Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 30.03.2004
Aktenzeichen: 10 Ta 53/04
Rechtsgebiete: ZPO, BRAGO, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 147
BRAGO § 10 Abs. 3
ArbGG § 12 Abs. 7
ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 10 Ta 53/04

Verkündet am: 30.03.2004

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 06.01.2004, AZ: 1 Ca 2651/03, wird zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 460,- € festgesetzt.

Gründe:

Die nach § 10 Abs. 3 BRAGO statthafte sofortige Beschwerde ist insgesamt zulässig.

Das Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Arbeitsgericht im angefochtenen Beschluss bei der Festsetzung des Gegenstandswertes die auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den 18.07.2003 gerichtete Feststellungsklage und die auf Entgeltfortzahlung und Arbeitsvergütung für die Zeit vom 21.07.2003 bis 17.09.2003 gerichtete Leistungsklage zusammen mit insgesamt einem Vierteljahresverdienst des Klägers bewertet. Eine Zusammenrechnung beider Werte (der Kündigungsschutzklage und der Zahlungsklage) ist - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht angebracht.

Die Streitwertbemessung in den Fällen, in denen in einem Bestandsstreit i. S. v. § 12 Abs. 7 ArbGG zugleich auch Vergütungsforderungen klageweise geltend gemacht werden, die nach Ablauf des streitigen Beendigungszeitpunktes fälllig geworden sind, ist nicht unumstritten (zum Meinungsstand: KR-Friedrich, 6. Auflage, § 4 KSchG Rd-Nr. 279 a ff.). Nach ständiger Rechtssprechung des Beschwerdegerichts (zuletzt Beschluss vom 10.02.2004, AZ: 10 Ta 26/04) sind beide Ansprüche trotz ihrer prozessualen Selbständigkeit wirtschaftlich identisch, da der Feststellungsanspruch die Rechtsgrundlage für die Vergütungsforderung bildet (so auch BAG, AP Nr. 17 zu § 12 ArbGG 1953). Die beiden Streitwerte sind daher nicht zusammenzurechnen. Für die einheitliche Wertfestsetzung ist der sich aus dem Vergleich des nach § 12 Abs. 7 ArbGG mit dem Betrag von drei Monatsbezügen anzusetzende Wert des Feststellungsantrages mit der Summe der geltend gemachten Vergütungsansprüche ergebende höhere Wert maßgebend. Trotz der Möglichkeit, dass Feststellungsantrag und Lohnzahlungsantrag in getrennten Prozessen gestellt werden können - von der Möglichkeit der Verbindung beider Verfahren gemäß § 147 ZPO einmal abgesehen - gebietet es der soziale Schutzzweck des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG, die Streitwertfestsetzung auf höchstens drei Monatsbezüge auch dann eingreifen zu lassen, wenn neben der Feststellungsklage Klage auf Arbeitsentgelt erhoben wird, das sich auf einen Zeitraum von höchstens drei Monaten bezieht. Dies gilt nicht nur dann, wenn der Arbeitgeber hinsichtlich der geltend gemachten Zahlungsansprüche ausschließlich einwendet, dass das Arbeitsverhältnis im maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr bestanden habe, sondern auch in den Fällen, in denen der Arbeitgeber darüber hinaus weitere Einwendungen gegen die geltend gemachten Forderungen vorträgt. Ob in denjenigen Fällen etwas anderes gilt, in denen im Verlauf des Rechtsstreits zwischen den Parteien in irgend einer Weise Einvernehmen erzielt wird, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht und der Arbeitgeber das Bestehen der geltend gemachten Vergütungsansprüche nunmehr ausschließlich mit sonstigen Einwendungen bestreitet, kann vorliegend offen bleiben. Eine solche Konstellation war im Streitfall - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - zu keinem Zeitpunkt gegeben. Die Beklagte hat nämlich noch mit Schriftsatz vom 25.11.2003 (ebenso wie mit außergerichtlichem Schreiben vom 16.09.2003, Bl. 39 ff. d. A.) geltend gemacht, der Kläger könne sich unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht auf die Formunwirksamkeit seiner Kündigung berufen.

Die sofortige Beschwerde war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde gemäß § 3 ZPO in Höhe des mit dem Rechtsmittel verfolgten Gebühreninteresses des Beschwerdeführers festgesetzt.

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

Ende der Entscheidung

Zurück