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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 13.04.2004
Aktenzeichen: 10 Ta 58/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 115 Abs. 1
ZPO § 115 Abs. 1 Satz 4
ZPO § 120 Abs. 4
ZPO § 127 Abs. 2
ZPO § 571 Abs. 2
ZPO § 1360 a Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 10 Ta 58/04

Verkündet am: 13.04.2004

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 16.02.2004, AZ: 5 Ca 2998/03, wie folgt abgeändert:

Dem Kläger wird für den ersten Rechtszug mit Wirkung ab dem 27.11.2003 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin D., D-Stadt bewilligt, jedoch unter Ausschluss der Erstattungsfähigkeit von Tage- und Abwesenheitsgeld sowie der etwaigen Reisekosten vom Ort der Kanzlei zum Gerichtsort (Ort des Gerichtstages) -.

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt mit der Maßgabe, dass der Kläger derzeit keinen eigenen Beitrag auf die Prozesskosten zu leisten hat. Das Gericht kann diese Entscheidung aber ändern, wenn sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse später wesentlich verbessern (§ 120 Abs. 4 ZPO).

Gründe:

Die nach § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Dem Kläger ist die beantragte Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Hinsichtlich der nach § 114 ZPO für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht der am 27.11.2003 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage bestehen keine Bedenken. Auch die subjektiven Voraussetzungen für die PKH-Gewährung sind erfüllt. Der Kläger ist wirtschaftlich nicht in der Lage, die Prozesskosten aufzubringen.

Der Kläger bezieht derzeit Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 326,38 monatlich (EUR 75,32 pro Woche x 52 .: 12). Sonstige Einkünfte erzielt der Kläger nicht. Unter Berücksichtigung der nach § 115 Abs. 1 ZPO abzusetzenden und vom Kläger nachgewiesenen Beträge (Wohnkosten, Ratenzahlungsverpflichtungen) verbleibt ihm kein nach § 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO einzusetzendes Einkommen. Die Einkünfte seiner Ehefrau sind - entgegen der vom Arbeitsgericht im angefochtenen Beschluss vertretenen Ansicht - nicht zu berücksichtigen. Für den Anspruch auf Prozesskostenhilfe ist nämlich bei der Ermittlung des einer Partei zur Verfügung stehenden Einkommens lediglich von ihrem und nicht vom Familieneinkommen auszugehen (vgl. BSG, Rpfleger 1994, 304; Zöller/Philippi, ZPO, 22. Aufl., § 115 Rdnr. 7 m. w. N.). Würde das Einkommen des anderen Ehegatten mit berücksichtigt, so liefe dies darauf hinaus, dass der andere auch für die Prozesskosten in nicht persönlichen Angelegenheiten aufkommen müsste, die er nach § 1360 a Abs. 4 ZPO gerade nicht zu bezahlen braucht.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen seine Ehegattin. Ein solcher im Rahmen der Prozesskostenhilfe als Vermögen zu berücksichtigender Anspruch besteht nur, wenn der Rechtsstreit eine persönliche Angelegenheit des berechtigten Ehegatten betrifft, was jedoch bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten nicht der Fall ist (vgl. Zöller/Philippi a. a. O., § 115 Rdnr. 68 m. w. N.).

Einer PKH-Bewilligung ohne Ratenzahlungsanordnung steht vorliegend auch nicht der Umstand entgegen, dass der Kläger zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung aufgrund eines bis zum 05.03.2004 befristeten Arbeitsverhältnisses noch über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. EUR 750,-- verfügte. Grundlage jeder gerichtlichen Entscheidung ist der letzte Erkenntnisstand des Gerichts, also der Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Beschlussfassung. Auch für die Beurteilung der Bedürftigkeit kommt es auf den letzten Erkenntnisstand an. Maßgebend war somit vorliegend der Kenntnisstand des Beschwerdegerichts im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel, welches nach § 571 Abs. 2 ZPO auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel und somit gerade auch auf die zwischenzeitlich eingetretene Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers gestützt werden konnte. Es erscheint in Fällen der vorliegenden Art auch in Ansehung der Grundsätze des PKH-Bewilligungsverfahrens nicht angebracht, bei der Prüfung der Bedürftigkeit auf den Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung abzustellen und die bedürftige Partei im Übrigen auf eine im Einzelfall u. U. mögliche Änderung der Ratenzahlungsbestimmung nach § 120 Abs. 4 ZPO zu verweisen.

Dem Kläger war daher unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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