von € 1.070,00 vermieten können, die jedoch Deutschland im kommenden Sommer verlassen wollen. Bei einem Verkauf oder einer Versteigerung des Anwesens fielen alle Unkosten zu seinen Lasten. Das im Jahr 2006 erbaute, selbst genutzte Wohnhaus in der C.-Straße in K.-Stadt sei noch mit € 156.000,00 belastet. Für dieses Darlehen zahle er monatlich € 700,00. Im Moment stünden ihm nur seine Altersversorgungsbezüge von monatlich € 1.090,00 netto zur Verfügung. Seine zweite Ehefrau verfüge über monatliche Einnahmen in Höhe von lediglich € 300,00. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die nach § 127 Abs. 2 ZPO an sich statthafte, fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger erfüllt nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Nach § 115 ZPO hat die Partei grundsätzlich ihr gesamtes Einkommen (Abs. 1) und ihr Vermögen (Abs. 3) einzusetzen, soweit dessen Verwertung zumutbar ist. Dem Kläger ist zuzumuten, die bei einem Streitwert von € 2.106,00 angefallenen Anwaltskosten in Höhe von ca. € 275,00 aus seinem Vermögen aufzubringen (§ 115 Abs. 3 ZPO). Der Kläger ist gehalten, sich die zur Prozessführung erforderlichen Mittel durch Veräußerung oder Belastung des in seinem Miteigentum stehenden Wohnhauses in der S.-Straße in K.-Stadt zu verschaffen. Diese Immobilie ist nicht als sogenanntes Schonvermögen nach § 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII geschützt, weil das Haus nicht vom Kläger bewohnt wird. Der Kläger hat zum Verkehrswert des Hausgrundstückes in seiner Prozesskostenhilfeerklärung keine Angaben gemacht. Aus seinen Angaben ergibt sich indessen, dass es sich um einen Neubau aus dem Jahr 2000 handelt. Die Immobilie wurde ausweislich des vorgelegten Grundbuchauszugs im Juni 2000 mit einer Grundschuld in Höhe von DM 350.000,00 (= € 178.952,00) belastet. Da die Beleihungsgrenze (Maximalwert, den eine Bank als Darlehen abgesichert auf der finanzierten Immobilie zur Verfügung stellt) in der Regel zwischen 60 % und 80 % vom Beleihungswert liegt, ist der Wert des Hausgrundstücks höher als die Belastungen, so dass ein zur Deckung der Rechtsanwaltskosten hinreichender Veräußerungserlös zu erwarten ist. Dem Einsatz der vermieteten und nicht als Schonvermögen geschützten Immobilie zur Bestreitung der Prozesskosten stehen keine Hinderungsgründe entgegen. Das Haus steht zwar im Miteigentum der geschiedenen Ehefrau des Klägers. Dem Argument des Arbeitsgerichts, dass eine Verwertung des Hauses im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung aufgrund der Ehescheidung ohnehin ausstehen dürfte, ist der Kläger nicht entgegengetreten. Grundvermögen, dass nicht durch § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII geschützt ist, muss zur Prozessfinanzierung eingesetzt werden. Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es unter Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass. Dieser Beschluss ist daher nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

Zurück